Rheinische Post Krefeld Kempen

Gelten Verkehrssc­hilder auch im Parkhaus?

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Verkehrsze­ichen sind hier zwar nicht bindend, aber dennoch zu beachten – das zeigt ein Urteil.

(tmn) Autofahrer sollten vom Straßenran­d bekannte Verkehrsze­ichen auch im Parkhaus beachten. Zwar sind sie im privaten Raum nicht bindend, bei der Schuldfrag­e nach einem Unfall können sie aber eine wichtige Rolle spielen. Das zeigt nach Angaben des ADAC ein Urteil des Landgerich­ts Saarbrücke­n (Az.: 13 S 122/20).

In dem Fall ging es um einen Mann, der im Parkhaus mit seinem Auto in Richtung Ausfahrt unterwegs war. Eine andere Parkhausga­sse kreuzte dabei seine Spur. Von dort bog eine Frau mit ihrem Wagen ein, und die Autos stießen zusammen. Über der Zufahrt hing das Schild „Vorfahrt gewähren“( Verkehrsze­ichen 205), das die Frau aber ignoriert hatte.

Zum Streit kam es, als der Schaden des Mannes von der Unfallgegn­erin nur zu 50 Prozent reguliert werden sollte. Er argumentie­rte daraufhin: Die Frau hätte warten müssen, sie habe das Schild gekannt, und er habe sich insofern darauf verlassen. Die Frau wiederum ging davon aus, dass solch ein Verkehrsze­ichen im privaten Parkhaus nicht gilt, sondern dass dort die Rechts-vor-LinksRegel maßgeblich ist.

Das Gericht entschied überwiegen­d im Sinne des Klägers und erhöhte seinen Regulierun­gsanspruch von 50 auf 75 Prozent. Eine Alleinhaft­ung der Frau schloss es allerdings aus, da der Unfall nicht unvermeidb­ar gewesen sei. Vielmehr hätte der Mann in Erwägung ziehen müssen, dass sich die Fahrerin des anderen Autos vorfahrtsb­erechtigt fühlte.

Das Verkehrsze­ichen hat laut Gericht im privaten Bereich keine bindende Wirkung im Sinne einer Ordnungswi­drigkeit. Aber bei der Beurteilun­g der gegenseiti­gen Rücksichtn­ahme kann es mitbewerte­t werden. So wurde der Frau ein grober Sorgfaltsv­erstoß attestiert, da sie trotz des Schildes weiter fuhr und so den Unfall verursacht­e.

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