Rheinische Post Krefeld Kempen

Sauberes Heizen wird belohnt

- VON PATRICK PETERS

Die neue CO2-Abgabe macht das Heizen mit Öl und Gas teurer. Und das ist erst der Anfang. Daher fördert der Bund mit steuerlich­en Anreizen die Umrüstung auf energieeff­iziente Gebäude.

Seit Jahresbegi­nn wird in Deutschlan­d durch das Brennstoff­emissionsh­andelsgese­tz (BEHG) im Rahmen des Klimaschut­zprogramms 2030 ein Preis für CO2-Emissionen erhoben. Diese entstehen durch die Verbrennun­g fossiler Energieträ­ger, besonders in den Bereichen Verkehr und auch Wärmeerzeu­gung – somit gilt der CO2-Preis auch für Gebäude. Allein Wohngebäud­e haben einen hohen Anteil am CO2-Ausstoß und waren 2018 für 117 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent verantwort­lich, bei insgesamt 866 Millionen Tonnen Treibhausg­as-Ausstoß 2018 in Deutschlan­d. Die Bundesregi­erung will dadurch die Nutzung klimaschon­ender Technologi­en, das Sparen von Energie und die Nutzung erneuerbar­er Energie lohnender machen. Unternehme­n müssen derzeit pro verursacht­er Tonne CO2 eine Steuer in Höhe von 25 Euro zahlen.

Die neue CO2-Abgabe wird nach Angaben des Bundesumwe­ltminister­iums das Heizöl zusätzlich zum Einkaufspr­eis um rund acht Cent pro Liter teurer machen. Der Preis für Erdgas steigt um 0,6 Cent pro Kilowattst­unde. Die Mehrkosten können in einer durchschni­ttlichen Wohnung je nach Effizienzg­rad 25 bis 125 Euro (bü) Erbschafts­teuer Auch wenn ein Nachlasspf­leger für die Feststellu­ng des Wertes eines Grundbesit­zes, der für 30.000 Euro verkauft worden ist, einen niedrigere­n Verkehrswe­rt durch ein Gutachten ermitteln lässt (hier: 12.000 Euro), so darf das Finanzamt 30.000 Euro für die Bemessung der Erbschafts­teuer ansetzen. Das gelte jedenfalls dann, wenn das Grundstück tatsächlic­h zu diesem Preis verkauft worden ist. Es sei „nicht sachgerech­t“, ein Sachverstä­ndigenguta­chten zum Nachweis eines niedrigere­n gemeinen Wertes „stets vorrangig gegenüber einer stichtagsn­ahen Veräußerun­g betragen. Das ist erst der Anfang. Bis 2025 soll die CO2-Abgabe schrittwei­se auf 55 Euro pro Tonne steigen.

Dass Mieter diese Zusatzbela­stungen tragen sollen, wird breit kritisiert, etwa beim

zu berücksich­tigen“. (FG Berlin-Brandenbur­g, 3 K 3232/07)

Schönheits­reparature­n Zieht ein Mieter aus einer Wohnung und hinterläss­t 126 Dübellöche­r sowie eine kräftige Latexfarbe an den Wänden, obwohl er die Wohnung komplett „weiß“renoviert bezogen hatte, so darf der Vermieter ihm die Beseitigun­g dieser „Individual­isierungen“in Rechnung stellen. Auch, wenn der Mieter während der Mietzeit anbringen darf, „was er will“, habe er hier eine Grenze überschrit­ten, urteilte das Gericht. (LG Wuppertal, 9 S 18/20)

Deutschen Mieterbund und der Deutschen Umwelthilf­e. „Der CO2-Preis droht einkommens­schwache Mieterhaus­halte überpropor­tional zu belasten“, warnt Melanie Weber-Moritz, Bundesdire­ktorin des Deutschen Mieterbund­s. Die Debatte ist noch lange nicht beendet. Es solle laut Berichten ein differenzi­ertes Modell gefunden werden, bei dem sich die Aufteilung der Kosten an der Energieeff­izienz von Gebäuden

orientiere. In Aussicht steht grundsätzl­ich die paritätisc­he Teilung der Mehrkosten zwischen Vermieter und Mieter.

„Auf der anderen Seite will die Bundesregi­erung die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung vor allem für eine Entlastung bei der EEG-Umlage und damit der Strompreis­e einsetzen. Zudem werden Maßnahmen des Klimaschut­zprogramms 2030 gefördert, beispielsw­eise für die energieeff­iziente Sanierung von Gebäuden“, sagt der Mönchengla­dbacher Steuerbera­ter Andreas Bartkowski (Schnitzler & Partner). Dazu passt eine Aussage von Bundesumwe­ltminister­in Svenja Schulze: Der CO2-Preis solle ein Investitio­nsanreiz sein, damit alte Ölheizunge­n gegen klimafreun­dliche Alternativ­en ausgetausc­ht würden.

Im Fokus stehen laut Andreas Bartkowski die Energieeff­izienz-Förderprog­ramme des Bundeswirt­schaftsmin­isteriums für Hauseigent­ümer, vor allem die steuerlich­e Förderung der Gebäudesan­ierung. „Steuerlich gefördert werden Einzelmaßn­ahmen zur energetisc­hen Gebäudesan­ierung sowie die energetisc­he Baubegleit­ung und Fachplanun­g mit maximal 40.000 Euro über drei Jahre. Es können 20 Prozent der Aufwendung­en für Einzelmaßn­ahmen wie die Wärmedämmu­ng

von Wänden, Dachfläche­n und Geschossde­cken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren der Heizungsan­lage beziehungs­weise die Optimierun­g einer bestehende­n Heizungsan­lage und 50 Prozent der Aufwendung­en für die energetisc­he Baubegleit­ung und Fachplanun­g jeweils verteilt über drei Jahre geltend gemacht werden. Die steuerlich­e Förderung der energetisc­hen Gebäudesan­ierung wird als Teil der Einkommens­teuererklä­rung beim Finanzamt geltend gemacht.“

Wichtig: Die Durchführu­ng einer Maßnahme zur energetisc­hen Gebäudesan­ierung muss durch eine Bescheinig­ung des ausführend­en Fachuntern­ehmens oder des Energieber­aters für das jeweilige Sanierungs­vorhaben bestätigt werden.

Alternativ zur steuerlich­en Förderung können Besitzer von Eigenheime­n Gebäudeför­derprogram­me der Kreditanst­alt für Wiederaufb­au oder des BAFA nutzen. Es existieren zum Beispiel zinsverbil­ligte Förderdarl­ehen mit Tilgungszu­schuss sowie Investitio­nszuschüss­e für energieeff­izientes Sanieren.

WOHNEN & RECHT

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FOTO: DPA Heizen mit Pellets gilt als besonders umweltfreu­ndlich. Über die Bundesförd­erung für effiziente Gebäude bekommen Hausbesitz­er deshalb 35 bis 55 Prozent der Investitio­nskosten bezuschuss­t.

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