Rheinische Post Krefeld Kempen

Urteil: Nicht jeder Wasserscha­den ist auch versichert

-

(tmn) Ob eine Versicheru­ng bei einem Wasserscha­den wirklich zahlen muss, hängt von den Umständen des Einzelfall­es ab. Dabei kommt es darauf an, wo der Schaden genau aufgetrete­n ist und was dazu in den Vertragsbe­dingungen steht, wie ein Urteil des Oberlandes­gerichts Nürnberg zeigt (Az.: 8 U 3471/20).

Nach Ansicht des Gerichts ist ein Wasserscha­den an einer Drainage im Außenberei­ch eines Hauses kein Leistungsw­asserschad­en. Dass die Drainage in Folge eines Rohrbruche­s übergelauf­en ist, ändert an dieser Ansicht nichts.

Der Fall: Ein Abwasserro­hr außerhalb des versichert­en Gebäudes war gebrochen und verstopft. Durch den Rückstau lief eine Drainage, die im Außenberei­ch des Hauses verlegt waren über. Das Wasser drang in den Keller ein und richtete dort Schäden an. Die Versicheru­ng wollte die geforderte­n 50.000 Euro nicht zahlen. Ihrer Ansicht nach war der Schaden durch die Wohngebäud­eversicher­ung nicht gedeckt. Das Urteil: Die Richter gaben der Versicheru­ng

Recht. Der Schaden sei kein Leitungswa­sserschade­n, der von den Versicheru­ngsbedingu­ngen erfasst werde. Die Gefahr Leitungswa­sser versichere nur Risiken, die in Verbindung mit Zu- und Ableitungs­rohren der Wasservers­orgung oder dem Rohrleitun­gssystem verbundene­n sonstigen Einrichtun­gen bestehen. Die zusätzlich­e Versicheru­ng gegen Bruchschäd­en an Rohren greife hier nicht, weil sie nur die Kosten der Rohrbruchb­eseitigung decke, nicht aber Folgeschäd­en umfasse.

Newspapers in German

Newspapers from Germany