Rheinische Post Krefeld Kempen
EuGH rügt Nürburgring-Verkauf
Die Veräußerung der ehemals staatlichen Rennstrecke muss neu geprüft werden.
LUXEMBURG/NÜRBURG (dpa) Die EU-Kommission muss den 2014 erfolgten Verkauf des Nürburgrings erneut unter die Lupe nehmen. Nach Ansicht des höchsten EU-Gerichts hat sie nicht ausreichend geprüft, ob die einst staatliche Rennstrecke zu Unrecht günstiger als möglich verkauft wurde. Der Autozulieferer Capricorn erhielt 2014 für rund 77 Millionen Euro den Zuschlag für den legendäre Rundkurs in der Eifel, in dessen Ausbau mitsamt einem neuen Freizeitpark das Land Rheinland-Pfalz fast eine halbe Milliarde Euro gesteckt hatte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) teilte am Donnerstag mit, es habe „Anlass zu Bedenken“gegeben, welche die EU-Kommission hätten veranlassen müssen, ein förmliches Prüfverfahren
einzuleiten (Az.: C-647/19 und C-665/19). Die Wettbewerbshüter der EU hatten zuvor entschieden, dass bestimmte Beihilfen zwar unzulässig waren, aber nicht zurückgefordert werden können. Das Bieterverfahren beim Verkauf sei zudem offen, transparent und diskriminierungsfrei und der Preis marktgerecht gewesen. Das sahen die Bieter, die damals bei der Vergabe nicht zum Zuge kamen, anders.
Kläger in den Verfahren waren der Verein „Ja zum Nürburgring“und das US-Unternehmen Nexovation. „Ja zum Nürburgring“erklärte, die Rennstrecke sollte womöglich über eine Stiftung noch mehr der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, anstatt sich in den Händen eines gewinnorientierten Investors zu befinden. Der Fehler beim Verkauf war laut EuGH, dass die EU-Kommission zu Unrecht davon ausging, dass das Angebot von Capricorn von einer Bank garantiert war. „Dieser Fehler lässt Zweifel an der Diskriminierungsfreiheit des Bietverfahrens aufkommen“, befanden die höchsten EU-Richter. Es könne sein, „dass Capricorn eine Vorzugsbehandlung erhalten hat, während das höhere Angebot von Nexovation wegen fehlenden Finanzierungsnachweises ausgeschlossen wurde“.
Die EU-Kommission muss nun erneut prüfen, ob der Verkauf „mit der Gewährung einer staatlichen Beihilfe verbunden war“, wie der EuGH erklärte. Welches Auswirkungen ein neues Prüfverfahren hat, steht noch nicht fest.