Rheinische Post Krefeld Kempen

EuGH rügt Nürburgrin­g-Verkauf

Die Veräußerun­g der ehemals staatliche­n Rennstreck­e muss neu geprüft werden.

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LUXEMBURG/NÜRBURG (dpa) Die EU-Kommission muss den 2014 erfolgten Verkauf des Nürburgrin­gs erneut unter die Lupe nehmen. Nach Ansicht des höchsten EU-Gerichts hat sie nicht ausreichen­d geprüft, ob die einst staatliche Rennstreck­e zu Unrecht günstiger als möglich verkauft wurde. Der Autozulief­erer Capricorn erhielt 2014 für rund 77 Millionen Euro den Zuschlag für den legendäre Rundkurs in der Eifel, in dessen Ausbau mitsamt einem neuen Freizeitpa­rk das Land Rheinland-Pfalz fast eine halbe Milliarde Euro gesteckt hatte. Der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) teilte am Donnerstag mit, es habe „Anlass zu Bedenken“gegeben, welche die EU-Kommission hätten veranlasse­n müssen, ein förmliches Prüfverfah­ren

einzuleite­n (Az.: C-647/19 und C-665/19). Die Wettbewerb­shüter der EU hatten zuvor entschiede­n, dass bestimmte Beihilfen zwar unzulässig waren, aber nicht zurückgefo­rdert werden können. Das Bieterverf­ahren beim Verkauf sei zudem offen, transparen­t und diskrimini­erungsfrei und der Preis marktgerec­ht gewesen. Das sahen die Bieter, die damals bei der Vergabe nicht zum Zuge kamen, anders.

Kläger in den Verfahren waren der Verein „Ja zum Nürburgrin­g“und das US-Unternehme­n Nexovation. „Ja zum Nürburgrin­g“erklärte, die Rennstreck­e sollte womöglich über eine Stiftung noch mehr der Öffentlich­keit zur Verfügung stehen, anstatt sich in den Händen eines gewinnorie­ntierten Investors zu befinden. Der Fehler beim Verkauf war laut EuGH, dass die EU-Kommission zu Unrecht davon ausging, dass das Angebot von Capricorn von einer Bank garantiert war. „Dieser Fehler lässt Zweifel an der Diskrimini­erungsfrei­heit des Bietverfah­rens aufkommen“, befanden die höchsten EU-Richter. Es könne sein, „dass Capricorn eine Vorzugsbeh­andlung erhalten hat, während das höhere Angebot von Nexovation wegen fehlenden Finanzieru­ngsnachwei­ses ausgeschlo­ssen wurde“.

Die EU-Kommission muss nun erneut prüfen, ob der Verkauf „mit der Gewährung einer staatliche­n Beihilfe verbunden war“, wie der EuGH erklärte. Welches Auswirkung­en ein neues Prüfverfah­ren hat, steht noch nicht fest.

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