Rheinische Post Krefeld Kempen
Wenn der Inhaber dem Unternehmen Geld leiht
Gesellschafterdarlehen sind ein typischer Weg, einem Unternehmen auf kurzem Weg frisches Kapital zur Verfügung zu stellen. Das unterliegt aber bestimmten Bedingungen.
Sei es eine Liquiditätslücke in Folge der Corona-bedingten Einschränkungen, eine spontane Möglichkeit zur strategischen Investition, eine erforderliche Baumaßnahme oder schlicht ein Liquiditätspuffer für künftige, ungeplante Geschäftsvorfälle: Unternehmen benötigen immer wieder frisches Kapital, oftmals auch ganz kurzfristig. Aber was ist, wenn die typischen Wege wie Bankfinanzierung, öffentliche Fördermittel oder Beteiligungen durch bestimmte Institute der öffentlichen Hand nicht eingesetzt werden können oder wollen?
Dann kann sich beispielsweise das Gesellschafterdarlehen anbieten. „Das ist ein
Kredit, der von einem der Gesellschafter an das Unternehmen vergeben wird. Da es sich hierbei nicht um eine Einlage handelt, hat der Gesellschafter einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens und kann dafür entsprechende Zinsen oder eine Gewinnbeteiligung verlangen“, erklärt der Mönchengladbacher Steuerberater Frank Kirsten von der Kanzlei
Schnitzler & Partner. Grundsätzlich sei das Gesellschafterdarlehen ein gängiges Instrument und könne in der Regel schnell eingesetzt werden, um Kapital zu beschaffen, betont Frank Kirsten. Wichtig sei aber zu verstehen, dass Gesellschafterdarlehen spezifischen Voraussetzungen unterliegen. Eine genaue wirtschaftliche und steuerliche Planung ist unabdingbar, damit das Darlehen seinen Zweck wirklich erfüllt und es nicht zu wirtschaftlichen Nachteilen kommt.
Ein wesentlicher Punkt ist das sogenannte Selbstkontrahierungsverbot nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dieses verbietet Insichgeschäft, also ein Rechtsgeschäft, das eine Person (Gesellschafter) als Vertreter einer anderen Person (GmbH) mit sich selbst abschließt.
Die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts muss vertraglich verankert und ins Handelsregister eingetragen werden. Alternativ kann die Gesellschafterversammlung per Gesellschafterbeschluss die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens für den Geschäftsführer erteilen. Sehr wichtig: Diese Vorschrift gilt auch für Einzel-Geschäftsführer-Gesellschafter.
Darlehen der Gesellschafter an die GmbH müssen hinsichtlich ihrer Konditionen einem Drittvergleich standhalten, um steuerlich anerkannt zu werden. Sie sind wie Darlehen Dritter von der Gesellschaft an die Gesellschafter zurückzuzahlen. Das bedeutet, dass der Kreditvertrag neben einer „fremdüblichen“Tilgung insbesondere auch „fremdübliche“Zinsen vorsehen und einem Fremdvergleich standhalten muss. Nicht zulässig ist es, marktunübliche Konditionen (nach unten und nach oben) zu vereinbaren, die einem fremden Dritten nicht gewährt worden wären. Übrigens: Ob ein Zins angemessen ist, entscheidet sich nach dem konkreten Einzelfall. Ist das zinsvergebende Unternehmen sehr liquide, ist der übliche Haben-Zins einer Bank ein regulärer Maßstab für den Darlehenszins, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg 2005 entschieden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Deutschland hin.
Auf die Gefahr einer zu hohen Verzinsung weist Steuerberater Frank Kirsten hin: In diesen Fällen erkennt das Finanzamt darin im Allgemeinen eine verdeckte Gewinnausschüttung mit der Folge, dass es die gezahlten Zinsen bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben anerkennt, sondern dem Gewinn wieder hinzurechnet und darauf dann neben Körperschaftsteuer
und Solidaritätszuschlag auch Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Das ist also steuerlich sehr ungünstig. Und kein Gesellschafter sollte sich darauf verlassen, dass das nicht auffällt. Das folgt der Tatsache, dass bei Betriebsprüfungen Darlehensvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der GmbH besonders kritisch geprüft werden.
Die Anwaltskanzlei Advocado verweist auch auf die Bedeutung eines Darlehensvertrags. Dieser müsse die üblichen Punkte wie Darlehenssumme, Laufzeit, Art der Rückzahlung ( Tilgung), Zinsen oder andere Entgeltformen an den Gesellschafter, Kündigungsmöglichkeiten und mehr beinhalten. Und: Für einen gültigen Darlehensvertrag müssen beide Vertragsparteien die Vereinbarungen einhalten, betont die Kanzlei. Dazu gehört zum Beispiel, die Zinsen für das Darlehen regelmäßig zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu zahlen.
Für einen gültigen Darlehensvertrag müssen beide Vertragsparteien die Vereinbarungen einhalten