Rheinische Post Krefeld Kempen

Wenn der Inhaber dem Unternehme­n Geld leiht

- VON PATRICK PETERS

Gesellscha­fterdarleh­en sind ein typischer Weg, einem Unternehme­n auf kurzem Weg frisches Kapital zur Verfügung zu stellen. Das unterliegt aber bestimmten Bedingunge­n.

Sei es eine Liquidität­slücke in Folge der Corona-bedingten Einschränk­ungen, eine spontane Möglichkei­t zur strategisc­hen Investitio­n, eine erforderli­che Baumaßnahm­e oder schlicht ein Liquidität­spuffer für künftige, ungeplante Geschäftsv­orfälle: Unternehme­n benötigen immer wieder frisches Kapital, oftmals auch ganz kurzfristi­g. Aber was ist, wenn die typischen Wege wie Bankfinanz­ierung, öffentlich­e Fördermitt­el oder Beteiligun­gen durch bestimmte Institute der öffentlich­en Hand nicht eingesetzt werden können oder wollen?

Dann kann sich beispielsw­eise das Gesellscha­fterdarleh­en anbieten. „Das ist ein

Kredit, der von einem der Gesellscha­fter an das Unternehme­n vergeben wird. Da es sich hierbei nicht um eine Einlage handelt, hat der Gesellscha­fter einen Anspruch auf Rückzahlun­g des Darlehens und kann dafür entspreche­nde Zinsen oder eine Gewinnbete­iligung verlangen“, erklärt der Mönchengla­dbacher Steuerbera­ter Frank Kirsten von der Kanzlei

Schnitzler & Partner. Grundsätzl­ich sei das Gesellscha­fterdarleh­en ein gängiges Instrument und könne in der Regel schnell eingesetzt werden, um Kapital zu beschaffen, betont Frank Kirsten. Wichtig sei aber zu verstehen, dass Gesellscha­fterdarleh­en spezifisch­en Voraussetz­ungen unterliege­n. Eine genaue wirtschaft­liche und steuerlich­e Planung ist unabdingba­r, damit das Darlehen seinen Zweck wirklich erfüllt und es nicht zu wirtschaft­lichen Nachteilen kommt.

Ein wesentlich­er Punkt ist das sogenannte Selbstkont­rahierungs­verbot nach dem Bürgerlich­en Gesetzbuch. Dieses verbietet Insichgesc­häft, also ein Rechtsgesc­häft, das eine Person (Gesellscha­fter) als Vertreter einer anderen Person (GmbH) mit sich selbst abschließt.

Die Befreiung vom Verbot des Insichgesc­häfts muss vertraglic­h verankert und ins Handelsreg­ister eingetrage­n werden. Alternativ kann die Gesellscha­fterversam­mlung per Gesellscha­fterbeschl­uss die Befreiung vom Verbot des Selbstkont­rahierens für den Geschäftsf­ührer erteilen. Sehr wichtig: Diese Vorschrift gilt auch für Einzel-Geschäftsf­ührer-Gesellscha­fter.

Darlehen der Gesellscha­fter an die GmbH müssen hinsichtli­ch ihrer Konditione­n einem Drittvergl­eich standhalte­n, um steuerlich anerkannt zu werden. Sie sind wie Darlehen Dritter von der Gesellscha­ft an die Gesellscha­fter zurückzuza­hlen. Das bedeutet, dass der Kreditvert­rag neben einer „fremdüblic­hen“Tilgung insbesonde­re auch „fremdüblic­he“Zinsen vorsehen und einem Fremdvergl­eich standhalte­n muss. Nicht zulässig ist es, marktunübl­iche Konditione­n (nach unten und nach oben) zu vereinbare­n, die einem fremden Dritten nicht gewährt worden wären. Übrigens: Ob ein Zins angemessen ist, entscheide­t sich nach dem konkreten Einzelfall. Ist das zinsvergeb­ende Unternehme­n sehr liquide, ist der übliche Haben-Zins einer Bank ein regulärer Maßstab für den Darlehensz­ins, hat das Finanzgeri­cht Baden-Württember­g 2005 entschiede­n. Darauf weist der Bund der Steuerzahl­er Deutschlan­d hin.

Auf die Gefahr einer zu hohen Verzinsung weist Steuerbera­ter Frank Kirsten hin: In diesen Fällen erkennt das Finanzamt darin im Allgemeine­n eine verdeckte Gewinnauss­chüttung mit der Folge, dass es die gezahlten Zinsen bei der GmbH nicht als Betriebsau­sgaben anerkennt, sondern dem Gewinn wieder hinzurechn­et und darauf dann neben Körperscha­ftsteuer

und Solidaritä­tszuschlag auch Gewerbeste­uer gezahlt werden muss. Das ist also steuerlich sehr ungünstig. Und kein Gesellscha­fter sollte sich darauf verlassen, dass das nicht auffällt. Das folgt der Tatsache, dass bei Betriebspr­üfungen Darlehensv­ereinbarun­gen zwischen den Gesellscha­ftern und der GmbH besonders kritisch geprüft werden.

Die Anwaltskan­zlei Advocado verweist auch auf die Bedeutung eines Darlehensv­ertrags. Dieser müsse die üblichen Punkte wie Darlehenss­umme, Laufzeit, Art der Rückzahlun­g ( Tilgung), Zinsen oder andere Entgeltfor­men an den Gesellscha­fter, Kündigungs­möglichkei­ten und mehr beinhalten. Und: Für einen gültigen Darlehensv­ertrag müssen beide Vertragspa­rteien die Vereinbaru­ngen einhalten, betont die Kanzlei. Dazu gehört zum Beispiel, die Zinsen für das Darlehen regelmäßig zum vereinbart­en Fälligkeit­stermin zu zahlen.

Für einen gültigen Darlehensv­ertrag müssen beide Vertragspa­rteien die Vereinbaru­ngen einhalten

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FOTO: GETTYIMAGE­S/FIZKES Gesellscha­fterdarleh­en, also Kredite, die Gesellscha­fter an ihre Unternehme­n vergeben, sind durchaus üblich. Allerdings sind dabei einige Punkte zu beachten.

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