Rheinische Post Krefeld Kempen
Neue Lasten durch die alte West-LB
Die Sparkassen und das Land NRW müssen für „Cum-Ex“-Steuerschulden haften.
DÜSSELDORF (gw) Die illegalen „Cum-Ex“-Geschäfte der 2012 zerschlagenen früheren Landesbank West-LB haben auch für die nordrhein-westfälischen Sparkassen ein steuerliches Nachspiel. Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass die West-LB-Nachfolgegesellschaft EAA eine Milliarde Euro Steuerschulden an den Fiskus zahlen muss. Die könnten größtenteils durch das Eigenkapital der EAA gedeckt werden, aber mehrere Hundert Millionen Euro müssten die haftenden Träger beisteuern. Das sind jeweils zu gut 25 Prozent die Sparkassen im Rheinland und in Westfalen-Lippe und zu rund 48 Prozent das Land Nordrhein-Westfalen. Ein kleiner Teil liegt zudem bei den Landschaftsverbänden in NRW.
Somit könnten etwa 75 Millionen Euro an Zusatzlasten auf die rheinischen Sparkassen zukommen. Allerdings müssen die öffentlichrechtlichen Institute in NordrheinWestfalen bis zum Jahr 2035 ohnehin rund 4,5 Milliarden Euro sparen, um für möglicherweise noch drohende Verluste der EAA zu haften. Nahezu die Hälfte davon dürften die Sparkassen schon erreicht haben.
Das Verfahren hatte Portigon angestoßen, ein weiteres Nachfolgeunternehmen der alten West-LB, dem die Finanzbehörden ursprünglich die Steuerschulden aufbürden wollten. Dieses Unternehmen gehört allein dem Land Nordrhein-Westfalen. Es sollte nach der Zerschlagung der Landesbank deren Pensionsverpflichtungen gegenüber den früheren Beschäftigten schultern, die EAA alles, was mit dem Kapitalmarktgeschäft des Geldhauses zu tun hatte. Dazu gehören nach Überzeugung des Gerichts auch Steuerschulden aus den „Cum-Ex“-Geschäften. Bei der Abwicklung der West-LB seien der EAA die steuerlichen Verpflichtungen zwar nicht ausdrücklich zugewiesen worden; die damaligen Verträge zeigten aber, dass die Übernahme der steuerlichen Risikopositionen durch die EAA gewollt gewesen sei, so das Gericht.
Dadurch, dass nun Portigon nicht mehr die Rechnung beim Finanzamt begleichen muss, muss das Land also formal „nur“noch die Hälfte der Nachzahlung selbst aufbringen.Das Urteil (Az.: 2-27 O 328/20) ist aber noch nicht rechtskräftig.