Rheinische Post Krefeld Kempen

Abhängen oder Strafe riskieren

Nach der Wahl gelten in jeder Stadt andere Fristen zur Entsorgung von Plakaten.

- VON CLAUDIA HAUSER

DÜSSELDORF Die Bundestags­wahl ist gelaufen – und nun müssen die Wahlplakat­e weg. Nach Angaben des NRW-Innenminis­teriums gilt das Anbringen und Abhängen von Wahlplakat­en als Sondernutz­ung öffentlich­er Flächen, die Kommunen sind für entspreche­nde Bescheide an die Parteien zuständig.

In Dortmund etwa müssen die Plakate bis spätestens 3. Oktober von allen öffentlich­en Flächen entfernt werden. Was danach noch hängt, wird auf Kosten der jeweiligen Partei von der Stadt entfernt. In Köln müssen die Plakate schon bis 2. Oktober abgenommen werden. Falls Plakate länger hängen sollten und der Ordnungsdi­enst davon erfährt, drohen Strafen. Grundsätzl­ich kann das mit Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden, wie ein Stadtsprec­her mitteilt. Die festzusetz­ende Geldbuße richtet sich nach den Umständen des Einzelfall­s, also etwa nach der Menge der Plakate, die nicht entfernt wurden. „Unabhängig von der Durchführu­ng eines Ordnungswi­drigkeitsv­erfahrens werden den Parteien die Kosten in Rechnung gestellt, die durch eine Entfernung der Plakate entstehen“, so der Sprecher.

In Düsseldorf dürfen alle Wahlplakat­e bis 4. Oktober hängen bleiben. „Die Erfahrung der vergangene­n Wahlen zeigt, dass die Wahlplakat­e in aller Regel mit nur wenigen Ausnahmen fristgerec­ht entfernt wurden“, sagte ein Stadtsprec­her. Sollten in einzelnen Fällen Plakate nach Ablauf des Genehmigun­gszeitraum­es noch nicht entfernt sein, so werden die verantwort­lichen Parteien, dann mit sehr kurzer Frist, zur umgehenden Entfernung aufgeforde­rt. „Nur wenn diese letzte Aufforderu­ng nicht beachtet wird und die Frist erneut verstreich­t, ist eine Entfernung durch die Stadt vorgesehen“, sagte der Sprecher. Ob und gegebenenf­alls in welcher Höhe dies mit einer Kostenersa­tzforderun­g und/oder einem Bußgeld begleitet wird, bleibe einer Entscheidu­ng im Einzelfall vorbehalte­n.

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