Rheinische Post Krefeld Kempen

Testament richtig schreiben

- VON FALK ZIELKE

Erbfälle sorgen oft für Streit, selbst wenn der Erblasser ein Testament aufgesetzt hat. Denn nicht immer ist das Erbe damit klar geregelt. Im Zweifel entscheide­n die Gerichte.

„Mein letzter Wille“steht über vielen Testamente­n. Schließlic­h regelt man mit diesem Dokument, was mit dem eigenen Hab und Gut nach dem Tod passieren soll. Das Problem: Oft ist das, was da aufgeschri­eben wurde, gar nicht so klar. „Am Ende muss der Wille des Erblassers von einem Gericht ausgelegt werden“, sagt Erbrechtsa­nwalt Paul Grötsch. „Das ist nicht immer ganz einfach.“Dabei sind die formalen Anforderun­gen an ein Testament nicht so hoch. „Man muss es selber handschrif­tlich verfassen, unterschre­iben und am besten mit einem Datum versehen“, sagt Grötsch.

Als Faustregel gilt: Je einfacher und klarer ein Testament aufgesetzt wird, desto leichter lässt sich später der Wille des Erblassers ermitteln.

Um rechtlich richtig zu formuliere­n, lohnt sich meist eine Beratung. Was sonst schiefgehe­n kann, zeigen wichtige Urteile der vergangene­n Jahre.

Ergänzunge­n bei handschrif­tlichem Testament Wer an einem eigenhändi­g verfassten Testament nachträgli­ch etwas ändert, muss nicht alles neu schreiben. Ergänzunge­n müssen jedoch einen klaren Zusammenha­ng zum eigentlich­en Testament haben. Selbst wenn diese Ergänzung nicht gesondert unterschri­eben ist, kann sie formwirksa­m sein. Die Voraussetz­ung: Die Auslegung ergibt, dass die auf dem Testament bereits vorhandene Unterschri­ft auch die nachträgli­che Ergänzung deckt. Das entschied das Oberlandes­gericht Düsseldorf (Urteil vom 22. Januar 2021, Az.: I-3 Wx 194/20).

Kopie eines Testaments kann ausreichen Wird ein Testament eröffnet, muss dabei das Original vorliegen. Ist aber nur noch eine Kopie des Testaments vorhanden, kann auch diese zu eröffnen sein, befand das Oberlandes­gericht München (Urteil vom 7. April 2021, Az.: 31 Wx 108/21). Allein die Tatsache, dass das Original nicht mehr vorhanden ist, lässt noch nicht den Schluss zu, dass das Testament vom Erblasser vernichtet und damit widerrufen worden ist. Daher kann sich die Erbfolge nach dem nur noch in Kopie vorliegend­en Testament richten. Diese ist folglich zu eröffnen.

Erben genau benennen Ein Testament sollte keine Zweifel offenlasse­n. Deshalb sollten die Erben in einem Testament immer sehr genau benannt werden. Allgemeine Angaben wie „die Kinder“lassen Raum für Interpreta­tionen. Gerade Patchwork-Familien sollten eindeutige Regelungen aufschreib­en, wie ein Urteil des Oberlandes­gericht Düsseldorf zeigt (Urteil vom 25. November 2020, Az.: 3 Wx 198/20). Hier hatte ein Ehemann in die Patchwork-Familie eine Tochter eingebrach­t, die Ehefrau zwei Kinder. Die Eheleute setzten in einem gemeinscha­ftlichen Testament „die Kinder“als Schlusserb­en ein. Im Haushalt der Familie lebten zu diesem Zeitpunkt allerdings nur die Kinder der Ehefrau. Sie wurden am Ende alleinige Erben. Die Tochter des Ehemannes aus einer früheren Beziehung ging leer aus.

Unterschri­ft muss nicht lesbar sein Auch ein notarielle­s Testament muss vom Erblasser unterzeich­net werden. Die Unterschri­ft muss aber nicht geeignet sein, den Erblasser zu identifizi­eren. Bei einer krankheits­bedingten Schwächung kann es genügen, wenn der Erblasser versucht, seinen Familienna­men zu schreiben. Selbst wenn die Unterschri­ft aus einem Buchstaben und einer anschließe­nden geschlänge­lten Linie besteht, kann so zum Ausdruck gebracht werden, die notarielle Erklärung als eigene zu wollen, entschied das Oberlandes­gericht Köln (Urteil vom 18. Mai 2020, Az.: 2 Wx 102/20).

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FOTO: MARKS Ein Testament zu schreiben ist zwar nicht schwer. Man kann dabei aber viele Fehler machen.

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