Rheinische Post Langenfeld

Daran sollte denken, wer umzieht

- VON THORSTEN BREITKOPF

Die Wohnungssu­che ist schon schwer genug im Ballungsra­um. Den Umzug kann man erleichter­n mit einigen praktische­n Ratschläge­n.

LANGENFELD/MONHEIM Die Wohnung ist gefunden. Das war ein harter Weg, Wohnungsbe­sichtigung­en, Maklergesp­räche oder ein halber Ordner an Gehaltsnac­hweisen für den Vermieter. Doch damit ist die Arbeit noch keineswegs getan. Der Umzug steht an. Das mag für Erstsemest­er noch dem Kofferpack­en vor einer Fernreise gleichen. Für richtige Erwachsene ist es ein komplexer Vorgang. Wir geben Tipps, was Langenfeld­er und Monheimer beim Umzug beachten sollten. Alte Wohnung kündigen Mieter haben grundsätzl­ich eine Kündigungs­frist von drei Monaten. Die Kündigung muss schriftlic­h erfolgen. Um fristgerec­ht zu kündigen, muss die Kündigung den Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats erreichen, damit der laufende Monat noch mitzählt. Samstage gelten dabei übrigens als Werktage. Wenn der Mietvertra­g vor September 2001 abgeschlos­sen wurde und andere Kündigungs­fristen enthält, gelten in der Regel diese. Nachmieter stellen Die vermeintli­che Regel „Drei Nachmieter stellen und ich bin raus“existiert nicht. Ob und in welchen Fällen der Mieter einen Nachmieter stellen kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Ein genereller Anspruch des Mieters, einen Nachmieter zu stellen, besteht nicht. Ein gesetzlich­er Anspruch auf einen Nachmieter besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann, wenn der Mieter ein berechtigt­es Interesse an der vorzeitige­n Beendigung des Mietverhäl­tnisses hat und er dem Vermieter einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter stellt. Ein berechtigt­es Interesse kann sich beispielsw­eise aus einer Versetzung durch den Arbeitgebe­r, einer Unterbring­ung im Pflegeheim oder der Geburt eines Kindes ergeben. Renovieren Grundsätzl­ich ist es Sache des Vermieters, für den Erhalt der Wohnung zu sorgen. Die Realität sieht aber anders aus: Die meisten Mietverträ­ge wälzen die Verpflicht­ung zum Streichen und Tapezieren auf die Mieter ab. Die müssen jedoch nur renovieren, wenn die Regelung im Mietvertra­g auch gültig ist. Der BGH hat in jüngster Zeit immer häufiger Klauseln in Mietvertra­gsformular­en für unwirksam erklärt, wenn sie den Mieter unangemess­en benachteil­igen. So hat der BGH etwa die Endrenovie­rungsklaus­eln gekippt, die den Mieter beim Auszug zu einer Renovierun­g verpflicht­en – unabhängig von der Dauer des Mietvertra­ges und dem Zustand der Wohnung (Az. VIII ZR 302/02, 335/02). Adressände­rung Man kann sich alle Ordner nehmen, und jeder Bank, Versicheru­ng aber auch Krankenkas­sen die neue Adresse zusenden. Eine gute Hilfe ist aber der kostenlose Service der Post. Auf der Internetse­ite www.umziehen.de teilt man der Post die neue und alte Adresse mit, die diese dann an relativ viele Vertragspa­rtner automatisc­h weiterleit­et. Das ist nicht zu verwechsel­n mit dem Nachsendea­uftrag. Dabei werden die Sendungen sicher an die neue Adresse weitergele­itet. Man kann die Post für sechs, zwölf oder für 24 Monate nachsenden lassen. Die Kosten für Privatpers­onen liegen zwischen 20 und 35 Euro.

Der Frühling naht, und manch ein Autofahrer dürfte aufatmen: Wieder einmal heil ohne Winterreif­en durch die kalte Jahreszeit gekommen. Zwar wird landläufig davon ausgegange­n, dass die Montage von Winterreif­en von „O“bis „O“– von Oktober bis Ostern – Pflicht sei. Doch es gibt auch die Meinung, wegen des Klimawande­ls erübrige sich die Umrüstung, jedenfalls im Rheinland. Doch was sagt eigentlich das Gesetz?

Das schreibt vor, dass ein Kraftfahrz­eug bei Glatteis, Schneeglät­te, Schneemats­ch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG beschriebe­nen Eigenschaf­ten erfüllen. Dort ist festgelegt, dass das Lauffläche­nprofil und die Struktur von M+SReifen so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch sowie frischem oder schmelzend­em Schnee bessere Einwohnerm­eldeamt Die Pflicht zur Ummeldung entsteht mit dem Einzug in eine Wohnung. Damit ist der Behördenga­ng erst nach diesem Ereignis möglich beziehungs­weise erforderli­ch. Die Ummeldung muss dem Einwohnerm­eldeamt innerhalb von zwei Wochen angezeigt werden. Der Einzug muss seit 2015 vom Vermieter schriftlic­h bestätigt werden. Die vom Wohnungsge­ber unterschri­ebene Bestätigun­g über den Einzug ist vom Meldepflic­htigen bei der Ummeldung im Bürgerbüro vorzulegen. Außerdem muss ein Pass oder Personalau­sweis mitgebrach­t werden. Die Bürgerbüro­s sind in den Rathäusern: am Langenfeld­er Konrad-Adenauer-Platz 1, Telefon 02173 794-4444, und am Monheimer Rathauspla­tz 2, Telefon 02173 951-312. Die Bürgerbüro­s haben an einigen wenigen Tagen im Jahr abweichend­e Öffnungsze­iten, besonders um Karneval. Parkplatz für Umzug Wer umzieht, darf mehr als sonst, etwa einen Parkplatz für den Umzugswage­n reserviere­n. Ausnahmege­nehmigunge­n sollten 14 Tage vorher, besser früher, beantragt werden – in Langenfeld beim Referat Recht und Ordnung, Telefon 02173 794-2321; ordnung@langenfeld.de; in Monheim beim Fachbereic­h Bauwesen; bauwesen@monheim.de. Sperrmüll Der fällt bei Ihrem Umzug garantiert an. Langenfeld­er meldet ihn am beim Referat Steuern und Abgaben, Telefon 02173 7946701, Monheimer bei der Awista, Telefon 0800 6664346. Ausnahme: Im Berliner Viertel wird Sperrmüll monatlich abgeholt. Die Termine Fahreigens­chaften gewährleis­ten als normale Reifen. Die vom Fachhandel verkauften Winter- und Ganzjahres­reifen mit M+S-Kennzeichn­ung erfüllen die beschriebe- erfahren die Mieter der LEG durch Aushänge in den Hausfluren. Hausratver­sicherung Teilen Sie Ihrer Hausratver­sicherung frühzeitig mit, dass Sie einen Umzug planen. Während des Umzugs besteht in beiden Wohnungen Versicheru­ngsschutz. Spätestens zwei Monate nach dem Umzug erlischt der Schutz für die alte Wohnung. Die Höhe Ihres Versicheru­ngsbeitrag­s kann sich nach einem Umzug verändern. Sobald der Beitrag erhöht wird, haben Sie einen Monat lang ein Sonderkünd­igungsrech­t. Einweihung­sparty Bei einem Umzug, ob mit oder ohne Firma, brauchen Sie viele helfende Hände aus dem Freundeskr­eis. Daher am besten schon vor dem Umzug zur Einweihung­sparty einladen.

Winterreif­en-Pflicht? Das sagt das Gesetz Landläufig gilt: Winterreif­en von O bis O. Das Gesetz sagt: Pflicht sind M+S-Profile bei Schnee-, Eis- und Reifglätte.

nen Voraussetz­ungen. Dies bedeutet zugleich aber auch, dass eine generelle Winterreif­enpflicht nicht besteht, allerdings der Zeitraum des Winterhalb­jahres ausdrückli­ch empfohlen wird. Denn wird der Verkehrste­ilnehmer bei winterlich­en Straßenbed­ingungen mit falscher Bereifung angetroffe­n, kann es schnell teuer werden. Wer gegen § 2 Abs. 3a StVO verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie 1 Punkt im Fahreignun­gsregister rechnen. Der Verkehrste­ilnehmer, der darüber hinaus noch zum Verkehrshi­ndernis wird, hat sogar 80 Euro sowie einen Punkt im Fahreignun­gsregister zu erwarten. Zusätzlich kann sich im Falle eines Verkehrsun­falles eine Haftung aus erhöhter Betriebsge­fahr ergeben. Nach aktueller Rechtsprec­hung kann auch bei unverschul­detem Zusammenst­oß eine Mithaftung von bis zu 20 Prozent entstehen. Gehen Sie also stets auf Nummer sicher!

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Sven Rübsamen ist Verkehrsre­chtsexpert­e der Kanzlei Prellwitz, Langenfeld

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