Daran sollte denken, wer umzieht
Die Wohnungssuche ist schon schwer genug im Ballungsraum. Den Umzug kann man erleichtern mit einigen praktischen Ratschlägen.
LANGENFELD/MONHEIM Die Wohnung ist gefunden. Das war ein harter Weg, Wohnungsbesichtigungen, Maklergespräche oder ein halber Ordner an Gehaltsnachweisen für den Vermieter. Doch damit ist die Arbeit noch keineswegs getan. Der Umzug steht an. Das mag für Erstsemester noch dem Kofferpacken vor einer Fernreise gleichen. Für richtige Erwachsene ist es ein komplexer Vorgang. Wir geben Tipps, was Langenfelder und Monheimer beim Umzug beachten sollten. Alte Wohnung kündigen Mieter haben grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Um fristgerecht zu kündigen, muss die Kündigung den Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats erreichen, damit der laufende Monat noch mitzählt. Samstage gelten dabei übrigens als Werktage. Wenn der Mietvertrag vor September 2001 abgeschlossen wurde und andere Kündigungsfristen enthält, gelten in der Regel diese. Nachmieter stellen Die vermeintliche Regel „Drei Nachmieter stellen und ich bin raus“existiert nicht. Ob und in welchen Fällen der Mieter einen Nachmieter stellen kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Ein genereller Anspruch des Mieters, einen Nachmieter zu stellen, besteht nicht. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Nachmieter besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses hat und er dem Vermieter einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter stellt. Ein berechtigtes Interesse kann sich beispielsweise aus einer Versetzung durch den Arbeitgeber, einer Unterbringung im Pflegeheim oder der Geburt eines Kindes ergeben. Renovieren Grundsätzlich ist es Sache des Vermieters, für den Erhalt der Wohnung zu sorgen. Die Realität sieht aber anders aus: Die meisten Mietverträge wälzen die Verpflichtung zum Streichen und Tapezieren auf die Mieter ab. Die müssen jedoch nur renovieren, wenn die Regelung im Mietvertrag auch gültig ist. Der BGH hat in jüngster Zeit immer häufiger Klauseln in Mietvertragsformularen für unwirksam erklärt, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen. So hat der BGH etwa die Endrenovierungsklauseln gekippt, die den Mieter beim Auszug zu einer Renovierung verpflichten – unabhängig von der Dauer des Mietvertrages und dem Zustand der Wohnung (Az. VIII ZR 302/02, 335/02). Adressänderung Man kann sich alle Ordner nehmen, und jeder Bank, Versicherung aber auch Krankenkassen die neue Adresse zusenden. Eine gute Hilfe ist aber der kostenlose Service der Post. Auf der Internetseite www.umziehen.de teilt man der Post die neue und alte Adresse mit, die diese dann an relativ viele Vertragspartner automatisch weiterleitet. Das ist nicht zu verwechseln mit dem Nachsendeauftrag. Dabei werden die Sendungen sicher an die neue Adresse weitergeleitet. Man kann die Post für sechs, zwölf oder für 24 Monate nachsenden lassen. Die Kosten für Privatpersonen liegen zwischen 20 und 35 Euro.
Der Frühling naht, und manch ein Autofahrer dürfte aufatmen: Wieder einmal heil ohne Winterreifen durch die kalte Jahreszeit gekommen. Zwar wird landläufig davon ausgegangen, dass die Montage von Winterreifen von „O“bis „O“– von Oktober bis Ostern – Pflicht sei. Doch es gibt auch die Meinung, wegen des Klimawandels erübrige sich die Umrüstung, jedenfalls im Rheinland. Doch was sagt eigentlich das Gesetz?
Das schreibt vor, dass ein Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen. Dort ist festgelegt, dass das Laufflächenprofil und die Struktur von M+SReifen so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch sowie frischem oder schmelzendem Schnee bessere Einwohnermeldeamt Die Pflicht zur Ummeldung entsteht mit dem Einzug in eine Wohnung. Damit ist der Behördengang erst nach diesem Ereignis möglich beziehungsweise erforderlich. Die Ummeldung muss dem Einwohnermeldeamt innerhalb von zwei Wochen angezeigt werden. Der Einzug muss seit 2015 vom Vermieter schriftlich bestätigt werden. Die vom Wohnungsgeber unterschriebene Bestätigung über den Einzug ist vom Meldepflichtigen bei der Ummeldung im Bürgerbüro vorzulegen. Außerdem muss ein Pass oder Personalausweis mitgebracht werden. Die Bürgerbüros sind in den Rathäusern: am Langenfelder Konrad-Adenauer-Platz 1, Telefon 02173 794-4444, und am Monheimer Rathausplatz 2, Telefon 02173 951-312. Die Bürgerbüros haben an einigen wenigen Tagen im Jahr abweichende Öffnungszeiten, besonders um Karneval. Parkplatz für Umzug Wer umzieht, darf mehr als sonst, etwa einen Parkplatz für den Umzugswagen reservieren. Ausnahmegenehmigungen sollten 14 Tage vorher, besser früher, beantragt werden – in Langenfeld beim Referat Recht und Ordnung, Telefon 02173 794-2321; ordnung@langenfeld.de; in Monheim beim Fachbereich Bauwesen; bauwesen@monheim.de. Sperrmüll Der fällt bei Ihrem Umzug garantiert an. Langenfelder meldet ihn am beim Referat Steuern und Abgaben, Telefon 02173 7946701, Monheimer bei der Awista, Telefon 0800 6664346. Ausnahme: Im Berliner Viertel wird Sperrmüll monatlich abgeholt. Die Termine Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Die vom Fachhandel verkauften Winter- und Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung erfüllen die beschriebe- erfahren die Mieter der LEG durch Aushänge in den Hausfluren. Hausratversicherung Teilen Sie Ihrer Hausratversicherung frühzeitig mit, dass Sie einen Umzug planen. Während des Umzugs besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Spätestens zwei Monate nach dem Umzug erlischt der Schutz für die alte Wohnung. Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrags kann sich nach einem Umzug verändern. Sobald der Beitrag erhöht wird, haben Sie einen Monat lang ein Sonderkündigungsrecht. Einweihungsparty Bei einem Umzug, ob mit oder ohne Firma, brauchen Sie viele helfende Hände aus dem Freundeskreis. Daher am besten schon vor dem Umzug zur Einweihungsparty einladen.
Winterreifen-Pflicht? Das sagt das Gesetz Landläufig gilt: Winterreifen von O bis O. Das Gesetz sagt: Pflicht sind M+S-Profile bei Schnee-, Eis- und Reifglätte.
nen Voraussetzungen. Dies bedeutet zugleich aber auch, dass eine generelle Winterreifenpflicht nicht besteht, allerdings der Zeitraum des Winterhalbjahres ausdrücklich empfohlen wird. Denn wird der Verkehrsteilnehmer bei winterlichen Straßenbedingungen mit falscher Bereifung angetroffen, kann es schnell teuer werden. Wer gegen § 2 Abs. 3a StVO verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie 1 Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Der Verkehrsteilnehmer, der darüber hinaus noch zum Verkehrshindernis wird, hat sogar 80 Euro sowie einen Punkt im Fahreignungsregister zu erwarten. Zusätzlich kann sich im Falle eines Verkehrsunfalles eine Haftung aus erhöhter Betriebsgefahr ergeben. Nach aktueller Rechtsprechung kann auch bei unverschuldetem Zusammenstoß eine Mithaftung von bis zu 20 Prozent entstehen. Gehen Sie also stets auf Nummer sicher!