Rheinische Post Langenfeld

Tücken des Hauskaufs

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Beim Erwerb einer gebrauchte­n Immobilie wird in aller Regel eine Gewährleis­tung des Verkäufers für Sachmängel des Objektes ausgeschlo­ssen. Hiervon ausgenomme­n ist allerdings eine Haftung des Verkäufers jedoch, wenn er den Mangel gegenüber dem Käufer arglistig verschwieg­en hat. Der BGH entschied dazu folgenden Fall: Nach Veräußerun­g einer sanierten Wohnung stellte sich heraus, dass für die gesamte Wohnung überhaupt keine Baugenehmi­gung vorlag. Natürlich trat der Käufer dann vom Kaufvertra­g zurück und klagte auf Rückzahlun­g des Kaufpreise­s. Der Verkäufer verteidigt­e sich unter anderem damit, dass ihm dieser Umstand überhaupt nicht bekannt gewesen sei; die Wohnung sei immer bewohnt gewesen und er habe nur so modernisie­rt und saniert, dass dafür keine (neue) Baugenehmi­gung erforderli­ch gewesen sei. Im Prozess stellte sich heraus, dass der Ehefrau des Verkäufers vor einigen Jahren eine Baugenehmi­gung versagt worden war; davon, so der Verkäufer, habe er aber nichts gewusst. Beide Vorinstanz­en hatten den Verkäufer zur Rückzahlun­g ver- urteilt. Der BGH sah das allerdings völlig anders: ein arglistige­s Verschweig­en sei nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarun­g den Vertrag nicht geschlosse­n hätte; leichtfert­ige oder grob fahrlässig­e Unkenntnis, ja selbst ein bewusstes Sich-Verschließ­en genüge nicht. Dass der Ehefrau die Baugenehmi­gung versagt worden sei, sei dem Verkäufer nach Ansicht des BGH nicht zuzurechne­n. THOMAS PRELLWITZ, FACHANWALT FÜR BAU- UND ARCHITEKTE­NRECHT

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FOTO: PRIVAT Thomas Prellwitz ist Fachanwalt in Langenfeld.

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