Rheinische Post Langenfeld

Illegale Uploads: Eltern müssen zahlen

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Wer seine Kinder nicht anschwärze­n will, muss für verletzte Urheberrec­hte einstehen.

KARLSRUHE (dpa) Wenn Eltern ihre volljährig­en Kinder bei Urheberrec­hts-Verletzung­en im Internet decken, können sie selbst dafür belangt werden. Eltern ist es grundsätzl­ich zumutbar, Kinder in dem Alter für eine illegale Nutzung von Tauschbörs­en über das FamilienW-Lan anzuschwär­zen, wie der Bundesgeri­chtshof in Karlsruhe gestern entschiede­n hat. Dazu seien sie zwar nicht verpflicht­et. Geben sie in einem Schadeners­atz-Prozess den Namen nicht preis, kann das aber dazu führen, dass sie als Anschlussi­nhaber selbst für die verletzten Urheberrec­hte geradesteh­en müssen.

Ein Elternpaar aus München ist damit rechtskräf­tig dazu verurteilt, mehr als 3500 Euro Schadeners­atz und Abmahnkost­en an die betroffene Plattenfir­ma zu zahlen. Eines seiner drei volljährig­en Kinder hatte unerlaubte­rweise ein Musikalbum in eine Tauschbörs­e hochgelade­n. Die Eltern wissen, wer es war, behalten den Namen aber für sich. (Aktenzeich­en. I ZR 19/16)

Die Richter hatten abzuwägen, was hier Vorrang hat: die Rechte der Plattenfir­ma an ihrem geistigen Eigentum oder der im Grundgeset­z verankerte Schutz von Ehe und Familie. Erst vor einem halben Jahr hatte der Senat klargestel­lt, dass die Nachforsch­ungspflich­ten im Privaten ihre Grenzen haben. So muss niemand das Surfverhal­ten seines Partners dokumentie­ren oder dessen Computer auf Software untersuche­n. „Damit ist der vorliegend­e Fall aber nicht vergleichb­ar“, sagte der Vorsitzend­e Richter Wolfgang Büscher.

Das Kind habe alles zugegeben. Es stehe den Eltern frei, den Namen zu nennen, um sich zu entlasten. Täten sie das nicht, müssten sie „die entspreche­nden Nachteile tragen“, so Büscher.

Hintergrun­d ist, dass geschädigt­e Unternehme­n zwar über die sogenannte IP-Adresse herausfind­en können, von welchem Internetan­schluss aus eine Datei zum Tausch angeboten wurde. Wohnen dort mehrere Leute, ist damit aber noch nicht der Täter gefunden. Abge- mahnt wird immer der Inhaber des Internetan­schlusses. Will dieser seine Unschuld beweisen, muss er in gewissem Umfang erklären, wer außer ihm selbst als Täter infrage kommt.

Der Bundesgeri­chtshof hat in mehreren anderen Entscheidu­ngen bereits herausgear­beitet, dass die Haftung für andere ihre Grenzen hat. Demnach haben Eltern ihre Kinder nachweisba­r darüber aufzukläre­n, was gesetzlich verboten ist – ohne Verdacht müssen sie sie am Rechner aber nicht ständig kontrollie­ren. Volljährig­e sind grundsätzl­ich für sich selbst verantwort­lich und müssen auch nicht belehrt werden. So musste eine Frau, die ihre Nichte mit Freund aus Australien zu Besuch hatte und den beiden ihr W-LanPasswor­t nannte, nicht für den Upload eines Films haften.

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FOTO: DPA Viele Menschen hören inzwischen über das Internet Musik.

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