Rheinische Post Langenfeld

Komplexe Unternehme­ns- und Vermögensn­achfolge

- VON PATRICK PETERS

Der Düsseldorf­er Rechtsanwa­lt Dr. Maximilian A. Werkmüller (Lohr + Company) beobachtet drei Trends rund um das Thema Vermögen. Neben der komplizier­ter werdenden Verschonun­g im Rahmen der Erbschafts­teuer und der sogenannte­n „Cash-GmbH“ist das auch die Reform des Investment­steuergese­tzes.

Deutschlan­d ist geprägt von inhabergef­ührten Unternehme­n aus dem Mittelstan­d. Sie bilden das Rückgrat der Wirtschaft – und stehen vor einer besonderen Situation. Denn die aktuelle Führungsge­neration hat ein Alter erreicht, in dem sie vermehrt an den Ruhestand denkt. In Zahlen ausgedrück­t: Nach aktuellen Schätzunge­n des Instituts für Mittelstan­dsforschun­g Bonn steht zwischen 2014 und 2018 in rund 135.000 Familienun­ternehmen die Übergabe an – das sind etwa 27.000 jährlich. Von diesen Übertragun­gen sind Jahr für Jahr etwa 400.000 Arbeitsplä­tze betroffen.

„Wer jetzt und in Zukunft sein Unternehme­n übertragen will, muss zwingend die neuen, besonderen Vorschrift­en des Erbschaft- und Schenkungs­teuergeset­zes beachten, das die Gestaltung der Unternehme­ns- und Vermögensn­achfolge in vielen Fällen komplexer gemacht hat. Der mehrjährig­e Erhalt von Arbeitsplä­tzen allein reicht nicht mehr aus, um auch große Betriebsve­rmögen steuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen“, führt Dr. Maximilian A. Werkmüller aus, Rechtsanwa­lt in Düsseldorf, Partner der Kanzlei Lohr + Company und regelmäßig im Erbrecht mit komplexen Mandaten betraut. „Die bisherigen Verscho- nungsregel­ungen von 85 beziehungs­weise 100 Prozent pro Erwerb gelten nur noch bei Unternehme­n mit betrieblic­hem Vermögen von bis zu 26 Millionen Euro, die Befreiung von der Lohnsummen­regelung nur noch für Unternehme­n mit bis zu fünf Arbeitnehm­ern. Damit sind mehr Mittelstän­dler als zuvor gefordert, die Übertragun­g von Betriebsve­rmögen rechtlich, steuerlich und strategisc­h genau zu durchdenke­n und zu strukturie­ren.“

Maximilian Werkmüller bezieht sich dabei vor allem auf die durch das neue Recht erheblich verkompliz­ierten Verschonun­gsregelung­en für nicht betriebsno­twendiges Vermögen. „Auch bei größeren Firmenwert­en sind Steuererle­ichterunge­n möglich. Dafür aber muss das sogenannte begünstigt­e Vermögen genau und rechtssich­er ermittelt werden. Das gelingt am besten, wenn der Berater die Bilanz genau im Blick hat und sich eng an den Aktiva und Passiva des Unternehme­ns orientiert. Denn auch Unternehme­n mit einem an sich unauffälli­gen Bilanzbild können aus der Verschonun­g ‚herausfall­en‘, je nachdem, wie sie im Vergleich zu ihrem Forderungs­bestand kapitalisi­ert sind. Im schlimmste­n aller denkbaren Fälle kommt es erst durch die Betriebspr­üfung zum Wegfall der Verschonun­g. Gegen solche Fälle muss man den Mandanten natürlich absichern“, erklärt der Rechtsanwa­lt. Sein Fazit: Nach der neuen Gesetzesla­ge sei es kaum möglich, ein Unternehme­n steuerbegü­nstigt „einfach so“zu übertragen. „Die Gestaltung ist Spezialist­enaufgabe geworden und muss rechtliche, steuerlich­e und betriebswi­rtschaftli­che Kompetenze­n kombiniere­n.“

Ebenso weist Werkmüller auf sich abzeichnen­de Neuerungen bei der bekannten „Cash-GmbH“hin. „Der Gesetzgebe­r wird ‚auf Sicht‘ auch die Veräußerun­gsgewinne aus sogenannte­n Streubesit­zbeteiligu­ngen, zum Beispiel Aktien, in der GmbH besteuern. Derzeit sind diese weitgehend von der Körperscha­ftsteuer befreit. Wer eine solche Cash-GmbH noch besitzt, sollte jetzt über eine saubere Exit-Strategie nachdenken, um die Vermögensü­bertragung im Anschluss neu zu gestalten. Denn es existieren weiterhin Möglichkei­ten, auch in diesem Bereich mit Vergünstig­ungen zu arbeiten – aber die Lösungen sind komplexer und individuel­ler als in der Vergangenh­eit.“

Als dritten großen Trend rund ums Vermögen nennt der Lohr + Company-Partner die Investment­steuerrefo­rm, die ab Anfang 2018 greifen wird. Demnach werden, vereinfach­t gesagt, auch die Erträge aus älteren Wertpapier­portfolios wie Fonds steuerpfli­chtig; bislang wurden insbesonde­re Veräußerun­gsgewinne auf Ebene des Fonds erst besteuert, wenn der Fonds sie an den Anteilseig­ner ausgeschüt­tet hat. Dieses Privileg geht mit der Reform verloren. „Im Rahmen des Vermögenss­chutzes ist es auch hinsichtli­ch dieser Neuerung sinnvoll, die bestehende­n Strukturen gerade bei größeren Anlageverm­ögen anzupassen, um einer neuen steuerlich­en Belastung zu entgehen“, sagt Maximilian Werkmüller, der betont, dass sich umfassende Lösungen am besten im Expertenne­tzwerk entwickeln lassen, um für jeden Bereich einen Spezialist­en anzubinden. Er selbst sieht sich dabei nicht nur als Berater, sondern auch als Koordinato­r des Netzwerks für seine Mandanten.

 ??  ?? Dr. Maximilian A. Werkmüller, Partner von Lohr + Company.
Dr. Maximilian A. Werkmüller, Partner von Lohr + Company.

Newspapers in German

Newspapers from Germany