Ein direkter Draht zum Rechtsberater
derungen auseinandersetzen müssen“, führt Peter Huppertz weiter aus. So komme auf die Unternehmen angesichts der ab Ende Mai 2018 geltenden neuen EU-Datenschutzgrundverordnung noch erheblicher Handlungsbedarf zu. Noch seien viele Unternehmen in Fragen der Compliance, also der Regelkonformität ihrer unternehmenseigenen Datenschutzrichtlinien, mit den neuen Vorschriften nicht auf dem neuesten Stand.
Immer auf dem neuesten Stand muss auch Sebastian Herrmann, Experte in den Bereichen Vertragsrecht, Kartellrecht und Vertriebsrecht, sein. Denn auch in diesen Rechtsbereichen hat sich auf Gesetzgebungsebene in den letzten Jahren vor allem über europaweit bindende Rechtsverordnungen einiges getan.
Aktuell beschäftigt sich der Vertrags- und Kartellrechtsspezialist insbesondere mit Inhalt und Konsequenzen einer kartellrechtlichen Gesetzesnovelle. Ende des vergangenen Jahres hat die Bundesregierung den Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschlossen. Damit sollen unter anderem die Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen erleichtert und die Bußgeldhaftung von Konzerngesellschaften und Rechtsnachfolgern erweitert werden – das kartellrechtliche Haftungsrisiko verschärft sich demnach noch weiter.
Besonders wichtige Gegenmaßnahme in diesem Zusammenhang ist die Ausarbeitung rechtlich sauberer Verträge. Damit kommt der Verdacht auf eine kartellrechtlich relevante Absprache erst gar nicht auf, und Mitarbeiter wie auch Geschäftsführung haben den richtigen Leitfaden für ihr unternehmerisches Handeln. „Vorbeugung ist das Mittel der Wahl, damit das Risiko hoher Bußgelder und Schadensersatzforderungen erst gar nicht entsteht“, präzisiert Experte Sebastian Herrmann. Denn nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für die Führungskräfte persönlich kann es beim Vorwurf der Bil- dung eines Kartells oder sonstiger wettbewerbsbeschränkender Abreden jetzt richtig teuer werden – aktuell entscheidet das Bundesarbeitsgericht über die Klage eines Unternehmens gegen seinen ehemaligen Geschäftsführer; es geht um die Erstattung einer gegen das Unternehmen verhängten Kartellbuße in drei- stelliger Millionenhöhe. Letztlich muss also die Geschäftsleitung nicht nur ein unternehmerisches, sondern auch ein höchstpersönliches Interesse daran haben, dass die Verträge kartellrechtlich wasserdicht formuliert und die Mitarbeiter entsprechend geschult sind.
Beide Beispiele zeigen, wie umfassend die mittelständi- sche Full Service-Kanzlei mit deutlich über 40 Anwälten auch in speziellen Rechtsgebieten aufgestellt ist. Neben dem Informationstechnologierecht und Vertriebs- und Kartellrecht bietet die Kanzlei ebenfalls besondere Kompetenzen auf so spezifischen Feldern wie der bankrechtlichen Beratung für aufstrebende Fin- techs oder der Produkthaftung und Produkt-Compliance. Da versteht es sich fast von selbst, dass auch klassische Gebiete wie Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Unternehmenskäufe, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Bankrecht, Immobilien, Bau- und Vergaberecht, Umweltrecht oder Insolvenzrecht kompetent abgedeckt werden.