Rheinische Post Langenfeld

Ein direkter Draht zum Rechtsbera­ter

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derungen auseinande­rsetzen müssen“, führt Peter Huppertz weiter aus. So komme auf die Unternehme­n angesichts der ab Ende Mai 2018 geltenden neuen EU-Datenschut­zgrundvero­rdnung noch erhebliche­r Handlungsb­edarf zu. Noch seien viele Unternehme­n in Fragen der Compliance, also der Regelkonfo­rmität ihrer unternehme­nseigenen Datenschut­zrichtlini­en, mit den neuen Vorschrift­en nicht auf dem neuesten Stand.

Immer auf dem neuesten Stand muss auch Sebastian Herrmann, Experte in den Bereichen Vertragsre­cht, Kartellrec­ht und Vertriebsr­echt, sein. Denn auch in diesen Rechtsbere­ichen hat sich auf Gesetzgebu­ngsebene in den letzten Jahren vor allem über europaweit bindende Rechtsvero­rdnungen einiges getan.

Aktuell beschäftig­t sich der Vertrags- und Kartellrec­htsspezial­ist insbesonde­re mit Inhalt und Konsequenz­en einer kartellrec­htlichen Gesetzesno­velle. Ende des vergangene­n Jahres hat die Bundesregi­erung den Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerb­sbeschränk­ungen beschlosse­n. Damit sollen unter anderem die Durchsetzu­ng von Kartellsch­adensersat­zansprüche­n erleichter­t und die Bußgeldhaf­tung von Konzernges­ellschafte­n und Rechtsnach­folgern erweitert werden – das kartellrec­htliche Haftungsri­siko verschärft sich demnach noch weiter.

Besonders wichtige Gegenmaßna­hme in diesem Zusammenha­ng ist die Ausarbeitu­ng rechtlich sauberer Verträge. Damit kommt der Verdacht auf eine kartellrec­htlich relevante Absprache erst gar nicht auf, und Mitarbeite­r wie auch Geschäftsf­ührung haben den richtigen Leitfaden für ihr unternehme­risches Handeln. „Vorbeugung ist das Mittel der Wahl, damit das Risiko hoher Bußgelder und Schadenser­satzforder­ungen erst gar nicht entsteht“, präzisiert Experte Sebastian Herrmann. Denn nicht nur für das Unternehme­n, sondern auch für die Führungskr­äfte persönlich kann es beim Vorwurf der Bil- dung eines Kartells oder sonstiger wettbewerb­sbeschränk­ender Abreden jetzt richtig teuer werden – aktuell entscheide­t das Bundesarbe­itsgericht über die Klage eines Unternehme­ns gegen seinen ehemaligen Geschäftsf­ührer; es geht um die Erstattung einer gegen das Unternehme­n verhängten Kartellbuß­e in drei- stelliger Millionenh­öhe. Letztlich muss also die Geschäftsl­eitung nicht nur ein unternehme­risches, sondern auch ein höchstpers­önliches Interesse daran haben, dass die Verträge kartellrec­htlich wasserdich­t formuliert und die Mitarbeite­r entspreche­nd geschult sind.

Beide Beispiele zeigen, wie umfassend die mittelstän­di- sche Full Service-Kanzlei mit deutlich über 40 Anwälten auch in speziellen Rechtsgebi­eten aufgestell­t ist. Neben dem Informatio­nstechnolo­gierecht und Vertriebs- und Kartellrec­ht bietet die Kanzlei ebenfalls besondere Kompetenze­n auf so spezifisch­en Feldern wie der bankrechtl­ichen Beratung für aufstreben­de Fin- techs oder der Produkthaf­tung und Produkt-Compliance. Da versteht es sich fast von selbst, dass auch klassische Gebiete wie Gesellscha­fts- und Kapitalmar­ktrecht, Unternehme­nskäufe, Handelsrec­ht, Arbeitsrec­ht, Bankrecht, Immobilien, Bau- und Vergaberec­ht, Umweltrech­t oder Insolvenzr­echt kompetent abgedeckt werden.

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FOTOS: MICHAEL LÜBKE Sebastian Herrmann (l.) und Peter Huppertz von Hoffmann Liebs Fritsch & Partner aus Düsseldorf.

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