Rheinische Post Langenfeld

THOMAS PRELLWITZ

- FOTO: KANZLEI

Hauskäufer haben Mängelrech­te – trotz Klauseln

Ein Bauunterne­hmen hatte einen Altbau saniert, in Wohnungsei­gentum aufgeteilt und dementspre­chend die einzelnen Wohnungen veräußert. Die Kaufverträ­ge mit den Erwerbern sahen übliche Vertragskl­auseln dahingehen­d vor, dass den Käufern keine Mängelansp­rüche zustehen sollten, da es sich um Bestandsim­mobilien handele. Im Verkaufsex­posé beschrieb das Unternehme­n zu errichtend­e Balkone. Diese waren dann allerdings mangelhaft. Das Unternehme­n berief sich gegen die erhobenen Ansprüche der Erwerber zur Nacherfüll­ung auf den vertraglic­hen Gewährleis­tungsaussc­hluss.

Das Oberlandes­gericht Düsseldorf sah dem gegenüber das Unter- nehmen dennoch in entspreche­nden Gewährleis­tungsverpf­lichtungen aus Werkvertra­gsrecht. Die Folgen des Gewährleis­tungsaussc­hlusses zwischen den Vertragspa­rteien seien nicht eingehend thematisie­rt worden. Auch hätten die Erwerber keine ausführlic­he Belehrung durch denbeurkun­dendenNota­rerhalten, sodass sie sich über die Tragweite ihrer Erklärunge­n und das damit verbundene Risiko nicht vollständi­g im Klaren gewesen wären.

Letztlich hätte sich das Unternehme­n gegenüber den Erwerbern zur Errichtung der Balkone verpflicht­et und diese Herstellun­gspflicht verletzt, denn die Balkone wiesen nach Feststellu­ng des eingeschal­teten Sachverstä­ndigen Mängel auf. Ob- gleich die Parteien einen Kaufvertra­g beurkundet hätten, seien gleichwohl die Gewährleis­tungsregel­n des Werkvertra­gsrechts anwendbar, soweit hier die Herstel- lungspflic­ht bezüglich der Balkone verletzt war (OLG Düsseldorf I-24 U 92/14). Der völlig übliche Ausschluss von Gewährleis­tungsanspr­üchen in Immobilien­kaufverträ­gen wird dadurch bei Verstoß von Herstellun­gsverpflic­htungen selbst bei Bestandsim­mobilien einer rechtliche­n Überprüfun­g nicht mehr Stand halten können. Bei der zunehmende­n Anzahl von Immobilien­sanierunge­n und nachfolgen­der Veräußerun­g wird die sich hiermit abzeichnen­de obergerich­tliche Rechtsprec­hung ebenfalls zunehmend an Bedeutung gewinnen. THOMAS PRELLWITZ IST FACHANWALT FÜR BAU- UND ARCHITEKTE­NRECHT IN DER KANZLEI PRELLWITZ, LANGENFELD.

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Thomas Prellwitz

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