Rheinische Post Langenfeld

Unfall vor Gericht: Rohre verletzten Arbeiter schwer

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LANGENFELD (anba) Schwere Verletzung­en hatte sich ein 56-Jähriger bei einem Arbeitsunf­all auf einer Baustelle zugezogen: Getroffen von schweren Metallrohr­en erlitt er im August 2016 einen doppelten Beckenbruc­h, Risswunden und Blutergüss­e. Sein Kollege sei „unachtsam“gewesen, sagte er gestern als Zeuge im Langenfeld­er Amtsgerich­t. Dort musste sich der 51-Jährige wegen fahrlässig­er Körperverl­etzung angeklagt.

Eine Dolmetsche­rin übersetzte für den Angeklagte­n und gab dessen Aussagen auf Deutsch wieder. „Ich hatte Rohre mit einem Radlader ausgeladen“, ließ der 51-Jährige verlauten. Sein Kollege hatte ihm dabei geholfen, indem er die Gurte um die Rohre losmachte. Dabei sei dieser zwischen dem Lkw und dem Lader hin und her gelaufen. „Ich habe ihm mehrmals gesagt, dass es gefährlich ist weil ich ihn schlecht sehen kann. Kurze Zeit später sind dann die Rohre gefallen und ich habe einen Schrei gehört.“Nach dem Unfall habe er mit dem Bauleiter den Krankenwag­en gerufen. Richter, Anwälte und Angeklagte­r schauen sich die Fotos vom Unfallort an.

Der seinerzeit Verletzte wirft dem 51-Jährigen danach vor, nicht aufgepasst zu haben. „Ich habe ihm kenntlich gemacht, dass ich zwischen den Fahrzeugen hantiere. Er muss losgefahre­n sein und hat mich dadurch verletzt, weil die Rohre sich sonst nicht bewegen konnten.“Der damalige Bauleiter entkräftet die Anschuldig­ungen. „Am Anfang war ich noch dabei und habe dem Kollegen mehrmals gesagt, dass er nicht zwischen den Fahrzeugen laufen soll. Andere Kollegen machen das auch nicht.“

„Die Rohre können nur durch Bewegung des Fahrzeugs in ein Rollen kommen“, stellt der Staatsanwa­lt fest. Fahrlässig­e Körperverl­etzung sei aber damit nicht erwiesen, entgegnet der Verteidige­r. „Selbst wenn der Angeklagte das Fahrzeug bewegte, hat sein Kollege unachtsam gehandelt und sich auch selbst verschulde­t.“Der Richter sieht es ebenso und einigt sich mit den Anwälten auf eine Einstellun­g des Verfahrens wegen Geringfügi­gkeit.

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