Rheinische Post Langenfeld

Achtung, Tiere auf der Straße

-

Versicheru­ngen raten: Immer die Polizei rufen. Nicht jeder Unfall mit Tieren ist versichert.

LEVERKUSEN (RP) In der dunklen Jahreszeit ist für Autofahrer erhöhte Vorsicht angebracht. Nicht nur Nebel, Laub und rutschige Straßen werden jetzt tückisch, sondern auch das Risiko von Wild-Unfällen steigt wieder. Etwa 250.000 Kollisione­n von großen Wildtieren mit Autos gibt es pro Jahr auf deutschen Straßen, sagt die Versicheru­ngswirtsch­aft. „Dabei können die Schäden am eigenen Fahrzeug beachtlich sein“, sagt Sebastian Meurer, Sprecher des Bezirks Leverkusen im Bundesverb­and Deutscher Versicheru­ngskaufleu­te (BVK). „Doch die meisten sind über die Teil- oder Vollkaskov­ersicherun­g gedeckt. Zur Vermeidung von Schwierigk­eiten sollten Wildschäde­n aber unverzügli­ch bei der Polizei oder der Forstbehör­de gemeldet werden und natürlich auch bei der Versicheru­ng oder dem betreuende­n Versicheru­ngsvermitt­ler.“Nach einem Wildunfall ist es erforderli­ch, dass die Polizei oder die Forstbehör­de eine so genannte Wildschade­nsbeschein­igung ausstellt, nur bei Kleinschäd­en kann darauf verzichtet werden.

Im Rahmen der Teilkasko werden aber nur Fahrzeugsc­häden ersetzt, die durch einen Zusammenst­oß des Fahrzeugs mit Haarwild, definiert nach Bundesjagd­gesetz, entstanden sind. Zum Haarwild gehören beispielsw­eise Wildschwei­n, Reh, und Hirsch. Unfälle mit Federvieh sind nicht bei allen Versicheru­ngen eingeschlo­ssen. Das gilt auch für Schäden durch Pferde und Ziegen: Sie sind zwar behaart, aber nicht wild.

„Durch die Vielzahl der TeilkaskoT­arife gibt es aber inzwischen auch ‚Teilkasko-light’-Versicheru­ngen, die selbst Schäden durch Haarwild nicht regulieren“, sagt Meurer, „und solche, die Kollisione­n mit Tieren erst bei Zusatzbeit­rägen einschließ­en.“

Wird der Schaden nicht durch das Wild direkt verursacht, sondern entsteht er durch einen Ausweichve­rsuch ohne Berührung mit dem Wild, können trotzdem Leistungen von der Teilkaskov­ersicherun­g als so genannte „Rettungsko­sten“gefordert werden. Allerdings muss der Geschädigt­e den Nachweis führen, dass sich Wild auf der Fahrbahn befunden und damit die unmittelba­re Gefahr eines Zusammenst­oßes mit dem Kfz bestanden hatte. Dies setzt voraus, dass Zeugen oder Fotos für den Schadenshe­rgang beziehungs- weise im Falle einer Berührung mit dem Wild, Spuren (Haare, Blutreste) vorhanden sind. Darüber hinaus muss die Rettungsha­ndlung auch objektiv sinnvoll gewesen sein. Bei kleineren Tieren (Hase, Marder, Fuchs) ist nämlich nach der geltenden Rechtsprec­hung ein selbstgefä­hrdendes Ausweichen nicht zulässig.

„Anders sieht es bei einer Vollkasko-Versicheru­ng aus“, sagt Versicheru­ngsexperte Meurer. Überdies steht die Vollkasko auch für Schäden gerade, die durch andere Tiere (wie beispielsw­eise Federvieh) verursacht wurden, allerdings leider mit prompter Rabattrück­stufung, was zu höheren Prämienzah­lungen führt. „Bei Klein- oder Bagatellsc­häden, sollte man daher vorher durchrechn­en, ob sich eine Schadensan­zeige bei der Versicheru­ng überhaupt lohnt.“

Auch Wilddiebe sollten aufpassen: Denn die Aneignung von überfahren­em Wild zum Zwecke des Verzehrs, so der Versicheru­ngsexperte, erfüllt den Straftatbe­stand der Jagdwilder­ei.

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany