Rheinische Post Langenfeld

Achtung, Baulast!

- VON MONIKA HILLEMACHE­R FOTO: RAINER BERG

Wer eine Immobilie kauft, will auf Nummer sicher gehen. Doch manchmal sind mit dem Kauf auch Pflichten verbunden, von denen ein Käufer gar nichts ahnt. Ein Blick ins Grundbuch und ins Baulastenv­erzeichnis bewahrt vor Überraschu­ngen.

Das passende Objekt ist gefunden, die Finanzieru­ng steht, der Notartermi­n kann kommen. Vor der Unterschri­ft unter den Kaufvertra­g sollten Interessen­ten aber prüfen, ob Baulasten und Grunddiens­tbarkeiten auf der Immobilie liegen. Denn solche Pflichten binden automatisc­h den neuen Eigentümer. Das kann zu Problemen führen, weil die Auflagen die Nutzbarkei­t der Immobilie beeinfluss­en.

Typische Beispiele sind Wegerechte, Abstandsfl­ächen, Stellplätz­e und Rechte von Versorgern, Leitungen auf fremdem Terrain zu verlegen. Die Auflagen können den Wert der Immobilien mindern. Der Kaufpreis lässt sich eventuell reduzieren. Grunddiens­tbarkeiten stehen im Grundbuch Abteilung 2. Sie sind damit rechtlich verbindend. Die Verpflicht­ungen „besagen, dass das Grundstück einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlasse­n dient“, erläutert Günter Schmaler. Der Notar leitet den Gesetzgebu­ngsausschu­ss im Deutschen Anwaltvere­in (DAV).

Zum Beispiel müsse der Eigentümer entschädig­ungslos in Kauf nehmen, dass der Bagger des Stromverso­rgers über sein Grundstück rollt, um eine kaputte Leitung zu reparieren. Ohne Grunddiens­tbarkeit dürfte das Unternehme­n dies nicht.

Ein Dauerbrenn­er ist das Recht von Nachbarn, über das (bü) Ferienwohn­ungen Das Bundesverw­altungsger­icht hat es Kommunen (hier auf Sylt und Norderney) erlaubt, mit Bebauungsp­länen zu verhindern, dass zu viele Ferienwohn­ungen entstehen. „Gemeinden dürfen Sondergebi­ete festsetzen, die als bauliche Nutzung eine ständige Wohnnutzun­g und Ferienwohn­ungen in einem räumlich-funktional­en Zusammenha­ng vorsehen“, so das Gericht. (BVwG, 4 C 5/16) Schönheits­reparatur Ist der Vermieter gesetzlich verpflicht­et, die Schönheits­reparature­n Grundstück zu gehen oder zu fahren, um ihr eigenes Haus zu erreichen. Umgekehrt geht es ebenfalls: Der Weg zur Immobilie des Erwerbers führt durch Nachbars Garten. „Die Eigentümer müssen miteinande­r verhandeln“, sagt der DAV-Experte. Als Gegenleist­ung für das gewährte Wegerecht verpflicht­et sich häufig der Nutznießer, den Weg instand zu halten, oder er zahlt eine jährliche Ablöse.

Geklärt werden solche Dinge vor dem Erwerb. „Das Grund- in einer Wohnung durchzufüh­ren, muss er die Farbwünsch­e seines Mieters berücksich­tigen. Das gelte jedenfalls dann, wenn ihm hierdurch keine Mehrkosten entstehen oder sonstige Gründe dagegen sprechen. Weil die Wohnung ein „verfassung­srechtlich geschützte­r, räumlich abgegrenzt­er Bereich zur eigenveran­twortliche­n und selbstbest­immten Lebensgest­altung“ist, sei es geboten, dem Mieter „die geschmackl­iche Dekoration der Mieträume zuzubillig­en“, entscheid das Gericht. (LG Berlin, 67 5 416/16) buch muss sauber sein, damit die Immobilie lastenfrei verkauft wird“, beschreibt Schmaler den notarielle­n Grundsatz. Um dies zu gewährleis­ten, gucken Notare vor der Beurkundun­g routinemäß­ig ins Grundbuch. Auf bestehende Grunddiens­tbarkeiten weisen sie hin.

„Wer die Belastung nicht will, muss vom Kauf zurücktret­en“, sagt Schmaler. Haben Verkäufer und Käufer sich verständig­t, gibt der Rechteinha­ber eine Löschungse­rklärung ab – das Grundbuch ist sauber. Die Erklärung kommt zum Kaufvertra­g.

Baulasten sind tückischer als Grunddiens­tbarkeiten. Das beginnt damit, dass sie nicht im Grundbuch stehen. Sie werden deshalb vom Notar nicht automatisc­h vor Abschluss des Kaufvertra­gs abgeprüft. Sie bleiben praktisch unsichtbar, falls Kaufintere­ssenten nicht selbst aktiv werden und einen Blick ins öffentlich­e Baulastenv­erzeichnis werfen. Das führen Städte, Gemeinden und Landkreise. Zuständig sind meis- tens die Bauämter, die vielfach eine Gebühr für den Einblick verlangen.

Üblicherwe­ise beziehen sich Baulasten auf Auflagen, die ein Grundstück­seigentüme­r mit Behörden vereinbart hat. Die Verpflicht­ungen des Vorbesitze­rs gehen auf dessen Nachfolger über. Der muss sich dran halten. Klassische­r Fall sind Abstandsfl­ächen zum Nachbarn. Diese müssen normalerwe­ise auf dem eigenen Gelände liegen. Ist das zu klein, „kann die Baubehörde eine Ausnahme genehmigen und einen Teil der Fläche auf das Nachbargru­ndstück verlegen“, sagt der Jurist Holger Freitag vom Verband Privater Bauherren. Möglicherw­eise muss ein Bauherr dann seine Pläne anpassen. Andere Baulasten betreffen zum Beispiel Zufahrtswe­ge für die Feuerwehr. Solche Einschränk­ungen sind vor allem im innerstädt­ischen Bereich häufig. „Ein Wegerecht als Baulast ist schwierig durchsetzb­ar“, sagt Inka-Marie Storm, Justiziari­n des Eigentümer­verbands Haus & Grund Deutschlan­d. Wer zusätzlich zur Baulast einen privaten Vertrag mit Nachbarn schließe, sollte die Rechte präzise beschreibe­n: Weg betreten, begehen, befahren, Schnee räumen, Parkplatz, nur für Feuerwehr, Entschädig­ung.

WOHNEN & RECHT

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Immobilien­käufer sollten vor der Unterschri­ft prüfen, ob Baulast-Einträge im Grundbuch stehen.

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