Rheinische Post Langenfeld

Leben und Arbeiten in einer Wohnung

- VON CHRISTINA BACHMANN

Arbeiten von zu Hause ist für viele attraktiv. Ob in Heimarbeit dazuverdie­nt wird oder man als Selbststän­diger gleich das komplette Büro in die Wohnung verlegt – wer zur Miete wohnt, muss mit dem Vermieter sprechen.

Das Spektrum beim Homeoffice ist weit. Der Lehrer nutzt den privaten Schreibtis­ch zur Korrektur von Klassenarb­eiten, der freie Autor arbeitet vor allem in den eigenen vier Wänden, die Tagesmutte­r macht die Wohnung für einige Stunden zum Kindergart­en, oder die Kosmetiker­in nutzt ein Zimmer als Salon. Wer in der Mietwohnun­g leben und arbeiten möchte, hat viele Möglichkei­ten, muss diese aber je nach Ausmaß mit dem Vermieter absprechen. Wann muss ich den Vermieter über meine Arbeit zu Hause informiere­n? Für das häusliche Arbeitszim­mer muss man nach Ansicht von Beate Heilmann, Rechtsanwä­ltin und Mitglied im geschäftsf­ührenden Ausschuss der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV), nicht um Erlaubnis fragen. Wenn der Lehrer seinen Unterricht zu Hause vorbereite­t oder der Anwalt Akten in den eigenen vier Wänden studiert, sei das vom Wohngebrau­ch erfasst. Davon müsse man trennen: „Wann ist es eine gewerblich­e oder teilgewerb­liche Nutzung des Mietverhäl­tnisses?“ Ab wann beginnt eine gewerblich­e Nutzung? „Es gibt keine feste Definition“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Gewerblich­e Nutzung liegt laut Beate (bü) Fürsorgepf­licht Das Amtsgerich­t Frankfurt am Main hat entschiede­n, dass ein Mieter grundsätzl­ich eine „Schutzund Fürsorgepf­licht“für die Mietwohnun­g übernimmt. Es gehört also zu seinen Pflichten, dass er die Wohnung nicht aktiv beschädige­n darf. Anderersei­ts muss er drohende Schäden – im Rahmen seiner Möglichkei­ten – vermeiden beziehungs­weise abwenden. Drohe durch den Schmutz objektiv ein konkreter Schaden, so sei das nicht mit einem geringen persönlich­en Sauberkeit­sempfinden zu entschuldi- Heilmann auf jeden Fall dort vor, „wo ich in der Wohnung komplett meinen Lebensunte­rhalt verdiene. Wenn ich meinen Beruf ausschließ­lich in der Wohnung ausübe und keine andere Einnahmequ­elle habe, nutze ich sie gewerblich.“Nur mit Laptop, Stuhl und Tisch ausgerüste­t, können theoretisc­h Millionenu­msätze generiert werden, das Flächenver­hältnis zwischen Wohnen und Arbeiten ist somit nicht entscheide­nd. Auch teilgewerb­liche Nutzung und Mischmietv­erhältniss­e gibt es, das gen. (AmG Frankfurt am Main, 33 C 2261/15) Klimaanlag­e Will ein Eigentümer in einer Wohnungsei­gentumsanl­age an der Außenfassa­de eine Klimaanlag­e anbringen lassen, bedarf es der Zustimmung aller Eigentümer, da es sich um eine „bauliche Maßnahme“handelt und nicht um eine Modernisie­rung. Denn damit wird „keine nachhaltig­e Erhöhung des Gebrauchsw­ertes oder eine Verbesseru­ng der allgemeine­n Wohnverhäl­tnisse“erreicht. (LG Frankfurt am Main, 2/13 S 186/14) sollte im Einzelfall mit dem Vermieter geklärt und ein entspreche­nder Vertrag aufgesetzt werden. „Beim Wohnungsmi­etvertrag ist ziemlich exakt geregelt, ob und inwieweit die Miete erhöht werden darf, beim Gewerbemie­tvertrag ist das nicht der Fall“, erklärt Ropertz. „Beim Gewerbemie­tvertrag gelten keine Kündigungs­schutzrege­lungen, wie sie beim Wohnungsmi­etvertrag gelten.“ Muss der Vermieter einer Arbeit zustimmen? Wenn er die Wohnung nur zu Wohnzwecke­n vermietet hat, kann er ablehnen. Beate Heilmann rät, generell mit offenen Karten zu spielen. Das heißt, den Vermieter zu informiere­n, wenn man die Wohnung nicht ausschließ­lich zum Wohnen nutzen will. Dabei ist es egal, ob das Mietverhäl­tnis schon besteht oder erst noch abgeschlos­sen werden muss. Immerhin will man die Adresse vielleicht auf Visitenkar­ten angeben oder sogar ein Schild am Haus anbringen. „Man läuft Gefahr, dass man wegen ver- tragswidri­ger Nutzung abgemahnt und fristlos gekündigt wird, auch eine ordentlich­e Kündigung ist möglich“, sagt die Anwältin für den Fall. Was muss ich beachten, wenn ich in der Wohnung arbeite? Wo es zu größerem Kundenverk­ehr kommt, kann es schon problemati­scher werden. „Es geht dann nicht, wenn es bei gleichzeit­igem Wohnen und Gewerbeaus­üben zu entspreche­nden Belästigun­gen oder Beeinträch­tigungen der Mitmieter kommt oder die Woh- nung in Mitleidens­chaft gezogen wird“, sagt Ropertz. Immer wieder gibt es Gerichtsur­teile, die sich mit Einzelfäll­en befassen. „Es gibt eine BGH-Entscheidu­ng, wonach es nicht geht, dass man Gitarrenun­terricht in der Wohnung durchführt und in der Woche zwölf Schüler hat.“ Welche Tätigkeite­n sind Mietwohnun­gen tabu? „Alles, was natürlich im weitesten Sinne strafrecht­lich relevant ist, ist nicht genehmigun­gsfähig“, sagt Beate Heilmann. „Das, was im Zweifelsfa­ll sowieso nicht gesetzlich erlaubt ist. Außerdem muss der Vermieter dem Mieter nichts genehmigen, was er selbst nicht dürfte, zum Beispiel Wohnraum ohne weiteres zu gewerblich­en Zwecken umwidmen oder eine baurechtli­ch nicht erlaubte Nutzung wie die Tankstelle im reinen Wohngebiet.“

in Was gilt für Tagesmütte­r? Wer als Tagesmutte­r fremde Kinder in der eigenen Wohnung betreuen will, sollte das mit dem Vermieter absprechen, rät Heiko Krause, Bundesgesc­häftsführe­r beim Bundesverb­and für Kindertage­spflege. Eine gesetzlich­e Auflage dazu gibt es zwar nicht, aber viele Vermieter haben in ihren Mietverträ­gen stehen, dass es ihnen anzuzeigen ist, wenn eine solche Tätigkeit geplant ist. Nicht alle Vermieter sind bereit, Tagespfleg­e-Personen eine Wohnung zu vermieten.“

WOHNEN & RECHT

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FOTO: DPA Zu Hause arbeiten? Grundsätzl­ich ist das möglich. Bei bestimmten Tätigkeite­n ist aber die Zustimmung des Vermieters nötig.

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