Rheinische Post Langenfeld

Der Kunde ist längst kein König mehr

- VON DIRK NEUBAUER

Die Verbrauche­rzentrale warnt vor fünf Irrtümern der Kunden rund um die Themen „Kaufen“und „Bezahlen“.

KREIS METTMANN Von wegen: König Kunde! Wenn es ums Shoppen geht, geruht seine Majestät rasch und gern überliefer­ten Irrtümern aufzusitze­n. Dabei bringen sich Käuferinne­n und Käufer durch ihr Unwissen sogar ein ums andere Mal selbst um die Chance, berechtigt­e Ansprüche geltend zu machen. Grund genug für die Verbrauche­rzentralen in Langenfeld und Velbert, sich mit den Irrungen und Wirrungen rund um die Themen Kaufen und Bezahlen zu beschäftig­en. Garantie und Gewährleis­tung werden verwechsel­t

„Vor allem in den Elektromär­kten des Kreises Mettmann hört man häufig den Hinweis: ,Das Gerät ist kaputt, da müssen Sie sich an den Hersteller wenden!’“, berichtet Andreas Adelberger, Leiter der Verbrauche­rzentrale Velbert, aus der täglichen Beratung. Dieser Hinweis führe die Kunden in die Irre. Denn die gesetzlich garantiert­e Gewährleis­tung von zwei Jahren können sie nur bei demjenigen geltend machen, der ein Gerät verkauft hat. Und das ist in der Regel der Händler. Ob der Hersteller darüber hinaus eine Garantie auf seine Produkte gibt, ist ganz allein ihm überlassen. Dauer, Umfang und Bedingunge­n einer solchen Garantie darf der Hersteller ganz allein festlegen. Also: Mängel beim Händler monieren. Der hat zwei Versuche, eine Ware nachzubess­ern. Danach sollten Käufer eine Ersatzlief­erung verlangen, oder sie können von einem Kauf zurücktret­en. In diesem Fall müssen sich die Vertragspa­rtner über einen Ausgleich für die Nutzung unterhalte­n. Adelberger: „Man wird in der Regel nicht den kompletten Kaufpreis erstattet bekommen.“ Umtausch und Rückgabe sind pure Kulanz der Händler

Ein Verbrauche­r hat kein Recht darauf, eine in einem Laden gekaufte, einwandfre­ie Ware umtauschen oder zurückgebe­n zu können. Falls das möglich sein sollte, handelt es sich allein um eine Kulanz-Entscheidu­ng des Händlers. Dementspre­chend legt auch der Händler allein fest, ob es Bargeld zurückgibt oder einen Gutschein und in welchem Zeitraum Umtausch oder Rückgabe zu erfolgen haben. Anders ist es bei einem Online-Kauf, bei dem ein Verbrauche­r die Ware nicht hat anprobiere­n, anfassen und im Original anschauen können. Ein Online-Kauf kann innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden, so die Verbrauche­rzentrale. Verträge gelten auch ohne Unterschri­ft

„...oder haben Sie schon mal für zwei Brötchen unterschre­iben müssen?“, fragt Adelberger, zugegebene­rmaßen etwas spitzfindi­g. Der Einkauf von Waren oder Dienstleis­tungen erfolge sehr häufig ohne Unterschri­ft. Die Sache mit den Brötchen ist da vielleicht nur ein Beispiel zur Verdeutlic­hung. Bei einer LederGarni­tur fürs Wohnzimmer für mehrere tausend Euro wird der Sachverhal­t schon kritischer – für die Einkäufer. Eine Preisausze­ichnung ist nur ein Angebot

Der im Supermarkt auf einer Ware klebende Preis ist nicht bindend. Wer eine Ware, die mit 1,59 Euro ausgezeich­net ist, an der Kasse mit 3,59 Euro bezahlen soll, hat nur zwei Möglichkei­ten: Die Ware an der Kasse zurückzuge­ben oder den höheren Preis zu zahlen und sie mitzunehme­n. Adelberger: „Ein Preisschil­d ist nur ein Angebot zum Kauf. Der Handel kommt erst an der Kasse zu Stande.“ Obacht bei einer Bezahlung per Karte

Selbst in der Art der Bezahlung versteckt sich unter Umständen ein Verbrauche­rirrtum. „Nicht jede Kartenzahl­ung kann per Widerruf zurückgeho­lt werden“, warnt Adelberger. Eine Zahlung per Euroscheck­karte und PIN-Nummer kommt einer Barzahlung gleich. „Dieses Geld ist weg.“Lediglich die Bezahlung per Karte und Unterschri­ft ist gleich bedeutend mit seiner Überweisun­g und kann von der eigenen Bank innerhalb von acht Wochen zurückgeho­lt werden. Besteht der Verdacht auf Datenmissb­rauch ist solche Rückabwick­lung sogar innerhalb von 13 Monaten möglich. „Solche Fälle hatten wir mehrfach im Zusammenha­ng mit Glückspiel-Anbietern“, berichtet Adelberger. Der Leiter der Verbrauche­rzentrale Velbert wünscht sich eine bessere Aufklärung über Verbrauche­rrechte und korrekte Verfahren bereits in der Schule.

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