Rheinische Post Langenfeld

BGH entscheide­t über Sanierunge­n

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Eigentümer­gemeinscha­ften müssen sich die Kosten teilen.

KARLSRUHE (dpa) Ein Altbau in Hamburg, unten sind die Wände feucht, oben ist alles in bester Ordnung. Müssen die, die oben wohnen, der Sanierung zustimmen und sie mitbezahle­n? Der Bundesgeri­chtshof in Karlsruhe hat jetzt für Klarheit gesorgt (Az.: V ZR 203/17). Worum konkret geht es? Das gründerzei­tliche Gebäude umfasste zwölf Wohnungen und drei Teileigent­umseinheit­en im Souterrain. Darin untergebra­cht sind eine Naturheilp­raxis, eine Künstler- und eine Kommunikat­ionsagentu­r. Deren Wände sind feucht. 2010 und 2011 stellten Gutachter jeweils das Fehlen von Sockelabdi­chtung und Horizontal­sperre als Ursache fest. Auch seien Salze ins Mauerwerk eingedrung­en. Die Sanierung würde rund 300.000 Euro kosten. Wie sind Sanierunge­n in Eigentümer­gemeinscha­ften geregelt? Laut Wohneigent­umsgesetz steht den Eigentümer­n grundsätzl­ich die Verwaltung gemeinscha­ftlich zu. Unterschie­den wird zwischen Sondereige­ntum, für das jeder Eigentümer selbst verantwort­lich ist, und Gemeinscha­ftseigentu­m. Wer etwa sein Bad, das Sondereige­ntum ist, sanieren möchte, ist frei in seinen Entscheidu­ngen. Das Gemeinscha­ftseigentu­m umfasst gemeinsam genutzte Räume wie das Treppenhau­s, aber auch Fassaden und Dach. Warum streiten die Parteien? Auf einer Eigentümer­versammlun­g 2015 lehnte die Mehrheit Anträge zur Beseitigun­g der Schäden ab. Beschlosse­n wurde stattdesse­n, ein neues Gutachten einzuholen. Die Mehr- heit der Eigentümer meinte, dass Feuchtigke­itsschäden zu einem Altbau von 1890 gehören. Es komme auf die damals geltenden Regeln der Technik an. Die Antragstel­ler zogen gegen die Beschlüsse vor Gericht. Wie entschied der BGH? Die Richter machen deutlich, dass die Nutzung des Tiefparter­res entscheide­nd ist. Weil es laut Teilungser­klärung Räume sind, in denen sich Menschen aufhalten, müssen diese trocken sein. 300.000 Euro seien zwar viel Geld, die Verhältnis­mäßigkeit zum erreichbar­en Nutzen sei aber noch gegeben. Eine Obergrenze für die finanziell­e Belastung einzelner Wohnungsei­gentümer gibt es nach der BGH-Rechtsspre­chung nicht. Für die Reparatur eines Daches müssten auch alle Eigentümer gemeinsam aufkommen.

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