Vor Zaunbau erst Nachbar fragen
Bundesgerichtshof: Ein Grenzzaun darf nicht einfach verändert werden.
KREIS METTMANN (cis) Wird ein Gartenzaun als sogenannter Grenzzaun errichtet, dann darf er nicht ohne Zustimmung des Nachbarn verändert werden. Es darf auch kein zweiter Zaun vor den Grenzzaun gesetzt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 20. Oktober 2017, Aktenzeichen V ZR 42/17) und damit die bisher geltende Rechtsprechung bestätigt, berichtet Haus und Grund Hilden.
Es ging um folgenden Fall. Zwei Grundstücke waren durch einen etwa einen Meter hohen Maschen drahtzaun getrennt. Er stand direkt auf der Grenze. Die Mieter des nun beklagten Eigentümers errichteten neben dem Maschendrahtzaun ohne Zustimmung des benachbarten Eigentümers einen 1,80 Meter hohen Holzflechtzaun als Sichtschutz. Daraufhin klagte dieser Eigentümer: Der Holzzaun sollte wieder weg. Das Amtsgericht gab ihm Recht, das Landgericht wies seine Klage ab. Der Bundesgerichtshof gab ihm in letzter Instanz Recht.
Zur Begründung führten die Richter an: Der Maschendrahtzaun auf der Grundstücksgrenze sei eine so genannte Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921, 922 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Nachbar müsse einer Änderung oder Beseitigung zustimmen. Haben sich nämlich Grundstücksnachbarn für eine bestimmte Grenzeinrichtung – hier den Maschendrahtzaun – entschieden, so können beide die Erhaltung auch in ihrem äußeren Erscheinungsbild verlangen. Der neben der Grenzanlage aufgestellte Holzflechtzaunes stelle eine Veränderung des Erscheinungsbildes dar, auch wenn es sich um eine neue Anlage handelt, welche komplett auf dem Grundstück des Beklagten stehe.
Eigentümer mit eigentlich vernünftig gedachten Grenzzäunen werden so vor das Problem gestellt, Veränderungen nur in Absprache mit dem jeweiligen Nachbarn vornehmen zu können, erläutert der Haus- und Grundbesitzer-Verein.