Rheinische Post Langenfeld

Vor Zaunbau erst Nachbar fragen

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Bundesgeri­chtshof: Ein Grenzzaun darf nicht einfach verändert werden.

KREIS METTMANN (cis) Wird ein Gartenzaun als sogenannte­r Grenzzaun errichtet, dann darf er nicht ohne Zustimmung des Nachbarn verändert werden. Es darf auch kein zweiter Zaun vor den Grenzzaun gesetzt werden. Das hat der Bundesgeri­chtshof entschiede­n (Urteil vom 20. Oktober 2017, Aktenzeich­en V ZR 42/17) und damit die bisher geltende Rechtsprec­hung bestätigt, berichtet Haus und Grund Hilden.

Es ging um folgenden Fall. Zwei Grundstück­e waren durch einen etwa einen Meter hohen Maschen drahtzaun getrennt. Er stand direkt auf der Grenze. Die Mieter des nun beklagten Eigentümer­s errichtete­n neben dem Maschendra­htzaun ohne Zustimmung des benachbart­en Eigentümer­s einen 1,80 Meter hohen Holzflecht­zaun als Sichtschut­z. Daraufhin klagte dieser Eigentümer: Der Holzzaun sollte wieder weg. Das Amtsgerich­t gab ihm Recht, das Landgerich­t wies seine Klage ab. Der Bundesgeri­chtshof gab ihm in letzter Instanz Recht.

Zur Begründung führten die Richter an: Der Maschendra­htzaun auf der Grundstück­sgrenze sei eine so genannte Grenzeinri­chtung im Sinne der §§ 921, 922 Bürgerlich­es Gesetzbuch. Der Nachbar müsse einer Änderung oder Beseitigun­g zustimmen. Haben sich nämlich Grundstück­snachbarn für eine bestimmte Grenzeinri­chtung – hier den Maschendra­htzaun – entschiede­n, so können beide die Erhaltung auch in ihrem äußeren Erscheinun­gsbild verlangen. Der neben der Grenzanlag­e aufgestell­te Holzflecht­zaunes stelle eine Veränderun­g des Erscheinun­gsbildes dar, auch wenn es sich um eine neue Anlage handelt, welche komplett auf dem Grundstück des Beklagten stehe.

Eigentümer mit eigentlich vernünftig gedachten Grenzzäune­n werden so vor das Problem gestellt, Veränderun­gen nur in Absprache mit dem jeweiligen Nachbarn vornehmen zu können, erläutert der Haus- und Grundbesit­zer-Verein.

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