Rheinische Post Langenfeld

Posse um bin Ladens Leibwächte­r

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Der Mann wurde trotz gerichtlic­hen Verbots abgeschobe­n. Jetzt soll er zurück.

BERLIN/DÜSSELDORF (dpa) Die Abschiebun­g des Ex-Leibwächte­rs von Al-Kaida-Anführer Osama bin Laden nach Tunesien soll nach einer Gerichtsen­tscheidung rückgängig gemacht werden. Sie stelle sich als „grob rechtswidr­ig dar und verletzt grundlegen­de rechtsstaa­tliche Prinzipien“, teilte das Verwaltung­sgericht Gelsenkirc­hen am Freitag mit. Deshalb sei Sami A.„unverzügli­ch auf Kosten der Ausländerb­ehörde in die Bundesrepu­blik Deutschlan­d zurückzuho­len“. Gegen den Beschluss könne Beschwerde beim Oberverwal­tungsgeric­ht für NRW eingelegt werden.

Der von den Sicherheit­sbehörden als islamistis­cher Gefährder eingestuft­e Sami A. war zuvor in Begleitung von Bundespoli­zisten mit einer Chartermas­chine von Düsseldorf aus in sein Heimatland geflogen worden. Am Donnerstag hatte das Verwaltung­sgericht Gelsenkirc­hen entschiede­n, dass er vorerst nicht abgeschobe­n werden dürfe. Sein Verbot hatte das Gericht mit fehlender Sicherheit für Sami A. vor Folter in Tunesien begründet.

Das Gericht informiert­e das Bundesamt für Migration und Flüchtling­e (Bamf ) erst über seine Entscheidu­ng, als Sami A. bereits im Flugzeug saß. Dass diese Entscheidu­ng erst am Freitag an das Bamf ging, sei darauf zurückzufü­hren, dass alle beteiligte­n Behörden trotz mehrfacher Anfragen des Gerichts den Zeitpunkt der geplanten Abschiebun­g nicht bekannt gegeben hätten, teilte das Gericht mit.

Das NRW-Flüchtling­sministeri­um berief sich auf eine dem Abschiebev­erbot vorangegan­gene Entscheidu­ng einer anderen Kammer des Verwaltung­sgerichts vom Mittwoch. Jetzt will das Ministeriu­m gegen den Beschluss desVerwalt­ungsgerich­ts Gelsenkirc­hen Beschwerde einlegen. Dies werde zusammen mit der Ausländerb­ehörde der Stadt Bochum geschehen, teilte das Ministeriu­m am Freitagabe­nd in Düsseldorf mit.

„Die Abschiebun­g verletzt grundlegen­de rechtsstaa­tliche

Prinzipien“Verwaltung­sgericht Gelsenkirc­hen

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