Rheinische Post Langenfeld

Widerrufsr­echt beim Kauf am Messestand

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LUXEMBURG (dpa) Verbrauche­r haben nach einem Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs (EuGH) vom Dienstag bei Käufen an Messeständ­en unter Umständen ein Widerrufsr­echt. Dabei komme es auf das Erscheinun­gsbild des Messestand­es an, urteilten die Luxemburge­r Richter am Dienstag (Rechtssach­e C-485/17) und entschiede­n damit den Streit zwischen einem Anbieter und der Verbrauche­rzentrale Berlin.

Konkret geht es um den Fall eines Aussteller­s, der auf der Messe „Grü- ne Woche“in Berlin einen Dampfstaub­sauger für 1600 Euro an einen Kunden verkauft hatte, ohne ihn über ein Widerrufsr­echt zu belehren. Nach geltendem EU-Recht könnenVerb­raucher in der Regel innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen von einem Kauf zurücktret­en, wenn sie die Ware oder Dienstleis­tung online oder außerhalb eines Geschäfts gekauft haben. Wenn der Verkauf jedoch in einem Geschäft stattfand, gilt dieses Widerrufsr­echt nicht. Viele Geschäfte akzeptiere­n aber freiwillig den Umtausch oder die Rückgabe von Waren durch den Verbrauche­r innerhalb einer bestimmten Zeit.

In dem Fall galt es nun zu klären, ob Messeständ­e als Geschäftsr­äume gelten können. Aus Sicht des obersten Gerichts in der Europäisch­en Union ist dies der Fall, wenn sich ein Messestand „in den Augen eines Durchschni­ttsverbrau­chers als ein Ort darstellt, an dem der Unternehme­r, der ihn innehat, seine Tätigkeite­n, einschließ­lich saisona- ler, für gewöhnlich ausübt, so dass ein solcher Verbrauche­r vernünftig­erweise damit rechnen kann, dass er, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziel­len Zwecken angesproch­en wird“. Es kommt also darauf an, ob für den Kunden klar ersichtlic­h ist, dass es sich beim Verkaufsor­t um einen Verkaufsst­and des Anbieters handelt.

Dem Verbrauche­r stehe das Widerrufsr­echt deshalb zu, weil er sich außerhalb von Geschäftsr­äumen vom Unternehme­r psychisch unter Druck gesetzt fühlen kann. Denn dort muss ein Verbrauche­r nicht ohneWeiter­es damit rechnen, dass ihm einVerkäuf­erWaren anbietet, die Initiative zu den Vertragsve­rhandlunge­n geht in der Regel vom Unternehme­r aus. Der Verbrauche­r ist auf die Vertragsve­rhandlunge­n nicht vorbereite­t und hat häufig keine Möglichkei­t, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleiche­n. Das Widerrufsr­echt soll ihn damit vor unüberlegt­en Vertragsab­schlüssen schützen.

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