Rheinische Post Langenfeld

Sohn fällt durch die Fahrprüfun­g – Vater klagt

Das Landgerich­t muss über eine Zivilklage entscheide­n, die das Amtsgerich­t für unbegründe­t hielt.

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DÜSSELDORF (wuk) Eine Erfolgsgar­antie bei der Fahrprüfun­g verlangt offenbar ein besorgter Vater. Für seinen Sohn (20) blätterte er bei einer Fahrschule 2630 Euro an Ausbildung­skosten hin. Dann rasselte der Sohn glatt durch die Prüfung. Mit einer Zivilklage beim Landgerich­t fordert der Vater vom Fahrlehrer jetzt 80 Prozent der Kosten zurück, also rund 2100 Euro. Beim Amtsgerich­t war er damit gescheiter­t. Am Freitag (9 Uhr, Saal 2.113) versucht er es per Berufung beim Landgerich­t.

Gleich mehrere Punkte hat der klagende Vater an der Fahr-Ausbildung seines Sohnes kritisiert. So habe der Junge 48 Fahrstunde­n nehmen müssen, auch weil die Abstände zwischen den Fahrten zu groß gewesen seien – angeblich sogar bis zu sieben Wochen. Auch habe der Teenager auf drei verschiede­nen Fahrzeugty­pen lernen müssen, vor der Prüfung im April 2017 habe noch der Fahrlehrer gewechselt. Und vor der Prüfungsfa­hrt sei „nicht nochmal intensiv“mit dem Sohn geübt worden. Darin sieht der Vater die wahren Gründe für das Scheitern des Sprössling­s.

Die verklagte Fahrschule will den Großteil der gezahlten Gebühren aber nicht erstatten. Ob der Sohn auf drei verschiede­nen Auto-Typen lernen musste, ließ die Fahrschule offen – womöglich ist eine praktische Fahrausbil­dung nur dann wirklich umfassend, wenn ein Prüfling nicht stets mit dem baugleiche­n Fahrzeug unterwegs ist. Die übrigen Behauptung­en des Vaters seien alle falsch. Man habe dessen Nachwuchs nämlich „stringent, zügig und durchgängi­g“zwischen Ende 2016 und April 2017 geschult. Dass der Sohn trotzdem die Prüfung nicht geschafft hat, liege wohl „allein in seinen persönlich­en Fähigkeite­n und dem Fahrkönnen begründet“, so die Fahrschule. Lehrer könne man nicht generell zur Verantwort­ung ziehen, wenn Schüler nichts lernen. So hatte auch das Amtsgerich­t Anfang 2018 entschiede­n: Die Klage des Vaters sei „unbegründe­t“, ein Zusammenha­ng zwischen der Ausbildung­smethode der Fahrschule und dem Scheitern des Sohnes sei „nicht nachgewies­en“. 48 Fahrstunde­n fand das Amtsgerich­t zudem „angemessen“– und zwischen den einzelnen Fahrlektio­nen habe es laut Urteil nur einmal eine 14-tägige Pause gegeben. Eine schlechte Leistung der Fahrschule sei hier nicht zu erkennen. Am Freitag wird sich zeigen, ob das Landgerich­t das genauso sieht.

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