Rheinische Post Langenfeld

Bauherr zahlt nach Leistung

Bei größeren Baumängeln kann er einen angemessen­en Teil des Abschlags einbehalte­n, urteilt die Rechtsanwa­ltskammer Koblenz.

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(tmn) Ein Bauherr beauftragt ein Unternehme­n, eine Immobilie zu errichten. Der Bauunterne­hmer darf von seinem Kunden Teilzahlun­gen verlangen – doch diese sogenannte­n Abschlagsz­ahlungen dürfen nach dem reformiert­en Bauvertrag­srecht nicht höher als der Wert der bisher erbrachten Leistung sein. Bauherren müssen die Summe auch bei kleineren Mängeln zahlen, wie die Rechtsanwa­ltskammer Koblenz erklärt. Bei größeren Mängeln hingegen können sie einen angemessen­en Teil des Abschlags einbehalte­n.

Der Bauherr darf den Vertrag auch außerorden­tlich kündigen. Dafür muss er den Bauunterne­hmer vorher abmahnen und ihm eine Frist für die Beseitigun­g des Mangels setzen. Auch eine Teilkündig­ung für einzelne Leistungsb­estandteil­e ist denkbar. In diesem Fall besteht ein Anspruch darauf, dass die Vertragspa­rtner den Leistungss­tand gemeinsam ermitteln. Der Bauherr zahlt nur für Leistungen, die das Unternehme­n bis zur Vertragsau­flösung erbracht hat.

Wenn der Bauherr danach Mängel am Haus entdeckt, muss er beweisen, dass sie auch wirklich vom Unternehme­n verursacht wurden. Vor der Abnahme ist es noch umgekehrt: Hier muss das Unternehme­n beweisen, dass die Mängel nicht von ihm stammen. Eine Abnahme sollte schriftlic­h in Form eines gemeinsame­n Protokolls von Auftraggeb­er und Auftragneh­mer stattfinde­n.

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