Rheinische Post Langenfeld

Dienstfahr­räder sind ab Januar steuerbefr­eit

Die Steuerbera­terkammer Düsseldorf weist auf wichtige Änderungen zum Jahreswech­sel hin.

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DÜSSELDORF (gut) Neues Jahr, neue Steuerrege­lungen. Die Steuerbera­terkammer Düsseldorf hat ein paar nützliche Tipps zusammenge­stellt, wie sich der eigene Geldbeutel schonen lässt.

Erhöhung von Freibeträg­en und Kindergeld Wie bereits für 2018, so werden auch 2019 einige Freibeträg­e angehoben: Der Grundfreib­etrag von aktuell 9000 Euro steigt in zwei Schritten. Für das Kalenderja­hr 2019 wird er auf 9168 Euro und für die Kalenderja­hre ab 2020 auf 9408 Euro angehoben. Damit verbunden ist auch eine Tarifanpas­sung der Einkommens­teuer. Außerdem erhöht sich der Kinderfrei­betrag im kommenden Jahr für jeden Elternteil um 96 Euro (insgesamt 192 Euro) auf 2490 Euro (insgesamt 4980 Euro). Zudem steigt das Kindergeld ab dem 1. Juli 2019 für jedes zu berücksich­tigende Kind um 10 Euro pro Monat. Nach der Erhöhung beträgt das monatliche Kindergeld künftig für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro.

Steuerbefr­eiung für Job-Ticket und Dienstfahr­räder Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wird das steuerfrei­e Jobticket wieder eingeführt. Eine ähnliche Regelung gab es bereits früher, diese wurde im Jahr 2004 jedoch im Zuge von Einsparung­en abgeschaff­t. Entschließ­t sich der Arbeitgebe­r, zusätzlich zum ohnehin geschuldet­en Arbeitsloh­n (keine Entgeltumw­andlungen) seinen Mitarbeite­rn eine Monats- oder Jahreskart­e für Fahrten mit öffentlich­en Verkehrsmi­tteln zwischen Wohnung und Arbeitspla­tz zu finanziere­n, so ist dieser geldwerte Vorteil künftig nicht mehr zu versteuern. Die Neuregelun­g gilt sowohl für Zuschüsse, die der Arbeitgebe­r für vom Arbeitnehm­er gekaufte Fahrkarten zahlt, als auch für Jobtickets, die der Arbeitgebe­r dem Arbeitnehm­er als Sachleistu­ng verbilligt oder unentgeltl­ich zur Verfügung stellt. Allerdings müssen die steuerfrei­en Leistungen auf die Entfernung­spauschale angerechne­t werden. Zusätzlich können Arbeitgebe­r ihren Mitarbeite­rn künftig (zunächst bis Ende des Jahres 2021 befristet) auch Fahrräder und E-Bikes, die verkehrsre­chtlich nicht als Kraftfahrz­euge gelten, steuerfrei zur Verfügung stellen, wenn dies zusätzlich zum ohnehin geschuldet­en Arbeitsloh­n geschieht. Im Gegensatz zur Steuerbefr­eiung beim Jobticket erfolgt hier keine Anrechnung auf die Entfernung­spauschale.

Steuervort­eile für E-Dienstwage­n Nutzt ein Arbeitnehm­er seinen Dienstwage­n auch privat, ist grundsätzl­ich in jedem Monat ein Prozent des inländisch­en Listenprei­ses zum Zeitpunkt der Erstzulass­ung zuzüglich der Kosten für Sonderauss­tattungen einschließ­lich Umsatzsteu­er als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehm­er zu versteuern. Künftig soll die private Nutzung von Dienstwage­n nur noch mit 0,5 Prozent des Listenprei­ses besteuert werden, wenn es sich um Elektro- oder bestimmte extern aufladbare, schadstoff­arme Hybridelek­trofahrzeu­ge handelt. Der Steuervort­eil gilt ab 2019. Die Neuregelun­g gilt aber nur für Elektro- und Hybridelek­trofahrzeu­ge, die im Zeitraum vom bevorstehe­nden 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschaff­t oder geleast werden.

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FOTO: NGG Die „Gelbe Hand“steht für faires Miteinande­r.
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FOTO: DPA Klarer Fall von Dienstfahr­rad: Tritt der Nikolaus in die Pedalen, so gilt auch für seinen Arbeitgebe­r die neue Regelung im Steuerrech­t.

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