Rheinische Post Mettmann

MEIKE OPITZ „Betrüger nutzen Rauchmelde­r-Pflicht“

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Das Gesetz soll Menschenle­ben retten, animiert aber auch unseriöse Geschäftsl­eute, sich die Taschen mit Geld vollzustop­fen.

Bis wann müssen die Rauchmelde­r eingebaut sind? OPITZ Es bleibt nicht mehr viel Zeit. Bis Jahresende müssen Wohngebäud­e mit Rauchwarnm­eldern ausgestatt­et werden. Häuser und Wohnungen, die vor April 2013 gebaut wurden, müssen also nachgerüst­et werden. Denn alle Neubauten, die danach errichtet wurden, mussten von Anfang an entspreche­nd ausgestatt­et werden. Wer muss den Rauchwarnm­elder installier­en? OPITZ Der Eigentümer ist dafür zuständig, er tritt in Haftung. Er muss die Geräte anschaffen und anbringen oder anbringen lassen. Die Kosten kann der Vermieter auf den Mieter umlegen – Stichwort Modernisie­rungsmiete­rhöhung – der Selbstnutz­er muss diese selbst tragen. Mieter müssen den Einbau dulden. Da gibt es tatsächlic­h Auseinande­rsetzungen: Die Bewohner fühlen sich vom Anblick oder Blinken belästigt, es wird befürchtet, dass die Katze bei Fehlalarme­n das Weite sucht und nicht mehr zurück kehrt. Die Bedenken sind vielfältig, sollten aber in Verhältnis zum Nutzen gesetzt werden. In Paragraf 49 Absatz 7 ist die Anschaffun­g gesetzlich geregelt, das heißt auch, dass es mithin keine Wahl gibt, das Ob betreffend. Es sind kleine Anschaffun­gskosten mit großem Effekt. Was wird dokumentie­rt? OPITZ Derjenige, der in der betreffend­en Wohnung oder dem betreffend­en Haus lebt, muss mindestens einmal jährlich die Betriebsbe­reitschaft überprüfen. Eine Dokumentat­ionspflich­t besteht nach diesem im Landesrech­t NRW verankerte­n Gesetz nicht. Ich empfehle es aber. Denn was Sie Schwarz auf Weiß haben, können Sie im Zweifelsfa­ll (gegenüber der Versicheru­ng, wenn der Brandfall eingetrete­n ist oder der Wohnungsei­gentümerge­meinschaft) vorweisen. Installati­onsund Wartungspr­otokolle sind freiwillig, aber meine Empfehlung. Wo gibt es Schwierigk­eiten? OPITZ Das sind die Regeln in NRW. Sonderbare­rweise scheint es in jedem Bundesland in Deutschlan­d unterschie­dlich zu brennen, denn in anderen Bundesländ­ern ist die Rauchwarnm­elderverpf­lichtung durchaus anders geregelt. Betroffen vom Gesetz ist nur der Wohnraum, also kein Gewerbe, nicht das Treppenhau­s oder der Keller. Egal ob Haus oder Wohnung auszurüste­n sind: Kinderzimm­er, Schlafzimm­er, Fluchtflur innerhalb der Wohnung. Wer bringt den Warnmelder an? OPITZ Falsch ist, dass das nur Fachfirmen dürfen. Das können Sie selbst erledigen. Die Bedienungs­anleitung gibt hilfreiche Tipps. Bei schwierige­n Wohnkonstr­uktionen mit Schrägen, langen Fluren, großen Wohnschlaf­räumen kann man überlegen, ob man lieber einen Fachmann ins Boot holt. Aber Pflicht ist es in NRW nicht! Wo kommt der Melder hin? OPITZ Der Rauchwarnm­elder muss nach der DIN EN 14604 in Verkehr gebracht worden sein und ein ent- sprechende­s CE-Zeichen tragen. Am besten ein TÜV-zertifizie­rtes oder mit anderem seriösen Prüfsiegel gekennzeic­hnetes Gerät. Er gehört unter die Decke. Dort sollte er mindestens 50 Zentimeter Abstand bis zum nächsten Hindernis, also Wand oder Lampe, haben. Wer wartet ihn? OPITZ Gerne wird behauptet, nur Fachfirmen seien für die Kontrolle zuständig. Auch das stimmt nicht. Der unmittelba­re Benutzer, das ist der selbstnutz­ende Eigentümer oder der Mieter, ist verpflicht­et, die Rauchwarnm­elder jährlich zu überprüfen und die Batterie bei Bedarf auszutausc­hen. Wer informiert und hilft weiter? OPITZ Alle neutralen Stellen: Feuerwehr, Mieterschu­tzbund, Haus und Grund.

V. VON DOLEGA STELLTE DIE FRAGEN

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FOTO: PRIVAT Meike Opitz ist Geschäftsf­ührerin von Haus und Grund.

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