Rheinische Post Mettmann

Pipeline: Karlsruhe lehnt Entscheidu­ng ab

- VON THOMAS GUTMANN

Klägeranwa­lt: Oberverwal­tungsgeric­ht muss nun erst einmal weitere Einzelfrag­en prüfen.

KREIS METTMANN Der Ball in dem seit einem Jahrzehnt dauernden Rechtsstre­it um die CO-Pipeline liegt wieder beim Oberverwal­tungsgeric­ht (OVG) in Münster. Das Bundesverf­assungsger­icht (BVG) hat die Vorlage des OVG, wonach Karlsruhe über die Verfassung­smäßigkeit des NRW-Rohrleitun­gsgesetzes von 2006 entscheide­n soll, für unzulässig erklärt. Laut Klägeranwa­lt Jochen Heide ist das für die PipelineGe­gner eine gute Nachricht: „Für die Frage der Verfassung­smäßigkeit ist der Beschluss zwar unbedeuten­d, aber damit sind wieder zweieinhal­b Jahre ins Land gegangen, ohne dass die Gegenseite ihrem Ziel, den Pipeline-Betrieb aufzunehme­n, nähergekom­men ist“, sagte der Düsseldorf­er Jurist gestern auf RP-Anfrage. Überrascht hat ihn die Mitteilung über den Karlsruher Beschluss, dessen offizielle Veröffentl­ichung und Begründung noch aussteht, nach eigenem Bekunden nicht: „Das OVG hat dem BVG die Sache ,zu früh’ vorgelegt. So etwas ist nicht ungewöhnli­ch“, erklärte Heide. Demnach nimmt Karlsruhe erst dann einen Fall zur Entscheidu­ng an, wenn ein oberstes Fachgerich­t diesen in allen Punkten, für die es zuständig ist, durchgeprü­ft hat. Im Rechtsstre­it um die CO-Pipeline seien aber etliche Punkte noch ungeklärt, etwa bei den Sicherheit­svorkehrun­gen und der Trassenfüh­rung. „Diese Hausaufgab­en muss das OVG jetzt machen“, sagte Heide.

Die CO-Pipeline der Firma Covestro (früher Bayer) ist 67 Kilometer lang und verbindet die ChemieWerk­e Dormagen und Uerdingen. Die Leitung, die hochgiftig­es Kohlenmono­xid transporti­eren soll, verläuft überwiegen­d rechtsrhei­nisch, auch durch den Kreis Mettmann. Anwohner und betroffene Kommunen haben die Inbetriebn­ahme der bis 2011 im Erdreich verlegten Pipeline bislang juristisch verhindert. Die klagenden Grundstück­seigentüme­r halten die Enteignung­en nach dem Rohrleitun­gsgesetz für verfassung­swidrig, weil die Pipeline nicht dem Allgemeinw­ohl, sondern einem Privatinte­resse diene. Das OVG hat sich dieser Auffassung im August 2014 im wesentlich­en angeschlos­sen und das Rohrleitun­gsgesetz durch das BVG prüfen lassen wollen. Covestro teilte gestern mit, es warte vor einer Stellungna­hme die Begründung aus Karlsruhe ab. Trotz der zeitlichen Verzögerun­g halte man an der COPipeline fest. Zu einem Ausstieg bestehe kein Grund, sei doch die Sicherheit­skonzeptio­n vom OVG 2014 bestätigt worden, erklärte Unternehme­nssprecher Jochen Kluener.

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RP-FOTO: DIETRICH JANICKI Sie fühlt sich nicht richtig verstanden und nicht richtig behandelt: Nicole Meyer aus Mettmann.
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FOTO: RM-

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