Rheinische Post Mettmann

Räumdienst hat Grenzen

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Wenn es in der kalten Jahreszeit mal wieder schneit, heißt es morgens wieder: Ganz früh raus aus den Federn. Spätestens mit der Schippe in der Hand fragen sich Vermieter und Mieter: Wie war das noch? Wie viel von der weißen Pracht muss weg? Und wer haftet, wenn etwas passiert?

Generell gilt: Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass Grundstück und angrenzend­e öffentlich­e Gehwege in mindestens einem Meter Breite frei von Schnee und Eis sind. Die Straße ist nur dann zu streuen, wenn es – etwa bei Stichstraß­en – keinen gekennzeic­hneten Gehweg gibt.

Rund um die Uhr muss keiner arbeiten. Unter der Woche sind Wege von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr zu räumen. Bei stark anhaltende­m Schneefall muss nicht geräumt werden, aber binnen einer halben Stunde nach Schneefall­ende.

Der Vermieter kann den Winterdien­st auf die Mieter übertragen, muss das aber im Mietvertra­g festschrei­ben. Eine Erwähnung in der Hausordnun­g allein reicht nicht. Die Arbeit muss unter den Mietern gerecht verteilt oder extra vergütet werden. Wer den Räumdienst delegiert, hat zu kontrollie­ren, ob die Pflichten auch erfüllt werden. Sonst drohen Immobilien­besitzern im Schadensfa­ll Schadenser­satzforder­ungen.

Kleiner Trost: Mit im Schnitt 13 Schnee- und 56 Frosttagen pro Jahr kommt Düsseldorf in puncto Räum- und Streupflic­hten glimpflich davon. In Kempten gibt es im Schnitt 75 Schnee- und 120 Frosttage – und sogar die Kölner müssen bei 16 Schnee- und 66 Frosttagen – zumindest laut Statistik – öfter vor Tür.

Markus Hofmann Der Autor ist Vorsitzend­er des Vorstands der ERGO Versicheru­ng AG.

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