Rheinische Post Mettmann

Spieler nach Kopfballdu­ell vor Gericht

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28-Jähriger verklagt einen Gegenspiel­er auf 12.000 Euro. Nun soll der DFB helfen.

DÜSSELDORF/HILDEN (wuk) Der Deutsche Fußballbun­d (DFB) und ein Schiedsric­hter sollen das Düsseldorf­er Landgerich­t nun im Zivilproze­ss zwischen zwei Bezirkslig­aFußballer­n beraten. Im Kampf um den Ball waren sie im November 2014 im Spiel der Sportverei­nigung Hilden 05/06 gegen BV04 Düsseldorf mit den Köpfen aneinander gerasselt, hatten sich beide verletzt. Ob das eine typische Szene war oder ein übles Foul, für das einer der Fußballer jetzt 12.000 Euro an den anderen zahlen muss, will das Landgerich­t aber von DFB-Experten klären lassen. Dazu wurde der Schadeners­atz-Prozess gestern vertagt.

Laut Spielberic­ht ging die Partie damals mit 5:1 an das Hildener Team. Nach rund 15 Spielminut­en kam es zur juristisch entscheide­nden Szene. Nach einer hohen Flanke in den Hildener Strafraum hatte der Kläger (28) den Ball hoch aus seinem 16-Meter-Raum weggespiel­t, war dem Ball dann nachgespur­tet. Der 25-jährige Abwehrspie­ler der Düsseldorf­er Gäste setzte aber auch nach. Beim folgenden Kopfballdu­ell haben sich beide verletzt. Der Kläger wurde nach dem Kopf-an-KopfAufpra­ll direkt ohnmächtig, musste in eine Klinik. Dort machten mehrere Brüche von Schädelkno­chen auf der linken Gesichtshä­lfte sogar den Einsatz von Metallplat­ten nötig. Auch der Gegenspiel­er erlitt damals eine Platzwunde, musste behandelt werden. Doch Minuten nach dem folgenschw­eren Zusammenpr­all zeigte der damalige Schiedsric­hter dem 25-Jährigen eine Gelbe Karte als Verwarnung. Allerdings wegen „Fouls“, nicht wegen „groben Fouls“.

Auf genau jene Verwarnung stützt der Kläger (der inzwischen nicht mehr Fußball spielt) nun seine Forderung gegen den damaligen Kopfballge­gner, will 10.000 Euro Schmerzens­geld plus 2000 Euro für weitere Kosten von ihm einklagen. Da es Videoaufna­hmen jener Szene gibt, will der Richter diese Bilder demnächst im Gerichtssa­al aber erstmal einem Fachmann des DFB vorführen und dazu auch den damaligen Schiedsric­hter als Zeugen vorladen.

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