Rheinische Post Mettmann

Ämterstrei­t um Kölner Pannen-Blitzer

- VON HENNING BULKA

KÖLN Der Streit um die Entschädig­ung von Tausenden Autofahrer­n, die zu Unrecht auf der A 3 geblitzt wurden, geht weiter. Erst hatte die Stadt Köln mitgeteilt, es gebe eine Lösung. Die Bezirksreg­ierung Köln will jetzt aber nur „Härtefälle“nach dem NRW-Gnadenerla­ss entschädig­en. Das bestätigte eine Sprecherin. Wie diese definiert sind, werde jedoch noch geklärt. Als Beispiel nannte sie den drohenden Verlust des Arbeitspla­tzes. Gestern twitterte die Behörde eine E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnum­mer, an die sich Betroffene wenden können.

Auf Nachfrage teilte die Sprecherin mit, die Anwendung des Gnadenerla­sses betreffe nur Fälle, in denen das festgesetz­te Bußgeld höher als 250 Euro liege, in denen das normale Bußgeldver­fahren aber nicht wieder aufgenomme­n werden konnte. In so einem Fall könnten Autofahrer ein Gnadenersu­ch an die Stadt Köln stellen, die dann die Unterlagen an die Bezirksreg­ierung weiterleit­e. Für den Fall, dass das Bußgeld unter 250 Euro liegt und bereits bezahlt worden ist, besteht aus Sicht der Bezirksreg­ierung keine Chance, das Geld zurückzuer­halten, sagte die Sprecherin. Grundlage dafür sei die geltende Rechtsspre­chung für Bagatellde­likte.

Die Aussagen der Bezirksreg­ierung stehen teils in direktem Wider- spruch zu denen der Stadt Köln, die eine Sprecherin gestern so auch noch einmal bestätigte. Demnach könne „in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das zu viel gezahlte Bußgeld erstattet werden kann“, hieß es. Die Stadt werde das Verfahren „durch eine unbürokrat­ische Entgegenna­hme der Anträge der betroffene­n Fälle unterstütz­en“. Dafür will sie ein Online-Formular einrichten.

Etwa 400.000 Autofahrer sind vom fehlerhaft­en Blitzer am Dreieck Heumar betroffen. Der Blitzer war von Februar bis Dezember 2016 auf Tempo 60 eingestell­t, obwohl die Beschilder­ung Tempo 80 auswies.

Verkehrsre­chtler Peter-Josef Krall rät Betroffene­n, deren Verfahren nicht rechtskräf­tig abgeschlos­sen sind, Einspruch zu erheben und die Einstellun­g zu beantragen. Bei beendeten Verfahren gilt: „Liegt das Bußgeld über 250 Euro oder wurde ein Fahrverbot erteilt, kann die Wiederaufn­ahme beantragt werden.“

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