Kein Steuervorteil für Karnevalsparty
Bundesfinanzhof entzieht Bergisch-Gladbacher Verein Umsatzsteuerprivileg.
BERGISCH-GLADBACH (dpa) Der Bundesfinanzhof zeigt dem Karneval steuerliche Grenzen auf. Nach Einschätzung des höchsten deutschen Finanzgerichts verdient nicht jede Karnevalsparty den Steuervorteil für die Pflege des Brauchtums. Mit dem gestern veröffentlichten Urteil entzogen die Richter der „Nacht der Nächte“in Bergisch-Gladbach, zu der regelmäßig über 1000 Gäste kommen, das Steuerprivileg. Anstelle von sieben Prozent Umsatzsteuer ist für die Kostümparty der Regelsatz von 19 Prozent fällig, weil diese nicht traditionell genug ist.
Die Karnevalsgesellschaft Alt-Paffrath setzte alle juristischen Hebel in Bewegung, um das Steuerprivileg zu behalten. Doch sie stieß auf taube Ohren. „Der Gesetzgeber hat nicht das Partymachen fördern wollen, sondern das traditionelle Brauchtum“, sagte Richter HansWerner Heidner. Am grundsätzlichen Steuerprivileg rütteln die Finanzrichter nicht: „Dem Bundesfinanzhof ist klar, dass es sich beim rheinischen Karneval um ein hohes Kulturgut handelt“, sagte Heidner.
Laut Urteil verdient eine Karnevalsparty den Steuervorteil nur, wenn sie durch „Elemente des Kar- nevals in seiner traditionellen Form“geprägt ist. Konkret ging es um die „Nacht der Nächte“2009. Damals waren die Cheerleader des 1. FC Köln und ein Schlagersänger aufgetreten, die die Anforderungen des Fiskus an die Brauchtumspflege nicht erfüllten. Zudem gibt es Kostümpartys kommerzieller Veranstalter, mit denen die Karnevalsgesellschaft konkurriert. Doch die kommerziellen Partys sind nicht steuerbegünstigt. „Wir nehmen das mit Bedauern zur Kenntnis, aber natürlich werden wir uns beugen“, sagte Rudolf Pick, Chef der Karnevalsgesellschaft. „Wir haben versucht, den schmalen Grat zwischen traditioneller Pflege des Brauchtums und zeitgemäßer Veranstaltung zu gehen.“