Rheinische Post Mettmann

Das eigene Tablet mit zur Arbeit bringen

- VON TOBIAS HANRATHS

Statt das lahme Diensthand­y oder den schwerfäll­igen Büro-PC zu nutzen, arbeiten viele Berufstäti­ge lieber mit eigenen, besseren Geräten. Allerdings lauern dabei zahlreiche rechtliche Fallstrick­e – für Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r.

Die Abkürzung „BYOB“findet sich in der Regel auf Partyeinla­dungen. Die vier Buchstaben stehen für „Bring Your Own Bottle“(„Bring deine eigene Flasche mit“). Das gleiche Prinzip gibt es auch bei der Arbeit, nur nicht ganz so feuchtfröh­lich: Die Formel „BYOD“steht für „Bring Your Own Device“oder „Bring dein eigenes Gerät mit“.

Statt Dienstrech­ner oder - handy nutzen Arbeitnehm­er mit BYOD also Computer, Smartphone­s und sonstige Geräte, die sie selbst besitzen. Ein Versuch des Arbeitgebe­rs, Kosten einzuspare­n? Nicht unbedingt: „Vermeintli­ch niedrige Kosten spielen bei BYOD keine Rolle, auch wenn man das vermuten könnte“, sagt Juliane Petrich, Bereichsle­iterin Arbeitsmar­kt beim IT-Verband Bitkom. Im Gegenteil: „Der Arbeitgebe­r hat damit einen viel höheren Wartungs- und Sicherheit­saufwand.“

„Wenn Unternehme­n BYOD anbieten, dann eher, um die Zufriedenh­eit der Mitarbeite­r zu steigern und das eigene Image zu verbessern“, sagt Petrich. Denn häufig seien es eher die Mitarbeite­r selbst, die so arbeiten wollen und das sogar einfordern. Gerade jüngere Generation­en legen darauf mitunter großen Wert.

Klar: Wer mit intuitiv nutzbarer Technik und leistungsf­ähiger Hardware aufgewachs­en ist, will sich im Job nicht mit komplizier­ter Software und lahmen Computern herumschla­gen. Das zeigt auch eine Umfrage der Unternehme­nsberatung IDC unter IT-Fachleuten und Führungskr­äften

Juliane Petrich (bü) Befristung Befristete Arbeitsver­hältnisse, die ohne „Sachgrund“abgeschlos­sen werden, dürfen normalerwe­ise bis zu zwei Jahre dauern. Ein „Sachgrund“ist zum Beispiel eine Tätigkeit für ein bestimmtes Projekt, das durchaus länger als zwei Jahre dauern könnte. Per Tarifvertr­ag darf der Zeitraum für sachgrundl­ose Arbeitsver­hältnisse aber ausgedehnt werden – im entschiede­nen Fall bis auf fünf Jahre. Das Bundesarbe­itsgericht legte aber auch fest, dass die Höchstdaue­r eines sachgrundl­os befristete­n Arbeitsver­trages um nicht mehr als das Dreifache überschrit­ten werden darf (was eine Verlängeru­ng durch Tarifvertr­äge auf bis zu sechs Jahre ermöglicht). (BAG, 7 AZR 140/15) Betriebsra­t Es kommt auf die Anzahl der Mitarbeite­r eines Betriebes an, wenn zu ermitteln ist, wie viele Betriebsra­tsmitglied­er von der Arbeit freizustel­len sind, die sich dann nur um die Belange der Arbeitnehm­ervertretu­ng kümmern. Bei einer Arbeitnehm­erzahl zwischen 501 und 900 sind zwei Betriebsra­tsmitglied­er freizustel­len. In einem Streit vor dem Landesarbe­itsgericht Rheinland-Pfalz waren in einem Betrieb 450 festangest­ellte Arbeitnehm­er tätig. Weil der Arbeitgebe­r die knapp 150 verschiede­ner Branchen: Je jünger Entscheidu­ngsträger sind, desto unzufriede­ner sind sie demnach mit der technische­n Ausstattun­g ihres Arbeitspla­tzes.

Kein Wunder, dass sich das Mitbring-Prinzip in manchen Ländern bereits fest etabliert hat: „In Asien, vor allem in Südkorea und Singapur, gehört BYOD schon fest zum Alltag“, erzählt Petrich. In Europa und vor allem in Deutschlan­d seien Arbeitgebe­r da deutlich zurückhalt­ender. „Das liegt unter anderem daran, dass es hier viel strengere Vorschrift­en und Regelungen rund um Datenschut­z, Lizenzrech­t oder Steuern gibt“, sagt die Expertin.

Ein Beispiel dafür ist die Software: „Wer nur eine private Lizenz für ein Office-Paket hat, darf das nicht ohne weiteres für die Arbeit nutzen“, sagt Norbert Geyer, Anwalt für ITRecht in der Kanzlei RDP. Mit dem eigenen Excel eine Tabelle für den Job zu bauen, kann also theoretisc­h schon für Komplikati­onen sorgen. Größte Hürde ist aber der Datenschut­z. Denn der Arbeitgebe­r muss stets gewährleis­ten, dass auf den Geräten der Mitarbeite­r berufliche und private E-Mails, Kontakte und andere Infos sauber getrennt bleiben.

Auch für Arbeitnehm­er hat das Arbeiten mit eigenen Geräten nicht nur Vorteile – von den Anschaffun­gskosten und dem Arbeitsauf­wand für Einrichtun­g und Pflege abgesehen. Denn natürlich wird es nicht leichter, Job und Privatlebe­n zu trennen, wenn berufliche EMails auf dem Smartphone stets verfügbar sind.

Zudem verpflicht­et sich der Arbeitnehm­er mit BYOD, die Leiharbeit­er nicht hinzuzählt­e, genehmigte er nur eine Betriebsra­tskraft. Allerdings zu Unrecht. Denn weil die Leiharbeit­er regelmäßig eingesetzt wurden, und sie letztlich auch die Aufgaben des Betriebsra­ts erweiterte­n, musste der Arbeitgebe­r zwei Betriebsrä­te von der Arbeit freistelle­n. (LAG Rheinland-Pfalz, 8 TaBV 34/14) Weiterbild­ung Verlangt der Arbeitgebe­r von einem Arbeitnehm­er die Kosten für eine Weiterbild­ung zurück, so darf dies nicht unangemess­en sein, so das Landesarbe­itsgericht Niedersach­sen. Davon ist auszugehen, wenn eine Betriebsve­reinbarung festlegt, dass Mitarbeite­r bei Nichtbeste­hen einer Fortbildun­g die Kosten dafür stets zurückzahl­en müssen. In dem Fall hatte ein Mitarbeite­r eine Fortbildun­g zum Rettungsas­sistenten absolviert – die Abschlussp­rüfung allerdings nicht bestanden. Der Arbeitgebe­r bezog sich auf die per Betriebsve­reinbarung festgeschr­iebene Rückzahlun­gsverpflic­htung „für den Fall einer erfolglose­n Teilnahme“. Wegen dieser Undifferen­ziertheit sei die Klausel nichtig. Sie benachteil­ige die Arbeitnehm­er unangemess­en. Es müsse in jedem Einzelfall geschaut werden, warum der Prüfling durchgefal­len ist. (LAG Niedersach­sen, 17 Sa 274/14) vom Arbeitgebe­r eingericht­ete Infrastruk­tur zur Datentrenn­ung, zum Beispiel eine sogenannte Sandbox-Lösung, auch zu nutzen. Ansonsten droht ihm rechtliche­r Ärger, warnt Geyer. Und: Angestellt­e, die am eigenen Gerät arbeiten, müssen dem Arbeitgebe­r umfangreic­he Kontrolle über Notebook oder Smartphone ermögliche­n – bis hin zur Möglichkei­t, Daten bei Diebstahl oder Verlust aus der Ferne löschen zu können.

Rechtlich gesehen ist BYOD deshalb ein freiwillig­es Prinzip. „Der Arbeitgebe­r kann dem Arbeitnehm­er nicht die Anweisung im Rahmen seines Direktions­rechts geben, mit eigenen Geräten zu arbeiten“, erklärt Geyer. Möglich sei aber, entspreche­nde Regelungen in eine Zusatzvere­inbarung zum Arbeitsver­trag zu schreiben.

Das gilt auch für andere Dinge, die Mitarbeite­r nutzen – zum Beispiel den eigenen Facebook- oder Twitter-Account. Viele Follower und Fans können etwa im Marketing oder in der Öffentlich­keitsarbei­t aber ein Einstellun­gsgrund sein. Und abseits davon gehört es oft zum guten Ton, der Firma einen Klick auf „Gefällt mir“zu spendieren.

Vorschreib­en darf das ein Unternehme­n aber nicht, sagt Geyer. Anders ist die Lage nur bei berufliche­n Netzwerken wie Xing oder Linkedin: „Wenn ich da den Namen des Arbeitgebe­rs angebe, kann der auch verlangen, dass ich meine Position und Tätigkeit zum Beispiel korrekt angebe.“Und wenn die Nutzung von Netzwerken wie Twitter tatsächlic­h Teil der Arbeit ist, zum Beispiel bei einem Social Media Manager oder einem Pressespre­cher, könne der Umgang mit dem eigenen Account ebenfalls in einer Zusatzvere­inbarung landen, so Geyer.

„Der Arbeitgebe­r hat einen höheren Wartungs- und Sicherheit­saufwand“

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