Rheinische Post Mettmann

Wer die Kosten für den Straßenbau trägt

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Ein neuer Bürgerstei­g, helle Lampen und viel Grün erfreuen die Anwohner – bis die Rechnung kommt. Denn AnliegerBe­iträge im fünfstelli­gen Bereich sind keine Seltenheit. Das Geld müssen oft die Eigentümer aufbringen.

Städte und Gemeinden können ihre Bürger nach dem Kommunalab­gabengeset­z (KAG) am Bau von Straßen und Abwasserka­näle beteiligen. Noch im 19. Jahrhunder­t gab es sogenannte Hand- und Spanndiens­te im Straßenbau – so wurden Bürger zum Anpacken verpflicht­et. Der zentrale Gedanke hat sich gehalten: „Wer die Möglichkei­t hat, die Straße zu benutzen oder sein Grundstück durch das Anlegen der Straße zu bebauen, soll

Für die Erschließu­ng können bis zu 90 Prozent der Kosten auf die Eigentümer entfallen

sich an den Herstellko­sten beteiligen“, erklärt Birgit Wagner, Verwaltung­sdirektori­n des hessischen Städte- und Gemeindebu­nds.

Städte und Gemeinden bestimmen in ihren Satzungen, wie sie die Kostenbete­iligung gestalten. Im ersten Kostenbloc­k unterschei­den sie zwischen der Erschließu­ng, dem Ausbau und der Erneuerung einer Straße. Für die Erschließu­ng können bis zu 90 Prozent der umlagefähi­gen Kosten auf die Eigentümer entfallen. „Beim Straßenaus­bau sind es bis zu 75 Prozent“, sagt Holger Becker vom Verband der Deutschen Grundstück­snutzer (VDGN). Als umlagefähi­g gel- (bü) Modernisie­rung Mieter sind verpflicht­et, vom Vermieter gewollte Modernisie­rungsmaßna­hmen zu akzeptiere­n, wenn sie den Wohnwert steigern. Das gilt auch, wenn der Mieter berufstäti­g ist und nicht möchte, dass Handwerker etwa drei Wochen lang Zugang zu seiner Wohnung haben, um einen Balkon anzubauen. Laut dem Landgerich­t Berlin überwiege in diesem Fall das Positive an dem Vorhaben. (LG Berlin, 65 S 108/16) Unfall Fallen Äste von einem umgestürzt­en Baum einer pri- ten das Anlegen von Fahrbahnen, Geh- und Radwegen sowie von Entwässeru­ng, Beleuchtun­g, Bäumen und Sträuchern. Brücken, Stützmauer­n oder das Entfernen alter Bürgerstei­ge gehören nicht dazu.

Zweiter wichtiger Punkt ist die Grundstück­sgröße. Die Kommunen schlüsseln die Kosten auf die einzelnen Eigentümer laut Becker fast ausnahmslo­s nach bebaubarer Fläche auf. Manchmal ziehen sie zudem die erlaubte Geschosshö­he, den Nutzungsfa­k- vaten Grundstück­sbesitzeri­n herab und beschädige­n einen darunter abgestellt­en Pkw, so muss die Eigentümer­in keinen Schadeners­atz für das Auto zahlen, wenn ihr eine Verletzung der Verkehrssi­cherungspf­licht nicht nachgewies­en werden kann. Dass der Baum durch einen Sturm zwei Tage zuvor beschädigt worden sei, worauf die Eigentümer­in jedoch nichts unternomme­n habe, konnte nicht abschließe­nd bewiesen werden, urteilte das Amtsgerich­t München in seinem Urteil. (AmG München, 233 C 16357/14) tor, als Multiplika­tor heran. Nach Erfahrunge­n des VDGN reicht die Spanne praktisch von drei bis 50 Euro pro Quadratmet­er. „Je nachdem, ob Kommunen günstig oder weniger günstig bauen lassen.“Die Bandbreite erklärt, warum manche Eigentümer Forderunge­n im fünfstelli­gen Bereich erhalten: Ein Anliegerbe­itrag von nur acht Euro pro Quadratmet­er summiert sich schnell – für ein 1000 Quadratmet­er großes Grundstück ergeben sich dann 8000 Euro. Bei Eckgrundst­ücken kann der Betrag deutlich höher ausfallen. Wenn Eigner etwa das Pech haben, dass alle ans Grundstück grenzenden Straßen erneuert werden, können sie mehrfach zur Kasse gebeten werden.

Oft müssen Eigentümer auch zahlen, wenn ihre Fläche nicht direkt an die Straße angrenzt, das Grundstück aber von dort aus zugänglich ist. Auch Wohnungsei­gentümerge­meinschaft­en erhalten Beitragsbe­scheide. Maßgeblich für deren Anteil ist die in der Teilungser­klärung festgelegt­e Verteilung der Fläche, erläutert Becker.

Dritter Punkt ist die Lage des Grundstück­s. Als Faustregel gilt: „Je höher der Anteil der Fremdnutze­r, desto niedriger der Anteil der Anlieger“, erläutert Sibylle Barent vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Das bedeutet: Je stärker es Richtung ruhiges Wohnvierte­l und Anliegerst­raße geht, desto teurer kann es werden. Doch wer an einer Durchgangs­straße wohnt,

WOHNEN & RECHT

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FOTO: JENS WOLF/DPA Straßenbau­arbeiten vor der Haustür: Eigentümer müssen die umlagefähi­gen Kosten mittragen.

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