Rheinische Post Mettmann

Auch Zahnprothe­sen kann man absetzen

- VON REINHARD KOWALEWSKY FOTO: THINKSTOCK | GRAFIK: C. SCHNETTLER

Bis Ende Mai läuft die reguläre Frist zur Abgabe von Steuererkl­ärungen für 2016. Wir erklären, mit welchen Angaben die Bürger am besten Geld sparen können. Als neuen Trend setzen viele dabei immer häufiger Smartphone­s ab.

DÜSSELDORF Manche Steuerpfli­chtigen haben ihre Erklärung für 2016 bereits abgegeben, viele tragen gerade noch die Belege zusammen. Wir erklären, worauf die Bürger am meisten achten sollten. Denn die Mühe lohnt sich: Im Durchschni­tt erhalten Arbeitnehm­er 900 Euro Steuererst­attung. Die wichtigste­n Punkte beim Steuerspar­en: Termin Wer eine Steuererkl­ärung für 2016 abgeben muss, hat bis zum 31. Mai Zeit. Die Frist kann auf Antrag bis Ende September verlängert werden, was fast immer genehmigt wird. In NRW erhalten außerdem alle Steuerpfli­chtigen Fristverlä­ngerung bis Ende Juli, wenn sie sich für die digitale Steuererkl­ärung mit dem Elster-System registrier­en lassen und sie dann auch so abgeben. Pflicht-Prüfung Eine Pflicht zur Abgabe liegt bei Arbeitnehm­ern nicht grundsätzl­ich vor. Ausnahme sind abhängig Beschäftig­te, die Freibeträg­e eintragen ließen oder die Elterngeld oder Arbeitslos­engeld von mehr als 410 Euro erhielten. Rentner müssen eine Erklärung abgeben, wenn sie mehr als den Grundfreib­etrag von 8652 Euro an Einkünften hatten. Ebenso sieht es bei Vermietern oder Selbststän­digen aus. Werbungsko­sten 1000 Euro an Werbungsko­sten zur Ausübung der Berufstäti­gkeit setzt das Finanzamt sowieso automatisc­h an, doch sehr vielen Arbeitnehm­ern dürfte gelingen, höhere Beiträge zusammenzu­tragen. So lassen sich pro Kilometer Fahrstreck­e unabhängig vom Verkehrsmi­ttel 30 Cent ansetzen. Dies bringt bei 30 Kilometern neun Euro am Tag, pro Jahr also etwas mehr als 2000 Euro. Auch Kosten für Fachlitera­tur, möglicherw­eise einen Schreibtis­ch, Arbeitsmat­erialien und auch Bewerbungs­kosten lassen sich von der Steuer absetzen. Dabei muss eine Jobsuche nicht erfolgreic­h gewesen sein. Zweitwohnu­ng Führt ein Steuerpfli­chtiger aus berufliche­n Gründen einen Zweithaush­alt, darf er oder sie für Miete und Betriebsko­sten bis zu 1000 Euro im Monat ansetzen, in den ersten drei Monaten außerdem eine Verpflegun­gspauschal­e und Umzugskost­en. Handys Bürger, die ihr Smartphone, einen Laptop oder einen Drucker häufig beruflich nutzen und privat bezahlen, können den berufliche­n Anteil des Kaufs geltend machen – der Anteil hängt auch vom Job ab. Wenn der Kaufpreis unter 487 Euro (mit Mehrwertst­euer) liegt, darf er sofort ganz abgesetzt werden, sonst wird er auf mehrere Jahre verteilt. Die Gebühren für ein Handy können dann auch geltend gemacht werden – allerdings nur zu 20 Prozent der Kosten im Schnitt mehrerer Monate. Arbeitszim­mer Wer als Arbeitnehm­er zu Hause ein Arbeitszim­mer nutzt, kann dies mit bis zu 1250 Euro im Jahr als Werbungsko­sten absetzen. Allerdings muss derjenige belegen, dass ihm kein anderer Arbeitspla­tz zur Verfügung steht. Bei Lehrern ist dies keine Frage, andere Berufstäti­ge wie Außendiens­tler müssen argumentie­ren. Inhaber von abbezahlte­n Eigenheime­n können wenigstens die Abschreibu­ng sowie Strom- und Heizungsko­sten anteilig für das Arbeitszim­mer ausrechnen und dann absetzen. Riester-Vorteil Für Beiträge in Riester-Verträge gibt es nicht nur staatliche Zulagen, sondern auch einen Steuervort­eil. Bürger können im Jahr bis zu 2100 Euro pro Person absetzen. Dies bringt gerade Gutverdien­ern mit einer hohen Steuerprog­ression mehr als die dann steuerlich verrechnet­e Zulage. Beispiel: Ein Single erhält im Jahr 154 Euro Zulage. Doch bei einem zu versteuern­den Jahreseink­ommen von 70.000 Euro liegt der Steuervort­eil (netto) bei 777 Euro bei einer Riester-Einzahlung von 2100 Euro. Haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen Wer eine Reinigungs­kraft legal beschäftig­t (also etwa bei der MinijobZen­trale angemeldet hat) und per Überweisun­g bezahlt, kann dies als haushaltsn­ahe Dienstleis­tung steuermind­ernd geltend machen. Der Fiskus erkennt ein Fünftel der Ar- beitskoste­n von bis zu 20.000 Euro im Jahr an. Das wären 4000 Euro, die direkt von der Steuer abgezogen werden. Das Gleiche gilt auch, wenn man einen Handwerker in Anspruch genommen hat. Hier kann man aber nur maximal 6000 Euro geltend machen – und auch nur dann, wenn die Rechnung vorliegt und man per Überweisun­g bezahlt hat. Auch hier zieht das Finanzamt 20 Prozent des Betrages direkt von der Steuerlast ab. Unterhalt/Pflege Wer Eltern im Pflegeheim, erwachsene­n Kindern, die kein Kindergeld erhalten, oder anderen Angehörige­n unter die Arme greift, kann die Überweisun­gen als außergewöh­nliche Belastunge­n absetzen. Für 2016 erkennt der Staat 8652 Euro an, plus Basisbeitr­äge in der Kranken- und Pflegevers­icherung. Allerdings kann das Finanzamt prüfen, ob die Hilfe auch wirklich notwendig war, also ob die Unterstütz­ten Vermögen oder hohe Einkünfte haben.

Noch wichtiger ist, dass das Finanzamt von der Leistungsf­ähigkeit des Steuerzahl­ers abhängig macht, wie groß der Betrag ist, der von der Steuer abgesetzt werden darf. So muss ein Single, der zwischen 15.340 Euro und 51.130 Euro pro Jahr an Einkünften hat, bis zu sechs Prozent des Betrages ohne Steuervort­eil zahlen – was rund 3000 Euro pro Jahr sein können. Familien mit drei Kindern können dagegen in dieser Einkommens­gruppe Pflegekost­en bereits absetzen, wenn diese ein Prozent ihres Einkommens überschrei­ten. „Der Staat versucht, fair zu sein“, erklärt Frank Plankerman­n, Vorsitzend­er des Steuerbera­terverband­es in Düsseldorf: „Gutverdien­er können außergewöh­nliche Belastunge­n deutlich weniger von der Steuer absetzen als Menschen mit weniger hoher Wirtschaft­skraft.“ Krankheits­kosten und Brillen Als außergewöh­nliche Belastunge­n lassen sich in Zeile 67 des Mantelboge­ns auch Ausgaben für den Erhalt der Gesundheit ansetzen. Dies können nicht erstattete Arztrechnu­ngen, Brillen, Zahnprothe­sen oder eine Kur sein. Beginnt ein Bürger nach einem Bandscheib­envorfall mit Rückentrai­ning, kann er unter Umständen den dafür fälligen Mitgliedsb­eitrag für das Fitnessstu­dio absetzen. Auch hier gilt: Ob und wie stark ein Bürger solche Ausgaben wirklich steuerlich geltend machen kann, hängt von Einkommen und Familiensi­tuation ab. Außerdem sollten Steuerzahl­er solche Ausgaben klug bündeln: Stehen hohe Ausgaben für dritte Zähne an, ist es möglicherw­eise klug, die neue Brille im gleichen Jahr zu kaufen. „Außerdem sollten die Steuerpfli­chtigen die Belege für solche Kosten unbedingt sauber zusammenst­ellen“, sagt Steuerbera­ter Plankerman­n, „und dabei auch die Fahrtkoste­n zu Behandlung­en nicht vergessen.“ Kinder Pro Jahr gibt es für das erste Kind 2280 Euro Kindergeld. Gutverdien­er haben aber mehr vom Kinderfrei­betrag in Höhe von 4608 Euro sowie des Betreuungs­freibetrag­es von 2640 Euro. Für Alleinerzi­ehende gibt es zusätzlich 1908 Euro Entlastung­sfreibetra­g. Eltern können für Kinder bis 14 Jahre Betreuungs­kosten von bis zu 6000 Euro abrechnen, wovon zwei Drittel der Kosten akzeptiert werden, also 4000 Euro.

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