Ferienjobs bleiben meist steuerfrei
KREISMETTMANN (RP) Die Sommerferien und Semesterferien sind für viele Schüler und Studierende die schönste Zeit im Jahr. Viele nutzen die freie Zeit aber auch dazu, ihr Taschengeld aufzubessern und suchen sich einen Ferienjob. Jürgen West, Leiter des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann, empfiehlt den Ferienjobbern, ein paar steuerliche Hinweise zu beachten. „Die allermeisten Ferienjobber zahlen letztlich überhaupt keine Steuern.“
Sie müssen ihrem Arbeitgeber grundsätzlich ihre Steuer-Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt, mitteilen. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Religion, elektronisch abrufen.
Behält der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer ein, können sich Schüler und Studierende diese nach Ablauf des Kalenderjahres mit einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückholen. „Bei einem Bruttoarbeitslohn von bis zu 12.082 Euro im Jahr 2017 fällt zum Beispiel in der Steuerklasse I, also für Ledige, gar keine Lohnsteuer an“, so West. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei 450Euro-Jobs, die Lohnsteuer auch pauschal versteuern und diese für den Ferienjobber übernehmen. West rät, die unterschiedlichen Besteuerungsmöglichkeiten in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber vorab zu klären. Weitere Informationen und Einzelheiten kann man unter www.finanzverwaltung.nrw.de den Broschüren „Steuertipps für Schülerinnen, Schüler und Studierende“und „Steuertipps für alle Steuerzahlenden“entnehmen.