Rheinische Post Mettmann

Entschädig­ung bei verspätete­n Zubringerf­lügen

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HANNOVER (dpa) Auf vielen Flughäfen nehmen die Wege zwischen den Terminals einige Zeit in Anspruch. Verspätet sich ein Zubringer, bleibt dem Passagier nach der Landung manchmal zu wenig Zeit, um noch den Anschlussf­lug zu erwischen. Steht ihm dann eigentlich eine Entschädig­ung zu?

Das hängt von Fall zu Fall von der Mindestums­teigezeit ab – der sogenannte­n Minimum Connecting Time (MCT), die auf jedem Flughafen unterschie­dlich ist. Dabei handelt es sich um die Mindestzei­t, die für ein Umsteigen nötig ist. Angaben dazu finden die Reisenden über die Fluggesell­schaft oder den Flughafen.

Wird diese Zeit durch die Verspätung des Zubringers unterschri­tten, muss die Airline eine Entschädig­ung zahlen, entschied nun das Amtsgerich­t Hannover (Az.: 523 C 12833/16). Das gilt, sofern es der Fluggesell­schaft nicht gelingt, dar- zulegen, wie der Fluggast seinen Anschluss doch noch hätte erreichen können. Wird die Mindestzei­t nicht unterschri­tten, ist davon auszugehen, dass der Fluggast das Verpassen des Fliegers selbst verschulde­t hat – zum Beispiel weil er beim Wechsel des Fliegers gebummelt hat.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht in ihrer Zeitschrif­t „ReiseRecht aktuell“. In dem verhandelt­en Fall ging es um einen Flug von Hannover über Frankfurt/Main nach Los Angeles. Die Klägerin forderte von der Fluggesell­schaft eine Ausgleichs­zahlung, weil sie den Weiterflug in die USA wegen Verspätung des Zubringers verpasste. Die Frau erreichte ihr Endziel schließlic­h mit mehr als drei Stunden Verspätung. Weil die Mindestzei­t zum Umsteigen unterschri­tten wurde, sprach das Gericht der Frau die Entschädig­ung zu.

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