Rheinische Post Mettmann

Urteil: Airlines müssen beim Umsteigen Puffer einplanen

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HAMBURG (dpa) Ein Zubringerf­lug verspätet sich, der Passagier verpasst den Anschlussf­lug: Ob dem Fluggast in diesem Fall eine Entschädig­ung zusteht, hängt von vielen Faktoren ab. Das Amtsgerich­t Hamburg hat entschiede­n: Es kommt einzig darauf an, ob die Fluggesell­schaft durch zumutbare Maßnahmen das Verpassen des Anschlussf­liegers hätte verhindern können – auch wenn die Verzögerun­g des Zubringers unvermeidb­ar war (Aktenzeich­en 22a C 59/16). Ein Zeitpuffer am Umsteigefl­ughafen sei eine zumutbare Maßnahme.

In dem verhandelt­en Fall ging es um einen Flug von Hamburg über London nach New York. Die Umsteigeze­it in London betrug eine Stunde. Weil die Maschine in Ham- burg mit 29 Minuten Verspätung startete, verpasste der Kläger seinen Weiterflug in die USA und erreichte New York rund fünf Stunden verspätet. Er verlangte eine Entschädig­ung. Die Verzögerun­g des Zubringers sei nicht zu verhindern gewesen, argumentie­rte die Airline.

Doch dies war nach Ansicht des Gerichts nicht der Punkt. Es komme allein darauf an, was die Airline in London unternahm, um den verspätete­n Passagier doch noch rechtzeiti­g zur Anschlussm­aschine zu bringen. Ein Zeitpuffer, der über die Mindestums­teigezeit von 60 Minuten hinausgeht, wäre für die Airline bei der Planung der Flüge zumutbar gewesen. Tatsächlic­h betrug der Puffer aber null Minuten. Eine Entschädig­ung sei damit rechtens.

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