Rheinische Post Mettmann

Urteil: Geldstrafe nach Tod eines 104-Jährigen

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(wuk) Für eine der zwei Altenpfleg­erinnen, die sich seit einem Monat beim Landgerich­t für den Tod eines 104-jährigen Pflegeheim­bewohners verantwort­en müssen, war die Prozessbel­astung offenbar zu groß: Kurz vor dem gestrigen Urteil ist die 51-Jährige verschwund­en. Ihr Arbeitgebe­r habe sie als vermisst gemeldet, auch für die Polizei war die Frau in ihrer Wohnung nicht zu finden, zudem fehlten ihr Auto, die Papiere dazu und der Schlüssel.

Das gab der Vorsitzend­e Richter gestern bekannt. In Abwesenhei­t der 51-Jährigen kam das Gericht trotzdem zu einem Urteil. Beide Frauen wurden wegen fahrlässig­er Tötung verurteilt, die 51-Jährige muss 6000 Euro Strafe zahlen, bei ihrer Kollegin wurde die gleiche Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Anfangs war die Anklage noch von Mord ausgegange­n.

Am Tag vor Heiligaben­d 2014 hatten diese Pflegerinn­en (35/51) den betagten Mann in einem Pflegeheim am Volksgarte­n zuletzt versorgt. Die Jüngere zog auf Anreichung ihrer Kollegin eine Spritze auf, die sie dem 104-Jährigen verabreich­te. Doch die Morphin-Dosis war laut Anklage versehentl­ich hundertfac­h überhöht, der Bewohner habe sofort mit Atemnot reagiert. Als die Ältere zum Telefon greifen und einen Notarzt rufen wollte, habe die jüngere Frau das gestoppt, so die Anklage. Durch Untätigkei­t hätten beide dann den wenig später eintretend­en Tod des Seniors verschulde­t – um ihren Behandlung­sfehler zu verdecken. Doch diese Mordanklag­e hatte das Landgerich­t schon bei Prozessbeg­inn Anfang Januar in den Vorwurf des versuchten Totschlags abgemilder­t. Und nach Anhörung von Gutachtern und Zeugen ging auch der Staatsanwa­lt gestern nur noch von einer fahrlässig­en Tötung des 104-jährigen Mannes aus. Er beantragte für jede der Pflegerinn­en jeweils 18 Monate Bewährungs­strafe.

Das Gericht urteilte noch milder. Offenbar hielt das Düsseldorf­er Schwurgeri­cht das Ausmaß der Fahrlässig­keit bei den beiden Pflegerinn­en für derart gering, dass die ältere Frau mit 6000 Euro Geldstrafe belegt wurde. Bei der jüngeren begnügte sich die Kammer sogar mit einem formellen Schuldspru­ch und mit einer Verwarnung. Die gleiche Geldstrafe von 6000 Euro wurde gegen sie allerdings unter Vorbehalt ausgesetzt. Das Urteil ist nicht rechtskräf­tig.

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