Rheinische Post Mettmann

Auch Mettmann sucht Schöffen fürs Amts- und Landgerich­t

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Bewerbunge­n sollten bis zum 15. April bei der Stadtverwa­ltung Mettmann eingegange­n sein.

METTMANN (RP) Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschö­ffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt. Gesucht werden in Mettmann 18 Frauen und Männer, die am Amtsgerich­t Mettmann und am Landgerich­t Wuppertal als Vertreter des Volkes an der Rechtsprec­hung in Strafsache­n teilnehmen.

Der Rat der Stadt Mettmann und der Jugendhilf­eausschuss Mettmann schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw. Jugendschö­ffen benötigt werden. Aus diesen Vorschläge­n wählt der Schöffenwa­hlausschus­s beim Amtsgerich­t in der zweiten Jahreshälf­te 2018 die Haupt- und Hilfsschöf­fen. Gesucht werden Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1. Januar 2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden.

Wählbar sind deutsche Staatsange­hörige, die die deutsche Sprache ausreichen­d beherrsche­n. Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, das heißt, sie sollen das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfa­hrung und Menschenke­nntnis erwartet. Das verantwort­ungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteili­chkeit, Selbststän­digkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichk­eit und – wegen des anstrengen­den Sitzungsdi­enstes – gesundheit­liche Eignung. Juristisch­e Kenntnisse irgendwelc­her Art sind für das Amt nicht erforderli­ch, heiß es in einer Pressemitt­eilung der Stadt Mettmann.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfa­hren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalit­ät und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investiere­n, um sich über ihre Mitwir- kungs- und Gestaltung­smöglichke­iten weiterzubi­lden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwort­ungsbewuss­tsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil.

Jedes Urteil haben die Schöffen daher mit zu verantwort­en. Wer die persönlich­e Verantwort­ung für eine mehrjährig­e Freiheitss­trafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenam­t nicht anstreben.

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