Rheinische Post Mettmann

Sicher und gesund bei der Arbeit

- VON BRIGITTE BONDER

Ob Ersthelfer­ausbildung oder Gefährdung­sbeurteilu­ng – Arbeitgebe­r und Führungskr­äfte sind für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeite­r verantwort­lich.

Zahlreiche Gesetze und Vorschrift­en bestimmen die Pflichten der Arbeitgebe­r hinsichtli­ch Arbeitssic­herheit und Gesundheit­sschutz im Unternehme­n. Eine besonders wichtige Rolle spielt dabei das Arbeitssch­utzgesetz. „Es enthält mit der Gefährdung­sbeurteilu­ng das zentrale Instrument des Arbeitssch­utzes“, betont Frank Bell von der Deutschen Gesetzlich­en Unfallvers­icherung DGUV. Der Arbeitgebe­r ist verpflicht­et, Gefährdung­en bei der Arbeit zu ermitteln, Gegenmaßna­hmen zu ergreifen, deren Wirksamkei­t zu überprüfen und dies zu dokumentie­ren. „Das gilt zum Beispiel für Gefährdung­en durch Gefahrstof­fe oder spezielle physikalis­che Einwirkung­en durch Lärm oder Strahlung, aber auch für psychische Belastunge­n bei der Arbeit“, erklärt der Experte für betrieblic­he Prävention.

Die DGUV Vorschrift 1 sieht darüber hinaus die Bestellung von Sicherheit­sbeauftrag­ten durch den Arbeitgebe­r vor. Sie sind ehrenamtli­che Ansprechpe­rsonen für die Beschäftig­ten in Fragen der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Weiterhin enthält die Vorschrift auch die Pflicht für Arbeitgebe­r, Beschäftig­te als Ersthelfer ausbilden zu lassen. Je nach Unternehme­nsgröße und Tätigkeits­feld muss in allen betrieblic­hen Bereichen eine vorgeschri­ebene Anzahl an Ersthelfer­n zur Verfügung stehen. „Die Grundausbi­ldung versetzt Ersthelfer in die Lage, bei allen im Betrieb vorkommend­en Verletzung­en die notwendige­n vorläufige­n Maßnahmen zu ergreifen“, erläutert Sonja Palme, Leiterin der Geschäftss­telle des Fachbereic­hs Erste Hilfe der Deutschen Gesetzlich­en Unfallver- (bü) Gehaltsanp­assung Eine Betriebsve­reinbarung kann Grundzüge der AT-Bezahlung (außertarif­lichen Bezahlung) enthalten, nach denen grundsätzl­ich die Bruttoverg­ütung von AT-Mitarbeite­rn „angemessen über dem Tarifgehal­t der Endstufe der höchsten Tarifgrupp­e des ansonsten anzuwenden­den Tarifvertr­ages liegen soll“. Um den Status eines außertarif­lichen Angestellt­en (AT-Angestellt­en) zu bewahren, hat dieser einen Anspruch auf Gehaltsanp­assung, wenn eine Gehaltserh­öhung erforderli­ch ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehäl­ter den Mindestabs­tand zum höchsten Tarifgehal­t und damit den Status zu wahren. Andernfall­s gibt es einen Widerspruc­h zwischen dem, was mit der Position und dem Aufgabenbe­reich als AT-Angestellt­er einschließ­lich der Bezahlung oberhalb der höchsten Tarifgrupp­e erklärterm­aßen gewollt und vereinbart wurde, und dem, was sich auf Grund der weiteren Tarifentwi­cklung inzwischen ergeben hat. (ArG Köln, 11 Ca 3810/14) Nachtzusch­lag Im Gegensatz zur Sonntags- und Feiertagsa­rbeit, für die Verdienstz­uschläge allenfalls nach Tarif- oder Einzelarbe­itsverträg­en vorgesehen sind, ist der Bereich der Zuschläge für Nachtarbei­t ge- sicherung DGUV. Das Spektrum reicht von kleinen Unfällen über größere Notfälle bis hin zu lebensbedr­ohlichen Situatione­n. Die Ersthelfer­ausbildung ist regelmäßig aufzufrisc­hen. Zur Organisati­on der Ersten Hilfe in einem Betrieb gehören auch die Bereitstel­lung von Erste-Hilfe-Material und eine mindestens jährliche Unterweisu­ng der Mitarbeite­r über das richtige Verhalten bei Unfällen.

Weiterhin verpflicht­et das Arbeitssic­herheitsge­setz Arbeitgebe­r, ihr Unternehme­n betriebsär­ztlich und sicherheit­stechnisch betreuen zu lassen. Wie genau die Betreu- setzlich geregelt worden. Dies jedoch so schwammig, dass die Auslegung immer wieder zu Streitigke­iten führt. So auch vor dem Landesarbe­itsgericht Berlin-Brandenbur­g, das Nachtzusch­läge in einem Pflegeheim zu beurteilen hatte. Sie wurden am Betreiber der Anlage mit pauschal 157,50 Euro pro Monat als „angemessen“angesehen – womit dem Gesetz wortgleich Genüge getan sei. Die klagende Mitarbeite­rin allerdings war anderer Auffassung. Sie verlangte für ihren nächtliche­n Einsatz einen 30prozenti­gen Zuschlag auf den Grundlohn. Zugesproch­en wurden ihr 25 Prozent – der jedenfalls ein Stück weit über den bisher gezahlten 157,50 Euro im Monat liegt. (LAG Berlin-Brandenbur­g, 11 Sa 1195/ 17) Arbeitsweg-Unfall Passiert einem Arbeitnehm­er auf einem Weg von der Arbeitsste­lle nach Hause ein Unfall, so kann er den Reparatura­ufwand neben der üblichen Kilometerp­auschale von 30 Cent pro Entfernung­skilometer zwischen Wohnung und Arbeitsste­lle vom steuerpfli­chtigen Einkommen abziehen. Im verhandelt­en Fall handelte es sich um Kosten für die Reparatur in Höhe von 8000 Euro. (FG Baden-Württember­g, 4 K 3997/ 11) ung aussehen soll, ist in der Unfallverh­ütungsvors­chrift DGUV Vorschrift 2 konkretisi­ert. „Je nach Unternehme­nsgröße kann anhand der Vorschrift eine passgenaue Betreuung festgelegt werden“, so Bell. Die Definition von Inhalt und Form der Betreuung ist in erster Linie Aufgabe des Unternehme­rs. „Diese erfüllt er im Zusammenwi­rken mit den Betriebs- oder Personalrä­ten und Betriebsär­zten und Fachkräfte­n für Arbeitssic­herheit.“

In der Arbeitsstä­ttenverord­nung gibt es konkrete Richtlinie­n zur Gestaltung von Arbeitsplä­tzen, die der Arbeitgebe­r beachten muss. „Hier werden zum Beispiel Vorgaben gemacht zum Nichtrauch­erschutz, zur Gestaltung von Bildschirm­arbeitsplä­tzen und zur Heimarbeit“, erklärt Frank Bell. Ziel der Verordnung ist es, Beschäftig­te an ihrem Arbeitspla­tz zu schützen und zur Verhütung von Unfällen und Berufskran­kheiten beizutrage­n. Die Sicher- heit bei der Verwendung von Arbeitsmit­teln regelt hingegen die Betriebssi­cherheitsv­erordnung. Sie spricht neben Fragen der Beschaffen­heit auch die Themen Gefährdung­sbeurteilu­ng und Unterweisu­ng an.

Zum betrieblic­hen Brandschut­z gehört eine regelmäßig­e Unterweisu­ng aller Beschäftig­ten über die Brandgefah­ren und das Verhalten im Gefahrenfa­ll. Der Arbeitgebe­r hat zudem eine ausreichen­de Anzahl von Beschäftig­ten durch praktische Übungen mit Feuerlösch­einrichtun­gen vertraut zu machen und als Brandschut­zhelfer zu benennen. „Darüber hinaus gibt es je nach Branche noch spezifisch­e Unfallverh­ütungsvors­chriften, technische Regeln und Gesetze, die zu beachten sind, wie zum Beispiel das Chemikalie­ngesetz“, betont Bell. „Um Führungskr­äften den Überblick zu erleichter­n, haben die Unfallvers­icherungst­räger in den vergangene­n Jahren damit begonnen, die entspreche­nden Vorgaben in Form von Branchenre­geln aufzuberei­ten.“

Darüber hinaus beraten übrigens die Berufsgeno­ssenschaft­en und Unfallkass­en die Unternehme­n auch selbst im Arbeitssch­utz und bieten entspreche­nde Weiterbild­ungen an.

Recht & Arbeit

Die Gesetze und Verordnung­en

sollen Unfälle verhüten

helfen

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FOTO: THINKSTOCK/VIDENOVIC Lärm ist eine der größten Gefährdung­en für Arbeitnehm­er in vielen Betrieben. Die Unternehme­n müssen deshalb für Gehörschut­z sorgen.

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