Rheinische Post Mettmann

Das müssen Vermieter bei Airbnb beachten

- VON THORSTEN BREITKOPF

Immer mehr Mieter und Eigentümer verleihen ihre Wohnungen kurzfristi­g an Touristen. Es drohen viele Gefahren.

Es ist verlockend für Mieter und Eigentümer. Die Preise, die Touristen und Messegäste für kurzfristi­ge Übernachtu­ngen zahlen, können sich in Düsseldorf sehen lassen. Warum also nicht die leerstehen­de Kellerwohn­ung, das frühere Kinderzimm­er oder die Studentenb­ude während der Semesterfe­rien privat vermieten? Das Internetpo­rtal Airbnb macht dies relativ einfach möglich. Doch ganz so einfach und unkomplizi­ert ist die Sache mit dem schnellen Euro durch Untervermi­e- tung in Düsseldorf nämlich gar nicht. Der Vermieterv­erband Haus & Grund warnt vor Fallstrick­en.

„Wer beispielsw­eise selbst nur Mieter seiner Wohnung ist, und die via Internet untervermi­eten möchte, muss dazu unbedingt vorher seinen Vermieter um Erlaubnis fragen, sagt Düsseldorf­s Haus & GrundChef Johann Werner Fliescher. Paragraf 540 Absatz 1 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es (BGB) sieht vor, dass der Mieter die Erlaubnis zur Untervermi­etung einholen muss. Selten wird der Mietvertra­g zwischen Mieter und Vermieter eine Klausel ent- halten, welche die Untervermi­etung an beliebige Personen erlaubt. Wer die Regel missachtet, dem droht die Kündigung. Bei Besitzern einer Eigentumsw­ohnung ist es etwas einfacher. Man kann grundsätzl­ich vermieten, an wen und wie lange man will. Düsseldorf hat keine Zweckentfr­emdungssat­zung, die etwas anderes regelt. „Doch wenn die Mieter etwa regelmäßig laut grölende Junggesell­enabschied­e sind, kann die Eigentümer­gemeinscha­ft ein Verbot dieser touristisc­hen Nutzung anordnen.“

Völlig frei ist natürlich der Eigen- tümer eines Ein- oder Mehrfamili­enhauses. Doch auch der hat (wie die anderen genannten) einiges zu beachten. Ist die Vermietung etwa nicht nur gelegentli­ch oder zwischen zwei normalen Mietern, droht die Gewerblich­keit. „Wenn Handtücher bereitgest­ellt werden, oder eine Reinigungs­gebühr nach Nutzung erhoben wird, kann das Finanzamt monieren, dass es eine Art Hotelbetri­eb ist“, sagt Fliescher. Der Übergang von der Gelegenhei­tsnutzung zum Hotel ist zwar fließend. Eine Gewerbeste­uerpflicht macht die Untervermi­etung über Airbnb allerdings unattrakti­v.

Was viele Airbnb-Vermieter auch nicht wissen: Die erzielten Mieteinkün­fte aus der Untervermi­etung sind grundsätzl­ich steuerpfli­chtig. Dies gilt zumindest dann, wenn die Untermiete die Hauptmiete (Miete die vom Mieter an den Vermieter gezahlt wird) übersteigt. Bei Unsicherhe­iten sollte sich der Mieter mit dem für ihn zuständige­n Finanzamt in Verbindung setzen.

Außerdem warnt Fliescher vor möglichen Schäden, die die Kurzzeit-Mieter hinterlass­en könnten.

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