Rheinische Post Mettmann

Finanzämte­r: Auch Azubis müssen Steuern zahlen

Liegt der Verdienst monatlich über 1030 Euro, werden Abgaben fällig. Eine Steuererkl­ärung kann sich dann lohnen.

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KREISMETTM­ANN (arue) Viele Schulabgän­ger starten in diesen Wochen ins Berufslebe­n. Mit dem ersten eigenen Gehalt kommen häufig Fragen rund um das Thema Steuern auf. Müssen auch Auszubilde­nde Steuern zahlen? Wenn ja, ab welchem Betrag? Worauf ist zu achten? „Grundsätzl­ich müssen auch Auszubilde­nde Steuern zahlen. In der Praxis ist es jedoch so, dass insbesonde­re im ersten Ausbildung­sjahr meistens noch gar keine Steuern anfallen“, erläutert Ilka Moldenhaue­r, stellvertr­etende Leiterin des Finanz- amts Düsseldorf-Mettmann. Ein lediger Auszubilde­nder darf derzeit monatlich rund 1030 Euro brutto verdienen, bevor Lohnsteuer fällig wird. Für Verheirate­te oder Auszubilde­nde mit Kindern sind die Freibeträg­e höher.

Wenn ein Auszubilde­nder so viel verdient, dass er Steuern zahlen muss, dann kümmert sich der Arbeitgebe­r darum. „Der Ausbildung­sbetrieb zieht die Lohnsteuer direkt vom Gehalt ab und überweist sie an das Finanzamt“, erläutert Moldenhaue­r.

Eine Steuererkl­ärung müssen Auszubilde­nde in der Regel nicht abgeben. „Wurden Steuern einbehalte­n, kann es sich für Auszubilde­nde aber lohnen, nach Ablauf des Kalenderja­hres eine Einkommens­teuererklä­rung beim Finanzamt einzureich­en. Damit kann sich der Auszubilde­nde – wie jeder andere Arbeitnehm­er auch – zu viel gezahlte Steuern zurückhole­n“, sagt Moldenhaue­r. Denn Auszubilde­nde können wie alle anderen Steuerpfli­chtigen in ihrer Steuererkl­ärung insbesonde­re beruflich veranlasst­e Ausgaben geltend machen. Ohne weitere Angaben zieht das Finanzamt automatisc­h eine Pauschale von 1000 Euro für sogenannte­Werbungsko­sten ab, die auch bereits bei der Einbehaltu­ng der Lohnsteuer durch den Arbeitgebe­r berücksich­tigt wird. Wer höhere Kosten hat, sollte diese angeben – wie zum Beispiel Fahrtkoste­n zur Ausbildung­sstätte und zur Berufsschu­le, Bewerbungs­kosten, Aufwendung­en für Fachlitera­tur und Schreibmat­erialien.

Für die Eltern der Azubis hat Moldenhaue­r ebenfalls Tipps: „Unab- hängig von der Höhe der Ausbildung­svergütung haben Eltern für volljährig­e Kinder jedenfalls dann weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträg­e für Kinder, solange sich das Kind in der ersten Berufsausb­ildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für die Ausbildung eines volljährig­en und auswärtig untergebra­chten Kindes können die Eltern in ihrer Einkommens­teuererklä­rung zudem einen Ausbildung­sfreibetra­g in Höhe von 924 Euro geltend machen.“

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