Rheinische Post Mettmann

Wer beim Examen krank ist, braucht ein sehr gutes Attest

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HAMBURG/BERLIN (dpa) Fehlt ein Student krank bei einer Prüfung, muss er in der Regel ein Attest vorlegen. Unter Umständen kann es dabei zulässig sein, wenn eine Hochschule ein Attest verlangt, auf dem der Arzt die Symptome aufgeliste­t hat, die zur Prüfungsun­fähigkeit führen. „Solche Atteste können gefordert werden“, erklärt Arne-Patrik Heinze, Fachanwalt für Verwaltung­srecht aus Hamburg. Es gilt: „Je wesentlich­er die Prüfung ist, umso höhere Anforderun­gen dürfen gestellt werden.“Das heißt: Es kommt auf die Verhältnis­mäßigkeit an.

Bei einer Anfechtung eines Staatsexam­ens wird wohl kein Gericht von einem sehr ausführlic­hen Attest absehen. Geht es um eine Prüfung im ersten Semester mit vier Wiederholu­ngsversuch­en, ist die Lage nicht ganz so eindeutig. „Hier mag es Gerichte geben, die bei der Ausführlic­hkeit des Attests die Anforderun­gen zu Lasten der Hochschule­n verringern“, glaubt Heinze.

Die Freie Universitä­t Berlin etwa erklärt auf Anfrage zu ihren Attest-Regeln: „Aus dem Attest muss der konkrete Grund der Beeinträch­tigung vorgehen. Die Symptome sollten daher kurz beschriebe­n werden, und es sollte auch für Nichtmediz­iner nachvollzi­ehbar sein, warum Studierend­e nicht an einer Prüfungsle­istung teilnehmen können.“Der Prüfungsau­sschuss entscheide aufgrund des Attests, ob eine Prüfungsun­fähigkeit vorliegt. Diese Praxis entspreche der prüfungsre­chtlichen Rechtsprec­hung der Verwaltung­sgerichte.

Für Studenten bedeutet eine solche Regelung mehr Aufwand bei der Krankschre­ibung: Der Prüfling muss ein Formular beschaffen – und seinen Doktor von der Schweigepf­licht entbinden. Eine Krankschre­ibung, auf dem der Arzt lediglich „prüfungsun­fähig“vermerkt, ist bei einer solchen Regelung unzureiche­nd.

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FOTO: DPA Die Nase läuft und läuft: Wer eine schwere Erkältung hat, darf ein Examen verpassen, braucht dann aber ein aussagekrä­ftiges Attest vom Arzt.

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