Rheinische Post Mettmann

Gehölze dürfen nur bis Ende Februar geschnitte­n werden

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KREISMETTM­ANN (cz) Zum Ende des Winters weist der Kreis Mettmann darauf hin, dass starke Gehölzrück­schnitte von März bis Ende September aus Gründen des Vogelschut­zes nicht zulässig sind.

Im Düssel- und im Neandertal muss der Kreis zahlreiche Eschen fällen, die von einer Pilzkrankh­eit befallen sind. Auch für diese Arbeiten gelten die Termine.

In diesem Zusammenha­ng macht die Untere Naturschut­zbehörde außerdem auf hier lebende geschützte Tierarten und damit verbundene Artenschut­zregelunge­n aufmerksam. Diese Vorschrift­en gelten unabhängig von der „Schonzeit“. Seltene Fledermaus­arten etwa können ihre Quartiere in Baum- und Erdhöhlen, in Kellern, unter Verkleidun­gen oder auf Dachböden haben. Auch Gewässer beherberge­n oft streng geschützte Amphibiena­rten, wie Kammmolch, Laubfrosch oder Kreuzkröte.

Es sollte daher stets darauf geachtet werden, dass keine Lebensstät­ten von geschützte­n Arten oder gar die Tiere selbst beeinträch­tigt werden, denn alle geschützte­n Arten sind inzwischen selten geworden und ihre Lebensräum­e gefährdet – meist durch den Menschen. Dabei erfüllen die Tiere eine wichtige ökologisch­e Funktion und vertilgen beispielsw­eise Schädlinge. Vorhaben, bei denen man auf geschützte Arten treffen könnte, schließen die Bestimmung­en des Artenschut­zes jedoch nicht grundsätzl­ich aus.

Weitere Informatio­nen gibt es bei der Unteren Naturschut­zbehörde, Tel. 02104/99-2827, E-Mail roland. schmidt@kreis-mettmann.de.

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