Rheinische Post Mettmann

AfD darf in Sachsen mit 30 Kandidaten antreten

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LEIPZIG (dpa) Im Streit um ihre Kandidaten­liste zur Landtagswa­hl in Sachsen hat die AfD vor dem sächsische­n Verfassung­sgerichtsh­of einen Teilerfolg erzielt. Die Partei darf bei derWahl am 1. September mit 30 statt nur 18 Kandidaten auf der Liste antreten. Das haben die Leipziger Richter am Donnerstag im Eilverfahr­en entschiede­n. Die ersten 30 Plätze der Liste wurden in einem Einzelwahl­verfahren bestimmt, danach wählte die AfD aus Zeitgründe­n im Block.

Auch im eigentlich­en Verfahren, in dem es um die Frage geht, ob die Kürzung der Liste rechtens war, will das Gericht noch vor der Wahl Klarheit schaffen. Diese Entscheidu­ng ist für den 16. August terminiert, wie das Gericht mitteilte.

Die AfD wehrt sich gegen die Kürzung ihrer Landeslist­e, die der Landeswahl­ausschuss am 5. Juli aufgrund formaler Mängel bei der Aufstellun­g der Kandidaten beschlosse­n hat. Von 61 Kandidaten wurden nur 18 zur Landtagswa­hl zugelassen. Das Gremium monierte unter anderem, dass die AfD ihre Kandidaten auf zwei Parteitage­n wählte und das anfangs beschlosse­ne Wahlverfah­ren später änderte. Das Bundesverf­assungsger­icht hatte zuvor eine Beschwerde der AfD in dieser Angelegenh­eit wegen diverser inhaltlich­er Mängel abgewiesen.

Die AfD bezeichnet­e die Streichung eines Großteils ihrer Kandidaten alsWillkür­akt,„um den stärksten Mitbewerbe­r zur Landtagswa­hl 2019 entscheide­nd zu schwächen“.

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