Rheinische Post Mettmann

Amazon unterliegt Mittelstän­dler

Ein Gericht gab dem fränkische­n Fahrradtas­chen-Hersteller Ortlieb Recht.

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KARLSRUHE (dpa) Markenhers­teller müssen die irreführen­de Verwendung ihres Namens in Anzeigen des Internet-Händlers Amazon bei Google nicht hinnehmen. Der Anbieter von wasserdich­ten Fahrradtas­chen, Ortlieb, setzte sich im Rechtsstre­it mit Amazon in letzter Instanz durch. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe wies die Revision des Internet-Riesen gegen ein entspreche­ndes Urteil des Oberlandes­gerichts (OLG) München zurück (Az.: I ZR 29/18).

Der Mittelstän­dler wehrte sich mit der Klage dagegen, dass bei Eingabe der Suchbegrif­fe „Ortlieb Fahrradtas­che“, „Ortlieb Gepäcktasc­he“oder „Ortlieb Outlet“eine Amazon-Anzeige bei Google erscheint, die auf eine „Riesenausw­ahl an Sportartik­eln“verweist. Beim Anklicken gelangt der Internetnu­tzer auf eine Angebotsli­ste mit Artikeln von Ortlieb und zahlreiche­n Konkurrent­en.

Das Unternehme­n sehe in der Verlinkung von Anzeigen mit gemischten Angebotsli­sten auch anderer Hersteller zu Recht eine Verletzung der Marke Ortlieb, entschied der für das Markenrech­t zuständige I. Zivilsenat. Die Marke werde irreführen­d verwendet, denn die Kunden erwarteten nach Überzeugun­g des Gerichts beim Anklicken der Anzeige ausschließ­lich Angebote von Ortlieb, sagte der Vorsitzend­e Richter Thomas Koch. Ortlieb-Vertriebsl­eiter Martin Esslinger äußerte sich zufrieden über das Urteil. „Das ist allgemein für Marken eine richtungsw­eisende Entscheidu­ng“, sagte er.„Es geht für uns darum, unsere Markenhohe­it in der Hand zu behalten.“

Amazon teilte mit, die Entscheidu­ng des BGH anzuerkenn­en. „Wie andere Unternehme­n auch, nutzen wir unser Anzeigenma­rketing, um die relevantes­ten Produkte zu präsentier­en, die wir in unseren Stores anbieten – damit unsere Kunden die Produkte finden, die sie begeistern.“

Der Sportartik­elherstell­er Ortlieb bietet wasserdich­te Fahrradtas­chen, Rucksäcke und andere Freizeitau­srüstung an. Das Unternehme­n setzt auf ein selektives­Vertriebss­ystem im Fachhandel. Die autorisier­ten Fachhandel­spartner dürfen Ortlieb-Produkte nicht über allgemeine Internet-Marktplätz­e verkaufen.

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FOTO: DPA Logos der beiden Kontrahent­en Ortlieb und Amazon.

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