Rheinische Post Mettmann

Nutzer müssen „Like“-Button zustimmen

Viele Websites binden Facebooks „Like“-Button ein, der Daten wie die IP-Adresse von Nutzern überträgt. Die Betreiber der Websites müssen dafür aber eine Einwilligu­ng einholen, urteilte nun der Europäisch­e Gerichtsho­f. EuGH bestätigt Klagerecht

- VON ANDREJ SOKOLOW

LUXEMBURG (dpa) Auf Internet-Nutzer dürfte ein weiterer Einwilligu­ngs-Klick beim Aufruf diverser Websites zukommen. Der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) entschied, dass die Seiten-Betreiber für Erhebung und Übermittlu­ng von Daten durch Facebooks„Like“-Button mit verantwort­lich sind. Deshalb müssen sie die Zustimmung der Nutzer dazu einholen, bevor die Website benutzt wird. Für die anschließe­nde Verarbeitu­ng der übermittel­ten Informatio­nen ist allerdings Facebook allein zuständig, betonten die Richter.

Von der Entscheidu­ng dürften neben dem „Gefällt mir“-Knopf von Facebook auch andere ähnlich funktionie­rende Plug-ins, zum Beispiel von Twitter, LinkedIn oder Online-Werbefirme­n betroffen sein. Die Einwilligu­ngspflicht dürfte so etwa auch für Facebooks „Teilen“-Button gelten.

Der „Like“-Button von Facebook überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse, die Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass der Knopf angeklickt wird oder der Nutzer einen Facebook-Account hat. Facebook begrüßte nach dem Urteil, dass es mehr Klarheit für Websites und Plug-in-Anbieter bringe. Der deutsche Digitalver­band Bitkom kritisiert­e, die Entscheidu­ng bürde den Website-Betreibern eine enorme Verantwort­ung auf und steigere für sie den Bürokratie-Aufwand.

Die Richter in Luxemburg befassten sich mit dem „Like“-Button wegen eines Streits zwischen der Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Mode-Online-Händer Fashion ID der Peek & Cloppenbur­g KG mit Sitz in Düsseldorf aus dem Jahr 2015. Die Verbrauche­rzentrale hatte erklärt, die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons verstoße gegen Datenschut­zrecht und reichte eine UnUrteil Der EuGH bestätigte zudem das Klagerecht deutscher Verbrauche­rverbände in Datenschut­z-Fragen auf europäisch­er Ebene.

Grundlage Die seit Mai 2018 greifende Datenschut­zgrundvero­rdnung (DSGVO) sieht das Klagerecht für Verbände bereits ausdrückli­ch vor. terlassung­sklage gegen Fashion ID ein. Das Oberlandes­gericht Düsseldorf bat den EuGH dann 2017 um die Auslegung mehrerer Datenschut­z-Bestimmung­en.

Der EuGH argumentie­rt, die Einbindung des Buttons erlaube es Fashion ID, die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese bei Facebook sichtbarer gemacht werden. Das sei ein wirtschaft­licher Vorteil, für den Fashion ID „zumindest stillschwe­igend“der Erhebung personenbe­zogener Daten derWebsite-Besucher zugestimmt habe. Für die Datenverar­beitung, die Facebook nach der Übermittlu­ng der Daten vornimmt, sei die Website aber nicht verantwort­lich. Denn Fashion ID entscheide nicht über Zwecke und Mittel dieser Vorgänge.

Die Verbrauche­rzentrale feierte den Ausgang des Verfahrens. „Durch das Urteil hat die Verbrauche­rzentrale mit ihrer Klage gegen das Unternehme­n Fashion ID eine Stärkung der Verbrauche­r-Datenschut­zrechte beim Facebook-Like-Button mit Signalwirk­ung erreicht“, erklärte Vorstand Wolfgang Schuldzins­ki. „Der Praxis von Facebook, mittels des Like-Buttons Daten ohne Wissen der Nutzer abzugreife­n, um sie für weitere Zwecke, etwa für passgenaue Werbung, zu verwenden, wird nun ein Riegel vorgeschob­en.“Nach der Klarstellu­ng durch das EuGH muss sich nun das Oberlandes­gericht dazu äußern, ob im Fall Fashion ID eine ausdrückli­che Einwilligu­ng der betroffene­n Nutzer erforderli­ch war. Auf dieser Basis will die Verbrauche­rzentrale prüfen, „wie Webseitenb­etreiber der geforderte­n Mitverantw­ortung beim Datenschut­z nachkommen“. Facebook-Jurist Jack Gilbert erklärte in einer ersten Reaktion, man werde die Entscheidu­ng analysiere­n und mit den Website-Partnern zusammenar­beiten, damit diese rechtskonf­orm weiterhin von Plug-ins wie dem „Like“-Button profitiere­n könnten.

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FOTO: DPA Like-Symbol.

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