Die neuen Pflegestufen reichen bis 5 und werden durch ein Punktesystem ermittelt.
(rps) Seit 2017 bestimmen nicht mehr drei Pflegestufen, sondern fünf Pflegegrade die individuelle Hilfsbedürftigkeit einer Person. Während sich die früheren Beurteilungen vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen konzentrierten, war es gesetzlicher Wille, bei der neuen Regelung auch verstärkt geistige Einschränkungen, wie beispielsweise Demenzerkrankungen, zu berücksichtigen. Anhand eines Punktesystems erfolgt die Zuordnung des Pflegegrades, der nun zwischen 1 und 5 liegen kann. Viele Angehörige von Pflegebedürftigen fühlen sich jedoch im Umgang mit den Pflegegraden weiterhin überfordert.
Markus Küffel, Geschäftsführer der Pflege zu Hause Küffel GmbH, erklärt, was es mit den verschiedenen Graden auf sich hat: „Generell beurteilt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) innerhalb der Teilbereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung oder aber den Umgang mit sozialen Kontakten.“Dabei stellt der Gutachter eine Vielzahl an Fragen wie: Kleidet sowie wäscht die Person sich noch selbst und isst sie ohne Hilfe? Welche Hilfe wird bei der Haushaltsführung benötigt und können soziale Kontakte gelebt und aufrecht gehalten werden?
Bei den Graden 1 bis 3 handelt es sich um eine geringe bis schwere Beeinträchtigung der eigenen Selbstständigkeit. Dies äußert sich beispielsweise durch fehlende Orientierung, eingeschränkte Mobilität und Hilfe im Bereich der Körperpflege. Entspricht ein Pflegebedürftiger dem Grad 4 oder sogar 5, weist er schwerste Beeinträchtigungen in allen Teilbereichen auf. Ein selbstbestimmtes Leben ist hier also nicht mehr möglich. Beim fünften Grad steht vor allem die Versorgung während der Nacht im Vordergrund.
Anspruch auf Pflegegeld haben Betroffene allerdings erst ab dem zweiten Grad. Bei Pflegegrad 5 erhalten sie etwa bis zu 901 Euro monatlich, wenn Angehörige die häusliche Pflege übernehmen.