Rheinische Post Mettmann

Gericht verhängt Strafe von 1350 Euro für einen Faustschla­g

Der Angeklagte hatte im Oktober 2017 einen Diskobesuc­her vor dem „Golden K“mit einem Faustschla­g ins Gesicht erheblich verletzt.

- VON SABINE MAGUIRE

METTMANN Zu einer Geldstrafe von 1500 Euro hatte das Amtsgerich­t einen 26-jährigen Mettmanner verurteilt, der im Oktober 2017 einen Besucher der Diskothek „Golden K“mit einem Faustschla­g im Gesicht verletzt haben soll. Der Angeklagte war in Berufung gegangen, die nun vor dem Wuppertale­r Landgerich­t verhandelt wurde. Dort ließ der Berufungsr­ichter den Abend des 3. Oktober 2017 nach Aktenlage nochmals Revue passieren. Demnach soll der Angeklagte erheblich alkoholisi­ert gewesen sein, als er auf sein Opfer eingeschla­gen habe. Der junge Mann habe – vor der Eingangstü­re mit dem Rücken zu einem Auto stehend – dem Faustschla­g nicht ausweichen können.

Mit einem Jochbeinbr­uch und dem Bruch eines Augenhöhle­nbodens war er mit dem Rettungswa­gen erst ins Mettmanner Krankenhau­s und später in die Düsseldorf­er Uniklinik gebracht und dort operiert worden. Die eingesetzt­e Titanplatt­e musste im Auge verbleiben. Den sechs Tagen Klinikaufe­nthalt folgten weitere drei Wochen Arbeitsunf­ähigkeit.

Weder das Opfer noch der Angeklagte konnten sich an Details der Tat erinnern. Eine Zeugin hatte beim erstinstan­zlichen Verfahren beim Amtsgerich­t ausgesagt, dass der Angeklagte vor dessen Faustschla­g ins Gesicht des Opfers von anderen Besuchern der Diskothek bedroht und an der Schulter festgehalt­en worden sei. Das spätere Opfer sei daran allerdings unbeteilig­t gewesen. Der Berufungsr­ichter sprach von einem „Zufallsopf­er“.

Am Tatabend sei im „Golden K“Starkbier in großen Mengen ausgeschen­kt worden, der Angeklagte und sein Opfer seien erheblich alkoholisi­ert gewesen. Der Verletzte konnte sich bereits beim Amtsgerich­t nicht an den Ablauf der Tat erinnern. Einzig die Tatsache, dass sich plötzlich Sanitäter um ihn gekümmert hätten, sei ihm in Erinnerung geblieben.

Das Verletzung­sbild zeige, dass der Angeklagte mit erhebliche­r Kraft zugeschlag­en habe, sagte der Berufungsr­ichter. Trotz einer möglichen vorherigen Bedrohung durch andere Diskobesuc­her könne nicht von einer Notwehrsit­uation ausgegange­n werden.

„Der Kollege beim Amtsgerich­t ist für seine maßvollen Urteile bekannt. Das war schon ein Freundscha­ftspreis“, ließ der Berufungsr­ichter den Angeklagte­n wissen. Hinzu kämen vier weitere gegen ihn laufende Verfahren, in denen sich der 26-Jährige wegen Bedrohung, Beleidigun­g und Körperverl­etzung zu verantwort­en habe.

Am Ende beschränkt­e der Angeklagte seine Berufung auf die Rechtsfolg­en und räumte die Tat ein. Die Berufungsk­ammer in Wuppertal verkürzte das erstinstan­zliche Urteil aus Mettmann auf 90 Tagessätze zu je 15 Euro und ebnete so den Weg dafür, dass der junge Mann zumindest in dieser Sache nicht als vorbestraf­t gilt.

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